Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2390
Liquidation der österreichischen Vertriebstochtergesellschaft unter Aufrechterhaltung einer Reparatur- und Servicestelle
geltende FassungEAS-AuskunftSch 351/1-IV/4/03vom 09.12.2003
Wortlaut laut Findok
Wird die inländische
Vertriebstochtergesellschaft für deutsche Produkte der
Kommunikationstechnologie geschlossen und werden fortan die Wartungs- und
Servicearbeiten an den verkauften Systemen von einem österreichischen
Dienstnehmer der deutschen Gesellschaft unter Anmietung eines Lager- und
Büroraumes wahrgenommen, dann spricht die Vermutung dafür, dass das
deutsche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit unter Nutzung einer
inländischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland
ausübt. Dies vor allem dann, wenn das deutsche Unternehmen auch weiterhin
seine Produkte am österreichischen Markt absetzt (hier ist im Übrigen
auch der Frage nachzugehen, ob anlässlich der Schließung der
Tochtergesellschaft der Übergang des österreichischen Kundenstockes
auf die deutsche Gesellschaft fremdüblich abgegolten und der
österreichischen Besteuerung unterzogen worden ist).
Doch selbst wenn eine noch so starke Vermutung für den
Bestand einer inländischen Betriebstätte gegeben ist, kann eine
bindende Entscheidung über die Betriebstätteneigenschaft dieser
Einrichtung wegen der Sachverhaltsabhängigkeit nicht auf ministerieller
Ebene getroffen werden; diese Entscheidung muss daher dem zuständigen
Finanzamt vorbehalten bleiben.
Bestätigt sich die Richtigkeit der
Betriebstättenvermutung und leitet diesfalls das deutsche Unternehmen
(nachweisbar) auf deutscher Seite ein Verständigungsverfahren ein,
bestünden keine Bedenken, wenn unter den gegebenen Umständen mit
rückwirkenden Besteuerungsmaßnahmen im Bereich der
Körperschaftsbesteuerung bis zur Abklärung auf internationaler Ebene
zugewartet wird (EAS 2271).
09. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
VertriebsgesellschaftenLagerräumeBüroräumeKundenstockübertragungfremdübliche AbgeltungFunktionsverlagerungBetriebstättenvermutung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 351/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36806
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF