Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0098-Z1W/08
Die Aussetzung der Einhebung von Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag nach § 212a BAO wird nach Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache bewilligt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0098-Z1W/08vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Beschwerde der Bf., Adr., vom
14. Dezember 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
8. November 2000, Zl. 100/58993/1/2000, betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO, entschieden:
I. Der Beschwerde wird
bezüglich der gemäß Entscheidung des UFS vom 21.6.2005,
ZRV/0187-Z1W/2002, geschuldeten Beträge
76.720,71 Euro an
Altlastenbeitrag (statt beantragt 106.829,07 Euro) und 1.534,41 Euro an
Säumniszuschlag (statt beantragt 2.136,58 Euro)
stattgegeben
und die Einhebung dieser Beträge
ausgesetzt.
II. Bezüglich der nicht
mehr geschuldeten Differenzbeträge aus Pkt. I, das sind
30.108,36 Euro an
Altlastenbeitrag und 602,17 Euro an Säumniszuschlag
wird sie als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29.7.1999, Zl. 100/06753/1/99 setzte das
Hauptzollamt (HZA, nunmehr Zollamt) Wien für Bf. (Beschwerdeführerin,
im Folgenden: Bf.) für das mehr als einjährige Lagern von
Abfällen auf dem im Eigentum der Bf. und des J.R. stehenden Grundstück
Nr. X., an der Adresse Adr, KG K., gemäß
§ 201 BAO iVm
§§ 4, 6 Abs.5 und 7 Abs.1 Z.3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen
Altlastenbeitrag in Höhe von 106.829,07 € (= 1.470.000,- ATS) sowie
für die Nichtentrichtung des Altlastenbeitrags gemäß
§ 217
ff BAO einen 2%-igen Säumniszuschlag in Höhe von 2.136,58 € (=
29.400,- ATS) fest. Die Abgabenberechnung bezog sich auf seit 1991 bis 1993
gelagerte Abfälle mit einer Masse von 9800 Tonnen, für die am
30.9.1997 die Abgabenschuld entstanden war. Der Säumniszuschlag wurde
verhängt, da sie zum Fälligkeitsdatum 15.10.1997 nicht entrichtet
war.
Ein gleichlautender Bescheid erging im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses nach § 6 Abs.1 BAO an J.R. .
Mit gleichlautenden Berufungsschriften vom 3.9.1999
brachten beide Abgabenschuldner sachliche Einwände zu dieser
Abgabenvorschreibung ein und beantragten die Aufhebung dieses Bescheides.
Am 15.10.1999 wurde von beiden Berufungswerbern mit
gleichlautenden Schriftsätzen zur Zahlungsaufforderung vom 6.10.1999
über den Gesamtbetrag 1.499.400,- ATS ( = Altlastenbeitrag +
Säumniszuschlag) ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a
BAO eingebracht. Begründend wurde hingewiesen auf die Berufung vom 3.9.1999
und auf den nicht gerechtfertigten Entzug der Bewilligung für das Sammeln
und Behandeln von gefährlichen Abfällen für die R.GmbH. Durch
diesen mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1994 (wohl
richtig: 30.8.1994) aufgehobenen Entzug war dieser GmbH ein wirtschaftlicher
Schaden in dreistelliger Millionenhöhe entstanden und es sei zu
überlegen, ob nicht die Verursacher auf Schadenersatz zu klagen wären.
Aus diesen Gründen sei die Zahlungsaufforderung für immer auszusetzen.
Am 16.2.2000 erging unter Zl. 100/06753/04/99 in der
Hauptsache eine abweisende Berufungsvorentscheidung des HZA Wien und
bezüglich des Aussetzungsantrags unter Zl. 100/07860/01/99 eine abweisende
Entscheidung. Die Abweisung des Aussetzungsantrags wurde damit begründet,
dass in Hinblick auf die abweisende Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache
die Berufung vom 3.9.1999 wenig erfolgversprechend im Sinne von § 212a
Abs.2 lit.a BAO sei.
Mit Schriftsätzen vom 21.3.2000 wurde durch die Bf.
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache und unter der
Überschrift "Berufung gegen diesen Bescheid" (Zl. 100/07860/01/99 ) das
Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung
eingebracht. Zum letzteren Rechtsmittel wurde unter Verweisung auf die
Ausführungen in der Beschwerde zur Hauptsache ausgeführt, dass es
unrichtig sei, die Bf. und nicht die GmbH zu kontaktieren, dass das Gutachten
der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung keine
Rückschlüsse zuließe, ob es sich bei den Abfällen nicht um
Biomasse handle, die als solche gar nicht dem Altlastenbeitrag unterliege bzw.
dass eine stoffliche Verwertung zur Befreiung vom Altlastenbeitrag führe
und dass es die rechtswidrige Entziehung des Behandlerbescheides gewesen war,
der dazu führte, dass die stoffliche Verwertung noch nicht vollzogen wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.11.2000 wies das HZA
Wien die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung gem. §
85b Abs.3 ZollR-DG ab mit der Begründung, dass seitens der Bf. ohne
Beibringung weiterer Nachweise im Wesentlichen an den bisherigen Argumenten
festgehalten wird, über die zu entscheiden Sache des Hauptverfahrens
betreffend den Abgabenbescheid sei und die - wie in der Berufungsvorentscheidung
zur Hauptsache ausführlich begründet - als nicht zutreffend angesehen
wurden, womit die Beschwerde (betreffend die Hauptsache) an die
Abgabenbehörde 2. Instanz gem. § 212a Abs.2 BAO nach Lage des Falles
als wenig erfolgversprechend anzusehen sei.
Mit Schriftsatz vom 13.12. 2000 wurde unter der Bezeichnung
"Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung eingelangt am 17. Nov. 2000"
fristgerecht Beschwerde gem. § 85c ZollR-DG gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 8.11. 2000 in der Aussetzungssache an die
Abgabenbehörde 2. Instanz erhoben. Zur Begründung wurden die schon in
der (als Berufung bezeichneten) Beschwerde vom 21.3.2000 enthaltenen Argumente
zur Hauptsache wiederholt: man hätte den Schriftverkehr mit der R.GmbH als
Betreiberin des Lagers mit den Abfällen führen müssen und nicht
mit der Bf. als Einzelperson. Weiters wurde gerügt, dass bezüglich der
Beweisführung mittels Probenziehung durch die TUA das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen einzuholen gewesen wäre und bislang
kein offizielles Untersuchungsergebnis unter Anführung der verwendeten
ÖNORMEN der Bf. zugegangen sei. Die gegenständlichen Materialien seien
kein Abfall, sondern einer biologischen Behandlung zugeführt worden und
weisen als Biomasse eventuell erhöhte organische Anteile auf. Geltend
gemacht wurde weiters, dass nach § 2 Abs.5 Z.1 ALSAG nicht zu den
Abfällen gezählt wird, was einer Wiederverwendung, thermischen oder
stofflichen Verwertung zugeführt wird, dass nach § 3 Abs.2 ALSAG von
der Beitragspflicht ausgenommen sei das Ablagern, Lagern und Befördern von
Abfällen, die im Zuge der Sicherung von Altlasten anfallen sowie das
Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet
worden ist. Weiters, dass § 2 AWG Gründe aufzählt, denen zufolge
die Erfassung von Mist, Jauche, Gülle und kompostierbarem Material nicht im
öffentlichen Interesse geboten sei, wenn sie zur Beschleunigung eines
biologischen Prozesses dienen und daher nicht Abfall seien. Neuerlich
hingewiesen wurde auf den seinerzeitigen rechtswidrigen Bescheidentzug, durch
den der Ablauf wesentlich verzögert wurde und ohne den die Substanzen schon
1992 - 1994 einer stoffliche Verwertung zugeführt worden wären, sodass
sich die Frage eines Altlastenbeitrags gar nicht mehr stellen würde.
Zur Abklärung des Sachverhalts wurde durch den UFS
eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, die am 19.5. 2005 stattfand und
in der zusätzlich zu einer ausführlichen Erörterung der
Hauptsache die Rechtsmittelwerber am Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO
festhielten mit der Begründung, dass sie die Berufung nach wie vor für
erfolgversprechend halten.
Zum anhängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die
Hauptsache erging unter GZ. ZRV/187-Z1W/2002 am 21.6.2005 eine teilweise
stattgebende Berufungsentscheidung, in der der geschuldete Altlastenbeitrag und
der Säumniszuschlag auf 76.720,71 € ( = 1.055.700,- ATS) bzw. 1.534,41
€ ( = 21.114,- ATS) herabgesetzt wurde.
Zum anhängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die
Aussetzung der Einhebung erging unter GZ. ZRV/191-Z1W/2002 ebenfalls am 21.6.
2005 eine abweisende Berufungsentscheidung, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass nunmehr zum Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag kein
Berufungsverfahren mehr anhängig sei.
Gegen die Berufungsentscheidung zur Hauptsache
ZRV/187-Z1W/2002 brachte die Bf. mit Schriftsatz vom 24.10.2005 Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs.1 Z.1 B-VG ein. Mit
Erkenntnis vom 4.7.2008, Zl. 2005/17/0247 hat der Verwaltungsgerichtshof diese
Beschwerde abgewiesen, sodass nunmehr die Abgabenschuld der Bf. an
Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag in der Höhe der teilweise
stattgebenden Berufungsentscheidung GZ. ZRV/187-Z1W/2002 vom 21.6.2005
rechtskräftig feststeht.
Gegen die Berufungsentscheidung im Aussetzungsverfahren
ZRV/191-Z1W/2002 brachte die Bf. ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2005
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 4.7.2008, Zl.
2005/17/0246 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die Abweisung der Aussetzung der Einhebung nach der
maßgeblichen Rechtslage nur gestützt auf das Argument der
entschiedenen Hauptsache unzureichend ist. Insbesondere würde die Partei um
die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs.7
gebracht werden.
Mit dieser Aufhebung tritt das Aussetzungsverfahren
în die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der angefochtenen
Berufungsentscheidung befunden hat (§ 42 Abs.3 VwGG). Der UFS ist für
das weitere Verfahren an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden
(§ 63 VwGG).
Der in Rede stehende Gesamtbetrag in Höhe von
78.255,12 € ist laut Mitteilung des Zollamtes Wien vom 9.9.2008 zur
Gänze ausständig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In verfahrensrechtlichen Entscheidungen ist
grundsätzlich von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage
auszugehen (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 289 Rz. 59 ff.).
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit
der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
...
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
...
Gemäß der Übergangsbestimmung § 323
Abs.8 BAO sind die §§ 210 Abs.6, 212 Abs.2 lit.a, 212 Abs.3, 212a
Abs.7, 214 Abs.5, 217 sowie 230 idF des BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2001
entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1.1.2002
entsteht, sind die §§ 212 Abs.3 sowie 218 Abs.2 und 6 (jeweils idF vor
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat
betragen.
Aufgrund dieser Übergangsbestimmung gilt insbesondere
§ 212a Abs.7 BAO im vorliegenden Fall (Abgabenanspruch entstand 1997) nur
mit dem ersten Satz der obzitierten Fassung, der kursiv gedruckte Teil wurde
erst mit besagter Novelle hinzugefügt.
Im vorliegenden Fall wurde während des Verfahrens
betreffend den Altlastenbeitrag samt Säumniszuschlag ein solcher
Aussetzungsantrag am 15.10.1999 gestellt. Die in diesem Antrag bzw. den
zugehörigen Rechtsmitteln vom 21.3.2000 und 13.12.2000 vorgebrachten
Argumente beziehen sich thematisch auf die Hauptsache und sind bereits in der
dazu am 21.6.2005 ergangenen Berufungsentscheidung ZRV/187-Z1W/2002,
bestätigt mit VwGH-Erkenntnis vom 4.7.2008, Zl. 2005/17/0247 einer
rechtlichen Würdigung unterzogen. Darauf ist im Ausetzungsverfahren nicht
mehr einzugehen bzw. sind auch die beiden älteren, von der Bf.
angesprochenen VwGH-Entscheidungen vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und 30.8.1994,
Zl. 94/05/0065 für das Aussetzungsverfahren nicht von Relevanz.
Den Argumenten immanent und in der mündlichen
Verhandlung vom 19.5.2005 bekräftigt ist die Auffassung der Bf., dass die
Berufung in der Hauptsache entgegen der Meinung des Zollamtes erfolgversprechend
sei und daher die geschuldeten Abgaben auszusetzen seien.
Gemäß der Rechtsmeinung aus dem VwGH-Erkenntnis
2005/17/0246 vom 4.7.2008 kann die Abweisung der Aussetzung der Einhebung nicht
auf § 212a Abs.1 alleine gestützt werden. Es ist daher zur rechtlichen
Beurteilung auch Abs.2 heranzuziehen, in dem in lit.a) bis lit.c) mit
"oder"-Verbindung alternativ 3 Fälle genannt sind, bei denen im
Bejahungsfall auch nur einer Alternative die Aussetzung (zwingend) nicht zu
bewilligen ist. Trifft keiner dieser 3
Fälle zu, so ist gemäß
Abs.1 (also ebenfalls zwingend) die Aussetzung zu bewilligen.
Zu lit. a) Dass man die Berufung zum Zeitpunkt der
Antragstellung als wenig erfolgversprechend ansehen musste, ist deshalb zu
verneinen, weil der über einen längeren Zeitraum mit wechselnden
Rechtslagen sich hinziehende Fall in rechtlicher und faktischer Hinsicht schon
bei einer Grobbeurteilung eine gewisse Komplexität erkennen ließ, die
erst in der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 ausreichend abgeklärt
wurde und von einer wenig erfolgversprechenden Berufung letzlich deshalb nicht
gesprochen werden kann, weil der UFS den strittigen Abgabenbetrag
schließlich deutlich reduziert hat.
Zu lit. b) Aus den Schriftsätzen der Bf. geht hervor,
dass sie die vom Zollamt bescheidmäßig vorgeschriebenen
Abgabenbeträge sowie die vom UFS reduzierten Beträge zur Gänze,
und zwar schon dem Grunde nach, anfocht, sodass von einem Berufen gegen
behördliche Festsetzungen, die nicht von einem Anbringen der
Abgabepflichtigen abweichen, nicht gesprochen werden kann.
Zu lit. c) Eine Aussetzung der Einhebung wäre nicht zu
bewilligen, wenn das Verhalten der Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Ein solches Verhalten ist dem
Aktenvorgang nicht zu entnehmen bzw. zeigt ein Grundbuchsauszug per 8.9.2008,
dass die Bf. in den Katastralgemeinden K. und W. 3 Liegenschaftseigentume
aufweist, sodass auch daraus zu ersehen ist, dass keine Verschiebungen von Sach-
oder Geldvermögen zwecks Einbringungsvereitelung stattfinden.
Gemäß
§ 212a BAO kann sich eine
Aussetzungsbewilligung nur auf jenen Betrag beziehen, der noch geschuldet wird,
während der Aussetzungsantrag für jene in Spruchpunkt II.
angeführten Betragsteile, die laut UFS-Entscheidung vom 21.6.2005,
ZRV/0191-Z1W/2002 ohnehin rechtskräftig gestrichen sind, gegenstandslos
geworden ist und in diesem Ausmaß abzuweisen war.
Daher ist der Beschwerde im Aussetzungsverfahren
gemäß
§ 212a Abs.1 und Abs.2 BAO spruchgemäß
stattzugeben.
Wien, am 12.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAOBewilligung trotz erfolgter Berufungsentscheidung in der Hauptsache
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0098-Z1W/08
- Stammnummer
- 36745
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF