Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0684-I/07
Familienbeihilfenanspruch bei in Modulen abgehaltenem Lehrgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0684-I/07vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung eines vom Arbeitsmarktservice veranlassten einheitlichen, in einzelnen Modulen abgehaltenen Lehrganges, dessen Ziel die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist, stellt eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für unterrichtsfreie Zeiten, in welchen (zum Teil) verpflichtend Praxis in Form von Arbeitsverrichtungen in Dienstverhältnissen zu erwerben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 4. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 25. Juni
2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume 1. Dezember 2005
bis 31. März 2006, 1. Juli 2006 bis 30. September 2006
und 1. Jänner 2007 bis 31. März 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
soweit er die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Juli bis September 2006
und Jänner bis März 2007 betrifft aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Rückforderung
beträgt an
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Familienbeihilfe
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12/05 - 3/06
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4 Monate à
156,40
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€ 625,60
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Kinderabsetzbetrag
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12/05 - 3/06
|
4 Monate à
50,90
|
€ 203,60
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 forderte das Finanzamt
von der Kindesmutter die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für die Zeiträume 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006,
1. Juli bis 30. September 2006 und 1. Jänner bis
31. März 2007 zurück. Dies mit der Begründung, dass der
anspruchsvermittelnde Sohn der Berufungswerberin sein Lehrverhältnis mit
13. November 2005 abgebrochen habe und sodann nur mehr in den
Zeiträumen 18. April bis 9. Juni bzw. 9. Oktober bis
1. Dezember 2006 bzw. 10. April bis 29. Juni 2007 in einer
Ausbildung gestanden wäre.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
Beihilfenbezieherin aus, ihr Sohn sei letztlich einvernehmlich aus dem
Lehrverhältnis ausgeschieden und habe sodann ein Dienstverhältnis
begonnen, welches bereits nach einem Tag krankheitsbedingt nicht weiter
ausgeübt werden habe können. Nach der Genesung sei vom
Arbeitsmarktservice angeregt worden, seine begonnene Ausbildung in Form eines
aus drei Modulen bestehenden Lehrganges mit anschließender Prüfung zu
absolvieren. Zwischenzeitlich hätte ihr Sohn bei einem Unfall einen
komplizierten Schlüsselbeinbruch erlitten.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt vertrat weiterhin die Auffassung,
dass lediglich die Zeiten der Absolvierung der einzelnen Module des Lehrganges
als Zeiten einer Berufsausbildung anzusehen seien, während der Sohn in den
Zwischenzeiten nicht in Ausbildung gestanden sei.
In einem Schreiben, welches innerhalb der Monatsfrist beim
Finanzamt einlangte, führte die Berufungswerberin aus, dass der von ihrem
Sohn absolvierte Ausbildungslehrgang auf der Voraussetzung basiere, dass die
Auszubildenden in drei Blöcken theoretisch unterwiesen würden und in
den unterrichtsfreien Zwischenzeiten sowohl ein dem Ausbildungsziel
entsprechendes Praktikum absolvieren, als auch den Lehrstoff selbständig
üben und wiederholen würden. Die jeweils folgenden theoretischen
Kursblöcke würden einerseits auf den im Praktikum "erfahrenen"
Erkenntnissen, andererseits auch auf "die selbständig weitergeführten
bzw. rezipierten Lehrinhalte" aufbauen. Daraus ergäbe sich ihres Erachtens
nach eine homogene, gesamtheitliche Lehr- bzw. Ausbildungszeit. Sie ersuche
daher um erneute Prüfung und um Abstandnahme vom Bescheid.
Konfrontiert mit einer Zahlungsaufforderung verwies die
Berufungswerberin auf dieses Schreiben, welche "bis heute nicht beantwortet"
worden sei. Ihr Sohn habe zwischenzeitlich seine Lehre mit Prüfung
abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 wurde sodann der
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Lehrabschlussprüfung
übermittelt.
Das Finanzamt legte die Berufung nunmehr dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist nach dem Inhalt des
Verwaltungsaktes von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
auszugehen:
Der Sohn der Berufungswerberin absolvierte eine Lehre zum
Hotel- und Gastgewerbeassistenten. Das Lehrverhältnis wurde mit
13. November 2005 einvernehmlich aufgelöst, da es - wie aus einem
Schreiben des Lehrherren hervorgeht - vielfach zu Unpünktlichkeiten und
Alkoholproblemen kam und trotz mehrfach eingeräumter Bewährungschancen
keine Besserung der Situation eingetreten ist.
In der Folge kam es zur Aufnahme eines zwei Tage (9. bis
10. Jänner 2006) andauernden Arbeiterdienstverhältnisses, in der
Zeit von 18. April 2006 bis 9. Juni 2006, von 9. Oktober 2006 bis
1. Dezember 2006, von 10. April 2007 bis 25. April 2007 und von
27. April 2007 bis 29. Juni 2007 wurde vom Sohn der Berufungswerberin
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen, da er in diesen Zeiten
einen vom zuständigen Arbeitsmarktservice in Auftrag gegebenen
Lehrabschlussprüfungskurs zum Hotel- und Gastgewerbeassistenten besuchte.
In den Zwischenzeiten stand er über folgende Zeiträume in
verschiedenen Dienstverhältnissen:
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5. Juli 2006
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15. Juli 2006
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Arbeiter
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Arbeitgeber1
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Gastgewerbe
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21. Dezember 2006
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12. Feber 2007
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Arbeiter
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Arbeitgeber2
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Gastgewerbe
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19. Feber 2007
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2. März 2007
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Arbeiter
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Arbeitgeber3
|
Fremdenverkehr
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates vom
23. Jänner 2008 führte das Finanzamt ergänzende
Sachverhaltsfeststellungen durch und teilte mit Antwortschreiben vom
14. August 2008 (unter Beilage von E-Mails von Mitarbeiterinnen des
Arbeitsmarktservice und des Kursveranstalters) mit, dass der in Rede stehende
Lehrabschlussprüfungskurs aus drei Modulen bestehe, die grundsätzlich
eine Einheit bilden. Es handle sich dabei um eine Lehrausbildung im zweiten
Bildungsweg. Bei entsprechend langer Praxiszeit oder nach Abbruch einer
mindestens 1,5 Jahre dauernden Lehre hat auch die Möglichkeit
bestanden direkt in das dritte Modul einzusteigen. In den Zeiten zwischen den
Modulen haben die Teilnehmer in einem Arbeiter-/Angestelltenverhältnis
Praxis sammeln müssen. Der Sohn der Berufungswerberin hat alle drei Module
besucht und - wie vom Finanzamt außer Streit gestellt wurde - "zielstrebig
- allerdings ohne die nötige Praxis - absolviert".
Tatsächlich ist der Sohn der Berufungswerberin
zwischen dem ersten und zweiten Modul lediglich 10 Tage, zwischen dem
zweiten und dritten Modul nur knapp acht Wochen in einschlägigen
Dienstverhältnissen gestanden.
Die Lehrabschlussprüfung wurde am 18. September
2007 erfolgreich abgelegt.
Vom Finanzamt wurden sowohl die
Zeit der (abgebrochenen) Lehre als auch die Zeiten des Kursbesuches als
anspruchsvermittelnd anerkannt. Strittig ist nunmehr daher ausschließlich,
ob in den Zeiten ab dem Abbruch der Lehre im November 2005 und der Aufnahme des
Lehrabschlussprüfungskurses im April 2006 sowie in den Zeiten zwischen den
theoretischen Teilen des Kursbesuches Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag bestanden hat.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind
zu.
Unter dem Begriff "Berufsausbildung", welcher im
FLAG 1967 lediglich hinsichtlich der Ausbildung in einer in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung näher
definiert ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Art
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen
noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987,
87/13/0135).
1)
Zeitraum Dezember 2005 bis März 2006
Nach der - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - im
Wesentlichen selbst verschuldeten (und nicht etwa krankheitsbedingt erfolgten)
Beendigung des Lehrverhältnisses im November 2005 stand der Sohn der
Berufungswerberin nicht mehr in Berufsausbildung. Es liegen keine Nachweise vor
und wurde seitens der Berufungswerberin auch nicht eingewendet, dass sich ihr
Sohn bis zur Aufnahme des Lehrabschlussprüfungskurses allenfalls als
Arbeitssuchender beim zuständigen Arbeitsmarktservice gemeldet hätte.
Vielmehr wurde von ihm in der Folge ein kurzfristiges Dienstverhältnis
begonnen, welches in keinerlei Zusammenhang mit einer Ausbildung (Lehre)
gestanden ist und - nach den Angaben der Berufungswerberin krankheitsbedingt -
unmittelbar nach der Aufnahme wieder beendet wurde. Bei diesem Sachverhalt kann
keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich der Sohn der Berufungswerberin
(noch oder bereits wieder) in Berufsausbildung befunden hat oder ein sonstiger
Anspruchsgrund gegeben gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass in
der Folge auf eine andere Art die gleiche Lehrausbildung (neu) begonnen und
letztlich auch die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für diesen Zeitraum erfolgte daher zu Recht.
2)
restliche Zeiträume
Unstrittig ist, dass die Absolvierung einer Lehre
jedenfalls als "Berufsausbildung" in Sinne der einschlägigen Bestimmung
anzusehen ist. Im weiteren normieren § 3 und § 4
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I 91/1998, dass Teilnehmer
an Lehrgängen und Stiftungen nach diesem Gesetz als Lehrlinge im Sinne des
FLAG 1967 anzusehen sind, obwohl die Träger keine Lehrberechtigten
gemäß
§ 2 BAG sind. Damit hat der Gesetzgeber, wohl unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, nach der der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen
selbst dann nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann, wenn diese
Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung
oder nützlich ist (vgl das Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0100), eine
Wertungsentscheidung kundgetan, welche deutlich zum Ausdruck bringt, dass
strukturierte Ausbildungen in der im Gesetz beschriebenen Form, die bereits
spezifische Inhalte einer Lehre enthalten und letztlich darauf abzielen einen
Einstieg in eine "herkömmliche" Ausbildung zu ermöglichen, auch einen
Anspruch auf Familienbeihilfe begründen. Umso mehr muss dies für -
nicht dem JSAG unterliegende - Bildungsmaßnahmen gelten, die eine
umfassende und strukturierte theoretische Ausbildung verbunden mit der
notwendigen Praxis mit dem Ziel der Ablegung einer Lehrabschlussprüfung
verfolgen.
Vom Finanzamt wurde das Bestehen des Anspruches auf
Familienbeihilfe für die Zeiten des eigentlichen Kursbesuches
(Theorieunterricht) auch gar nicht bestritten. Lediglich für die Zeiten
zwischen den drei Modulen wurde ein Beihilfenanspruch in Abrede gestellt.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass sich aus einer im
Verwaltungsakt aufliegenden Bestätigung des Lehrgangsveranstalters vom
27. März 2007 ergibt, dass die Ausbildungsmaßnahme im April 2006
begonnen und Ende Juni 2007 geendet hat. Weiterführende (vom
Unabhängigen Finanzsenat veranlasste) Ermittlungen des Finanzamtes ergaben,
dass es sich bei der gegenständlichen Art der Ausbildung tatsächlich
um einen einheitlichen und durchgehenden Lehrgang (mit anschließender und
vom Sohn der Berufungswerberin auch bestandener Lehrabschlussprüfung)
handelt, welcher aus theoretischem Unterricht und - während der
unterrichtsfreien Zeiten zwischen den Modulen zu absolvierenden - für die
Erreichung des Lehrgangszieles notwendigen Praxiszeiten (durch Aufnahme von
einschlägigen Dienstverhältnissen) bestanden hat.
Damit steht für den Unabhängigen Finanzsenat aber
fest, dass der bisher noch über keinen Lehrabschluss verfügende Sohn
der Berufungswerberin durch den Besuch des Lehrganges eine einheitliche
Berufsausbildung mit dafür vorgesehenen Theorie- und Praxiszeiten
absolvierte und eine Aufteilung dieser Zeiten hinsichtlich des
Familienbeihilfenanspruches nicht vorzunehmen ist.
Wenn das Finanzamt nunmehr in seiner Stellungnahme vom
14. August 2008 darauf hinweist, dass der Sohn der Berufungswerberin in der
Zeit zwischen erstem und zweiten Modul lediglich zehn Tage und in der Zeit
zwischen zweitem und dritten Modul nur knapp acht Wochen in einem Praktikum
gestanden ist und damit offenbar ein zeitlich zu geringes Ausmaß der
Praxiszeiten andeuten will, ist dem entgegen zu halten, dass einerseits - wie
die Berufungswerberin in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2007 bestätigt
durch den letztlich erfolgreichen Lehrabschluss ausführt - die von ihrem
Sohn in den unterrichtsfreien Zeiten absolvierten Praktika zur Erfüllung
der Lehrgangsvoraussetzungen ausreichten. Auf Grund welcher Feststellungen das
Finanzamt in der Stellungnahme vom 14. August 2008 daher zu der Aussage
gelangt, der Lehrgang wäre "ohne die nötige Praxis" absolviert worden,
ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Andererseits führen bei
anderen (familienbeihilfenanspruchsvermittelnden) Ausbildungen länger
dauernde Ferienzeiten auch nicht zu einer vorübergehenden Einstellung des
Beihilfenbezuges. Entscheidend ist somit, dass ein einheitlicher Bildungsvorgang
- wie der in diesem Fall gegenständliche - in der festgelegten und
dafür vorgesehenen Zeit absolviert wird und der Lehrgang gesamtheitlich auf
eine Berufsausbildung ausgerichtet ist, was sich durch Inhalt und zeitliche
Intensität (Theorieunterricht über 20 Wochen in einem
Ausmaß von 38 Wochenstunden, neun Wochen einschlägiger und
vorgesehener Praxis) äußerst. Daneben erfolgte - nach den Angaben der
Berufungswerberin - eine Nach- und Vorbereitung des Lehrstoffes. Diese
Umstände rechtfertigen es, davon ausgehen zu können, dass der
gegenständliche Lehrgang - wie von der Bildungseinrichtung bestätigt -
als einheitliche Berufsausbildung anzusehen ist und einen durchgehenden Anspruch
auf Familienbeihilfe begründet.
Daran ändert auch nichts, dass bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen ein direkter Einstieg in das dritte Modul des
Lehrganges möglich ist, da vom Sohn der Berufungswerberin unbestritten der
gesamte Lehrgang besucht wurde.
Für die unter Pkt. 2) angeführten Zeiten bestand
daher Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbetrag, weshalb der
angefochtene Bescheid, soweit er diese Zeiträume betrifft, aufzuheben
war.
Innsbruck,
am 12. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0684-I/07
- Stammnummer
- 36781
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF