Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2344
Arbeitnehmerentsendung nach Spanien
geltende FassungEAS-Auskunft04 4402/5-IV/4/03vom 01.09.2003
Wortlaut laut Findok
Wurde ein Dienstnehmer eines
österreichischen Unternehmens vom 1. Februar 2001 bis Ende 2002 nach
Spanien entsandt, wobei am 31. Juli 2001 auch die Familie für knapp
eineinhalb Jahre nach Spanien zog (aber keine Abmeldung in der
österreichischen Gemeinde, in der sich das Einfamilienhaus der Familie
befand), dann sprechen diese Gegebenheiten dafür, dass keine Verlagerung
des Lebensmittelpunktes nach Spanien eingetreten ist (EStR 2000 Rz 7596).
Wohl hat Spanien gemäß Artikel 16 DBA-Spanien das Besteuerungsrecht
für alle Bezüge, die auf die in Spanien ausgeübte
Berufstätigkeit entfallen und es werden daher diese Bezüge
anlässlich der Veranlagung 2001 und - gegebenenfalls 2002 - in
Österreich von der Besteuerung freizustellen sein. Im Zuge der Veranlagung
2001 wird durch Anrechnung der vom österreichischen Arbeitgeber noch
für die Zeit bis Ende Juli 2001 einbehaltene Lohnsteuer von über ATS
130.000 eine abkommenskonforme Steuerentlastung eintreten. Diese
Steuerentlastung erfolgt allerdings nur unter Progressionsvorbehalt. Der
Abgabepflichtige und sein Berater sind daher im Unrecht, wenn sie die
Bekanntgabe der Bezüge ab August 2001 verweigern.
01.
September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
FamiliennachzugVerlagerung des LebensmittelpunktesMittelpunkt der LebensinteressenProgressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4402/5-IV/4/03
- Stammnummer
- 36767
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF