Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2339
Deutsche Vorumgründungsverluste und Verwertbarkeit in Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftV 97/2-IV/4/03vom 24.07.2003
Wortlaut laut Findok
Werden zwei österreichische
Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die
Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der
anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der
anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg verwertet werden. Vor dem Hintergrund
der europarechtlichen Gleichbehandlungsphilosophie ist in EAS 1992 zum Ausdruck
gebracht worden, dass daher auch im Fall eines vergleichbaren internationalen
Umgründungsvorganges, bei dem eine 100-prozentige deutsche Tochter-GmbH zur
Betriebstätte einer österreichischen Mutter-AG wird, die in der GmbH
erlittenen Verluste von der österreichischen Mutter-AG vorgetragen werden
können. Dies allerdings vorausgesetzt, dass es nicht zu einer
Verlust-Doppelverwertung kommt.
EAS 2110 setzt diese Überlegungen mit dem Hinweis
fort, dass kein Fall eines "Verlust-Shoppings" vorliegen darf; dies wäre
der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft im Hinblick auf das
Auslandsverlusterkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.09.2001,
2000/15/0116) eine bereits verlustbehaftete ausländische
Kapitalgesellschaft erwirbt, um sich die Auslandsverluste in der Folge
steuermindernd nutzbar zu machen.
Solange es daher um Verluste einer 100-prozentigen
deutschen Tochtergesellschaft geht, die diese in dieser Eigenschaft erlitten
hat, erscheint daher die in EAS 1992 getroffene Auslegung nach wie vor
sachgerecht und europarechtlich geboten.
Das Gleiche gilt, wenn eine zB zu 70% der
österreichischen Mutter-AG gehörende deutsche Tochter-GmbH in eine
deutsche GmbH & Co KG umgewandelt wird und nun in sinngemäßer
Anwendung der Grundsätze des § 10 UmgrStG 70% der Verluste auf die
deutsche Mitunternehmer-Betriebstätte der österreichischen Mutter-AG
übergehen.
24. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 97/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36755
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF