Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0317-F/08
Unter dem Titel "Wohnraumschaffung" als Sonderausgaben geltend gemachte Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-F/08vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T., Z.-Straße 4, vom
26. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
28. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Die
Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2006
beträgt:
|
4.011,32 €
37.201,39 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
55.189,64 €
-
6.232,08 €
-
11.274,86 €
|
37.682,70 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
37.682,70 €
|
Sonderausgaben:
(§ 18 EStG 1988):
Viertel der
Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung,
Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach
folgender Formel:
(50.900,00 -
37.682,70) x 528,02 / 14.500,00
|
-
481,31 €
|
Einkommen
|
37.201,39 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge [(37.201,39 - 25.000,00) x 11.335,00 /
26.000,00 + 5.750,00]
|
11.069,34 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Gem.
§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988; 6,00 % von
6.779,50
|
406,77 €
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Einkommensteuer
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11.131,11 €
|
Ausländische
Steuer
|
-
7.119,79 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
4.011,32 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) beantragte bei
der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2006 unter anderem,
Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 520,05 €
sowie Aufwendungen für Wohnraumschaffung/-sanierung in Höhe von
1.592,04 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Februar 2008
wurden die Ausgaben für Personenversicherungen zur Gänze, die
Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung/-sanierung lediglich in
Höhe von 1.268,00 € als Sonderausgaben anerkannt. Das Finanzamt
begründete die von der Erklärung abweichende Veranlagung neben einem
Verweis auf eine telefonische Besprechung mit dem Bw. damit, dass
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 Ausgaben zur Sanierung
von Wohnraum lediglich dann Sonderausgaben darstellten, wenn dadurch der
Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer
wesentlich verlängert werde. Diese Voraussetzungen seien
gegenständlich jedoch nicht erfüllt.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde sinngemäß vorgebracht, dass Finanzamt sei
tatsachenwidrig von einer Altbausanierung ausgegangen. Wie der zuständigen
Referentin telefonisch zur Kenntnis gebracht worden sei, handle es sich aber
grundsätzlich um einen noch nicht abgeschlossenen Neubau. Eine
Fertigstellung des Hauses werde 2008 erfolgen. Es läge auch eine jederzeit
vorlegbare Einzugsgenehmigung vor. Es werde daher eine Richtigstellung des
angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 3. April 2008
ersuchte das Finanzamt den Bw., an Hand geeigneter Unterlagen nachzuwiesen, dass
es sich um Neuwohnraumschaffung handle (Einzugsgenehmigung, etc.).
In der Folge übermittelte der Bw. auf elektronischem
Weg einen mit 16. Dezember 1996 datierten
Benützungsbewilligungsbescheid der Gemeinde Ts. sowie ein Schreiben des
Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23. November 1993. Im
Benützungsbewilligungsbescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, der
Bw. habe im Dezember 1996 um eine Benützungsbewilligung für den
vorgenommenen Wohnhausumbau im Erdgeschoss des Objektes Z.-Straße 4
(Grundbuch T, EZ XX) angesucht. Auf Grund des Ergebnisses des am 16.12.1996
vorgenommenen Lokalaugenscheines werde eine Bewohnungs- und
Benützungsbewilligung erteilt, mit der Auflage einer
ordnungsgemäßen Entlüftung der Garage bis zum 30.5.1997 sowie
einer Überprüfung des Feuerlöschers vor dem Heizraum bis zum
31.3.1997. Mit Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde dem
Bw. mitgeteilt, die Vorarlberger Landesregierung stelle mit Beschluss vom
23. November 1993 gemäß
§ 17 des
Wohnbauförderungsgesetzes (LGBl. Nr. 31/1989) iVm § 7 der
Neubauförderungsrichtlinien zur Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens
auf der Gp. (Bp. .xx in EZ XX, Grundbuch T) für eine Nutzfläche von
129,80 m² (1 Wohnung) ein Darlehen in Höhe von 584.000,00 S
(42.440,94 €) in Aussicht. Der Rechtsanspruch auf Gewährung des
Förderungsdarlehens entstehe erst mit dem Abschluss des Darlehensvertrages.
Auf der Grundlage des Darlehensvertrages, welcher auch alle Rechte und Pflichten
des Darlehensnehmers beinhalte, werde das Darlehen dem Baufortschritt
entsprechend in Teilbeträgen ausbezahlt. Der Darlehensvertrag werde in den
nächsten Tagen von der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, welche mit
der Sicherstellung, Auszahlung und Rückforderung der
Förderungsdarlehen betraut worden sei, direkt zugesandt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2008 wurde die
Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als
nunmehr ausschließlich die Ausgaben für Personenversicherungen als
Sonderausgaben anerkannt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt,
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 zählten zu den Ausgaben
für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung Beträge, die zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt würden.
Eigenheim sei ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn
mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes eigenen
Wohnzwecken dienten. Laut den Angaben des Bw. würden nur 46% für
eigene Wohnzwecke genutzt, die restlichen 54% würden vermietet. Somit seien
die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Ausgaben für
Wohnraumschaffung nicht gegeben.
Im fristgerecht elektronisch eingebrachten Vorlageantrag
wandte sich der Bw. gegen die Kürzung der Sonderausgaben auf
0,00 € (gemeint ist wohl die gänzliche Nichtberücksichtigung
der Ausgaben für Wohnraumschaffung). Ergänzend wurde
sinngemäß ausgeführt, die Wohnungen seien parifiziert und die
Mietwohnungen gehörten der Gattin des Bw. Die Kredite seien laut
Schenkungsvertrag und Grundbuchsauszug den jeweiligen Wohnungen zugewiesen. Aus
den beigelegten Kontoauszügen der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank
Aktiengesellschaft sei ersichtlich, dass dem Bw. vom Land Vorarlberg sechs
Kredite eingeräumt worden seien. Drei dieser Kredite beträfen die
Wohnung im Erdgeschoss, weshalb die betreffenden Rückzahlungen vom Bw. als
Sonderausgaben geltend gemacht würden. Angemerkt werde ferner, dass das
Land Vorarlberg die Kredite nach der Schenkung nicht personenbezogen (dem Bw.
bzw. seiner Gattin) vergeben habe. Maßgeblich sei daher die bei der
Schenkung vorgenommene Zuordnung der Kredite auf die jeweiligen Wohneinheiten.
In einer Ergänzung zum Vorlageantrag übermittelte
der Bw. einen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 12. August 1997
samt einer Vermessungsurkunde vom 18. Juni 1996, einen Nachtrag zum
Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 30. März 1998, zwei
Grundbuchsauszüge vom 17. Oktober 2000 (Grundbuch 90108 Ts., EZ 1478
und EZ 222) und einen Beschluss des Bezirksgerichtes M. in S.,
Grundbuchsabteilung, vom 1. April 1998, betreffend Eintragungen im
Grundbuch T. Der Bw. führte dazu sinngemäß aus, diese Dokumente
belegten sein Eigentumsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss. Der Bw. habe
lediglich zwei im ersten und zweiten Obergeschoss befindliche Wohnungen sowie
die dazugehörigen Kredite (Landgeld und einen weiteren bereits getilgten
Kredit) seiner Frau geschenkt.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
14. August 2008 wurde dem Bw. im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, dass
die bisher beigebrachten Unterlagen nicht den Schluss zuließen, es sei ein
Neubau errichtet worden. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass bereits
bestehende Räumlichkeiten im Erdgeschoss umgebaut worden seien. Zu
prüfen sei daher auch, ob begünstigte Sanierungsmaßnahmen im
Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 vorlägen. Der Bw. wurde
zu einer ergänzenden Stellungnahme zum dargestellten Sachverhalt
aufgefordert sowie zur Beibringung von Bauplänen, Rechnungen über die
durchgeführten Arbeiten einschließlich von Leistungsbeschreibungen
und dazugehörigen Zahlscheinen. Zudem wurde um Übermittlung von
Darlehenskontoauszügen des Streitjahres (2006) ersucht, da die vorliegenden
Kontoauszüge des Wohnbauförderungsdarlehens das Jahr 2007 betreffen.
Überdies wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, dass durch das
übermittelte Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.
November 1993 lediglich belegt worden sei, dass dem Bw. für den Umbau der
Erdgeschosswohnung ein Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von
584.000,00 S (42.440,94 €) eingeräumt worden sei. Zu belegen seien
aber auch die Zweckwidmungen der weiteren Wohnbauförderungsdarlehen in
Höhe von 4.723,73 € und 2.834,24 €, da das
Wohnbauförderungsgesetz des Landes Vorarlberg (LGBl. Nr. 31/1989 idgF) im
Unterschied zum Einkommensteuergesetz nicht nur die Schaffung bzw. Sanierung von
Wohnraum, sondern auch die Errichtung von Garagenstellplätzen fördere.
Weiters sei ein Nachweis zu erbringen, dass die Kosten der an der
Erdgeschosswohnung vorgenommenen Umbauarbeiten auch tatsächlich aus den
Darlehensmitteln bestritten worden seien (z.B. durch Vorlage der der
Landesregierung zu übermittelnden Endabrechnung).
Am 1. September 2008 übermittelte der Bw.
auf elektronischem Weg die Darlehenskontoauszüge des Jahres 2006 sowie zwei
Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom
27. September 1994 bzw. 16. Oktober 1995. Mit letzteren
wurden dem Bw. von der Vorarlberger Landesregierung gemäß
§ 17 des Wohnbauförderungsgesetzes (LGBl. Nr. 31/1989) iVm
§ 7 der Neubauförderungsrichtlinien zur Verwirklichung des
beantragten Bauvorhabens auf der Gp. (Bp. .xx in EZ XX, Grundbuch T) für
eine Nutzfläche von 129,80 m² (1 Wohnung) zwei zusätzliche
Darlehen in Höhe von 39.000,00 S (2.834,24 €) bzw.
65.000,00 S (4.723,73 €) zugesichert. Ergänzend führte
der Bw. aus, ihm sei im Jahr 1993 ein Rohbau geschenkt worden, welcher von ihm
mit 95% Eigenleistung fertiggestellt worden sei. Im Jahr 1996 habe er seiner
Gattin zwei Mietwohnungen geschenkt, da diese vor diesem Zeitpunkt als
Ausländerin kein Eigentum in Österreich erwerben durfte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob Darlehenszahlungen in Zusammenhang mit
der Schaffung von begünstigten Wohnraum im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 stehen, und deshalb als
Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Zu den Ausgaben
für Wohnraumschaffung gehören laut lit. b dieser Gesetzesstelle
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier
oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf
fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den
Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig. Lit. d erster Satz dieser Gesetzesstelle regelt,
dass auch Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen
Sonderausgaben sind.
An Sachverhalt steht fest, dass der Bw. seit dem Jahr 1993
Alleineigentümer eines nicht bewohnbaren Rohbaues, bestehend aus
Erdgeschoss sowie erstem und zweitem Obergeschoss, samt der dazugehörigen
Liegenschaften war. Mit Schenkungsvertrag vom 11. August 1997 räumte
der Bw. seiner Gattin einen Miteigentumsanteil im Ausmaß von 98/200 ein.
Mit selben Datum begründeten die nunmehrigen Miteigentümer an diesem
Wohnhaus Wohnungseigentum im Sinne des zum damaligen Zeitpunkt in Geltung
stehenden Wohnungseigentumsgesetzes 1975. Wohnungseigentümer der
Erdgeschosswohnung einschließlich zweier Garagen und einer Werkstatt im
Gesamtausmaß von 204 m² (entspricht 102 von 200
Miteigentumsanteilen) ist der Bw., Wohnungseigentümerin der Wohnung im
ersten Obergeschoss mit einer Nutzfläche von 106 m² und jener im
zweiten Obergeschoss mit einer Nutzfläche von 90 m² (entspricht
98 von 200 Miteigentumsanteilen) ist die Gattin des Bw. Der Bw. hat auch
Unterlagen beigebracht, die belegen, dass das Land Vorarlberg für die
Fertigstellung der Erdgeschosswohnung Förderungsdarlehen in Höhe von
584.000,00 S (42.440,94 €), 39.000,00 S
(2.834,24 €) und 65.000,00 S (4.723,73 €) gewährt
hat. Mit der Auszahlung und Rückforderung dieser Darlehen wurde die
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank betraut. Vorgelegt wurde weiters eine
mit 16. Dezember 1996 datierte Benützungsbewilligung für die
Erdgeschosswohnung. Unstrittig ist zudem, dass die neu errichtete
Erdgeschosswohnung ausschließlich Wohnzwecken dient, während die im
Wohnungseigentum der Gattin des Bw. stehenden Wohnungen vermietet werden.
Wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich
ist, sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 iVm § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b
leg. cit. erfüllt. So wurde eine Eigentumswohnung iSd zum
Errichtungszeitpunkt in Geltung stehenden Wohnungseigentumsgesetzes 1975
geschaffen, deren Gesamtnutzfläche zu 100% Wohnzwecken dient. Dem Bw. kommt
auch Errichtereigenschaft zu, weil er eine in seinem grundbücherlichen
Eigentum stehende Wohnung in einem Gebäude, das in der Vergangenheit keinen
Wohnzwecken diente, auf eigene Rechnung mittels Darlehen in Höhe von
688.000,00 S (49.998,91 €) sowie mittels Eigenmittel in Höhe
von 324,13 € fertiggestellt hat. Als gegeben erachtet werden kann
zudem der widmungsgemäße Gebrauch der Darlehensmittel, da es sich um
Förderungsdarlehen handelt, deren ausschließliche Verwendung zur
Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens auf der Gp. (Bp. .xx in EZ XX,
Grundbuch T) für eine Nutzfläche von 129,80 m² (1 Wohnung)
der Bw. der Vorarlberger Landesregierung nachzuweisen hatte. Der Bw. hat
überdies glaubhaft gemacht, dass die Aufwendungen, die mittels Darlehen
bzw. zu einem kleinen Teil mittels Eigenmitteln bezahlt wurden, vor Erlangung
der Benützungsbewilligung (16. Dezember 1996) angefallen sind und
bezahlt wurden. Somit waren sämtliche im Streitjahr unter dem Titel
"Wohnraumschaffung" geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt
1.592,04 € (Darlehensrückzahlungen in Höhe von
1.267,91 € sowie sonstige Aufwendungen in Höhe von
324,13 €) als Sonderausgaben anzuerkennen.
Zu beachten ist aber die Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z
2 EStG 1988, wonach für Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis
4 EStG 1988, wozu unter anderem Ausgaben für Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung sowie Personenversicherungsbeiträge gehören, ein
einheitlicher Höchstbetrag von jährlich 2.920,00 € besteht,
der sich unter bestimmten, für den vorliegenden Fall nicht relevanten,
Voraussetzungen erhöht. Sind diese getätigten Ausgaben insgesamt
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so normiert der
Gesetzgeber weiters, dass ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 (60,00 € jährlich) als
Sonderausgaben abzusetzen sind. Sind diese geltend gemachten Ausgaben insgesamt
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag,
so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so
vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2)
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr
ergibt.
Im konkreten Berufungsfall wurden sogenannte
Topfsonderausgaben im Ausmaß von insgesamt 2.112,09 €
(Aufwendungen für Wohnraumschaffung in Höhe von 1.592,04 €
und Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von
520,05 €) geltend gemacht. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte des
Bw. 37.682,70 € beträgt, errechnet sich der
sonderausgabenwirksame Betrag nach der Formel ((50.900 € minus
37.682,70 €) x 528,02 € (2.112,09 € : 4) /
14.500,00 €, das ergibt 481,31 €.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-F/08
- Stammnummer
- 36786
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF