Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0033-L/07
Investitionszuwachsprämie bei in den USA angeschafften Kraftfahrzeug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-L/07vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R Bau und Liegenschaft GmbH als RNF
des Einzelunternehmens R Martin, Adresse, vertreten durch Stb., vom
22. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC , vertreten durch
AD, vom 27. Oktober 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 sowie
Einkommensteuer 2004 und Anspruchszinsen nach der am 9. September 2008 in
4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
bezüglich Anspuchszinsen für das Jahr 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 2004 und Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG für das Jahr 2004 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2004 wird mit € 6511,30 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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25.282,88 €
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Einkommensteuer
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5.469,91 €
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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5.469,91 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Am 05. Juli 2005 wurde am Finanzamt ABC, Standort A, die
Beilage zur Einkommenssteuererklärung für 2004 von Martin R
eingereicht. In ihr wurde eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG für 2004 in Höhe von 7.019,20 € geltend gemacht.
Aus der beiliegenden Aufstellung ergab sich, dass auch für einen SD Pick-up
mit Anschaffungsdatum vom 30.12.2004 mit Anschaffungskosten von 44.047,44 €
die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht wurde. Die
Investitionszuwachsprämie wurde zunächst antragsgemäß
gebucht.
In der Folge wurde beim Steuerpflichtigen eine
USO-Prüfung durchgeführt und finden sich in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung und im Bericht über das Ergebnis der
Aussenprüfung folgende Feststellungen:
TZ 1 Investitionszuwachsprämie 2004: Im Jahr 2004 sei
eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG für
verschiedene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht
worden. Zum streitgegenständlichen KFZ SD Pick-up 123 wird ausgeführt:
Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei nach den vorliegenden Unterlagen erst
am 14.03.2005 nach Österreich eingeführt und zolltechnisch abgefertigt
worden. Nach gängiger Rechtsprechung sei unter Anwendung der
ESt-Richtlinien die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie zu versagen,
da das gegenständliche Wirtschaftsgut zum ausschlaggebenden Stichtag, dem
31.12.2004 für die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie 2004
im Betrieb weder körperlich vorhanden noch die faktische
Verfügungsmacht gegeben gewesen sei und daher auch noch keine betriebliche
Nutzungsmöglichkeit bestanden habe. Der vorgebrachte Einwand, dass das
gegenständliche KFZ ab 30.12.2004 bereits in den USA in der betrieblichen
Nutzung gedient habe, könne weder anhand des Jahresabschlusses 2004 noch
aus anderen Unterlagen nachvollzogen werden. Anzumerken sei, dass in der
Originalrechnung vom 30.11.2004 von der Firma DodgeLand in den USA als Erwerber
Herr S Florian angeführt werde und weiters bereits ein Meilenstand von 4357
vermerkt sei. Diese Umstände und das die Weiterveräußerung von
Herrn S Florian an den Steuerpflichtigen laut vorgelegter Eingangsrechnung erst
mit 30.12.2004 erfolgt sei, hätten zu der Feststellung geführt, dass
im gegenständlichen Fall außerdem von einem Gebrauchtfahrzeug
auszugehen sei, und damit ein weiterer Versagungsgrund für die
Investitionszuwachsprämie 2004 vorliege.
TZ 2: AfA Kraftfahrzeug SD Pick-up
In Verarbeitung der Feststellung TZ 1a sei die im Jahr 2004
geltend gemachte Halbjahresabschreibung des gegenständlichen Kraftfahrzeugs
gemäß
§ 7 EStG nicht anzuerkennen, da eine
betriebliche Nutzungsmöglichkeit erst mit der Inbetriebnahme bzw. der
betrieblichen Verwendung des Wirtschaftsguts gegeben sei.
In der Folge ergingen am 27.10.2006 die
berufungsgegenständlichen Bescheide (Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2004, Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2004, Einkommenssteuer 2004,
Anspruchszinsen 2004).
Am 22.11.2006 wurde gegen diese Bescheide Berufung erhoben
und ausgeführt:
Es werde die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie
für das KFZ "SD Ram Pick-up" für das Jahr 2004 sowie die
Halbjahres-AfA 2004 für dieses KFZ laut Steuerklärung 2004 beantragt.
Außerdem werde hiermit die Aufhebung des oben angeführten Bescheides
über die Anspruchszinsen 2004 beantragt.
Sachverhalt: Martin R sei gegen Jahresende 2004 gemeinsam
mit dem Inhaber der Firma "M", FlorianS, in den USA gewesen und habe dort am
30.11.2004 ein KFZ "SD Ram 123 Pick-up" erworben. Den Kontakt zum Verkäufer
habe Herr S hergestellt und auch die Abwicklung (Zollformalitäten etc.) sei
über ihn erfolgt. Martin R habe das KFZ in der Folge zwei Wochen lang in
den USA genützt. Diese (zumindest) teilweise betriebliche Nutzung habe
darin bestanden, dass er Holzbauten verschiedener Bauweisen besichtigte und
davon zahlreiche Fotos angefertigt habe. Diese Fotos könnten jederzeit
vorgelegt werden. Das Fahrzeug sei demnach im Jahr 2004 eindeutig betrieblich
genutzt worden, wenn auch der USA-Aufenthalt aufgrund der restriktiven
Rechtsprechung zur Dienstreise nicht als solche steuerlich geltend gemacht
worden sei. Nach diesen beiden Wochen habe Martin R das KFZ persönlich zur
Schiffsverladestelle gefahren und sei heimgeflogen. Das KFZ sei von der Firma M
mit Rechnung vom 30.12.2004 weiterverrechnet worden. Dabei sei dem US Kaufpreis
lediglich der Zoll und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2.500,00
€ aufgeschlagen worden. Die Neufahrzeugsrechnung habe den Vermerk 4.357
Miles aufgewiesen. Herr S habe den Lieferanten anlässlich eines weiteren
Aufenthaltes in den USA mit diesem Widerspruch konfrontiert. Dieser habe am
04.10.2006 bestätigt, dass diese Meilenangabe ein Fehler gewesen sei.
Tatsächlich habe das Fahrzeug 43 Meilen auf dem Tacho gehabt. Diese Aussage
sei glaubwürdig und schlüssig, da ja die Rechnung das KFZ
ausdrücklich als Neuwagen bezeichnet habe. Alle angeführten Punkte
könnten durch Herrn S bezeugt werden. Rechtliche Würdigung: Im Bericht
über die Aussenprüfung werde die Versagung der
Investitionszuwachsprämie damit begründet, dass diese frühestens
ab dem Zeitpunkt zustehen könne ab dem eine betriebliche
Nutzungsmöglichkeit bestanden habe. Im vorliegenden Fall werde diese
Forderung sogar übererfüllt, da ihm 2004 nicht nur eine betriebliche
Nutzungsmöglichkeit vorgelegen sei, sondern sogar eine tatsächliche
betriebliche Nutzung gegeben gewesen sei. Nach der Rechtsprechung
(UFS vom 10.06.2005, RV/0314-L/05) sei das körperliche
Vorhandensein des Wirtschaftsgutes in der Betriebsstätte nicht
erforderlich. Die Anschaffung im Sinne des § 108e EStG sei am
30.11.2004 erfolgt. Da das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt einer Abnutzung
unterlegen sei, stehe auch die Abschreibung ab dem zweiten Halbjahr 2004 zu.
Für den Fall der Vorlage an dem Unabhängigen Finanzsenat werde die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Folge wurde seitens des Finanzamtes ABC eine
niederschriftliche Befragung von Herrn Florian S, geboren 345, Unternehmer,
durchgeführt: In der Niederschrift finden sich folgende Feststellungen:
"Gegenstand der Niederschrift ist der Fahrzeugerwerb SD Ram in den USA am
30.11.2004. Wurde der gegenständliche SD Ram 123 von Ihnen persönlich
in den USA erworben und wurde er im Rahmen ihres Unternehmens am 14.03.2005 in
Österreich verzollt? Antwort: ja. Das gegenständliche KFZ wurde am
30.12.2004 an Herrn R Martin verkauft. Geben Sie bitte den Zeitraum Ihres USA
Aufenthaltes bekannt? Antwort: Ich war vom 29.11. bis 09.12.2004 in den USA. Der
Hin- und Rückflug erfolgte gemeinsam mit Herrn R Martin. Wurden mit dem
gegenständlichen KFZ Fahrten in den USA getätigt? Antwort: Ich stellte
Herrn R den SD für Fahrten in diesem Zeitraum zur Verfügung. Die
Verschiffung erfolgte auf meinem Namen am 08.12.2004 im Hafen von Long Beach."
Beigelegt waren dieser Niederschrift eine Rechnung der
Firma M an die Firma Martin R datiert vom 30.12.2004, eine Autorechnung der
Firma DodgeLand USA vom 30.11.2004 wo als Käufer S Florian aufscheint und
der Verzollungsbeleg vom 10.03.2005, wo ebenfalls Herr S Florian als
Empfänger des Kraftfahrzeuges aufscheint.
Mit Vorlagebericht vom 10. Jänner 2007 wurde die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge wurde seitens der Referentin am 9. Juni 2008
ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Nach dem Berufungsvorbringen
wurde das streitgegenständliche Fahrzeug SD Truck Ram 123 CC am 30.
November 2004 erworben. Laut Kaufvertrag und laut Aussage des Verkäufers
wurde das Fahrzeug am 30.12.2004 erworben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Gibt
es zu einem allfälligen Erwerb am 30.11.2004 schriftliche Unterlagen? 2)
Richtig ist, dass die Herren S und R von 29.11.2004 bis 9.12.2004 gemeinsam in
den USA waren. Nach Angabe in der Berufung wurde das streitgegenständliche
Fahrzeug bereits am 30.11.2004 erworben. Nach den in Punkt 1 geschilderten
Unterlagen wurde das Fahrzeug erst am 30.12.2004 erworben. Es kann daher durch
Fahrten in den USA nicht von Martin R für sein Einzelunternehmen
betrieblich genutzt worden sein. Auch die Aussage von Herrn S weist in diese
Richtung: Er habe Herrn R das streitgegenständliche Fahrzeug für
Fahrten zur Verfügung gestellt. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 3) Nach den
vorliegenden Unterlagen kann demnach eine betriebliche Nutzung erst im Jahr 2005
erfolgt sein. Den Berufungen wäre der Erfolg zu versagen. Bitte nehmen Sie
dazu Stellung. 4) Zur Wahrung des Parteiengehörs werden die Aussage von
Florian S, die Rechnung vom 30.12.2004 (mit dem Vermerk
Rechnungsdatum=Lieferdatum) und die Verzollungsunterlagen
übermittelt."
Hinsichtlich der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
Einkommenssteuer 2004 wurde ein Mängelbehebungsauftrag ausgefertigt.
Mit Schreiben vom 08.07.2008, eingelangt beim UFS am
10.07.2008 wurde seitens des Berufungswerbers zum Vorhalt wie folgt Stellung
genommen:
Der Grund für die Mitreise von Herrn S sei gewesen,
dass dieser als KFZ Händler den Kontakt zum Verkäufer in den USA
hergestellt habe und aufgrund seiner Erfahrung auch die Abwicklung der
Zollformalitäten übernommen habe. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise sei Herr R vom Kauf am 30.11.2004 wirtschaftlicher
Eigentümer gewesen. Er sei es auch gewesen, der das KFZ beim Händler
in den USA bezahlt habe. Dieser Betrag sei von Herrn S in der Ausgangsrechnung
vom 30.12.2004 als Anzahlungsbetrag ausgewiesen worden. Ab dem Erwerb des KFZ am
30.11.2004 habe Herr R als wirtschaftlicher Eigentümer auch die Gefahr des
zufälligen Untergangs getragen. So wäre etwa ein Diebstahl im Rahmen
des USA Aufenthalts zu Lasten von Herrn R gegangen. Dass Herr R ab dem Kaufdatum
30.11.2004 zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des KFZ gewesen sei, habe
sich auch daraus ergeben, dass die so genannte Zurverfügungstellung
für die Fahrten in den USA ohne jede Verrechnung des Entgelts erfolgte. Es
widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein KFZ Händler einen Neuwagen
unentgeltlich für ausgiebige Fahrten im Ausland zur Verfügung stelle.
Der Wertverlust eines Neuwagens sei bekanntlich im Zeitraum unmittelbar nach der
Erstanmeldung am größten. Das Fahrzeug sei mit 30.11.2004 in den
physischen Besitz von Herrn R übergegangen. Er habe ab diesem Zeitpunkt
darüber als Eigentümer verfügt. Die Aussagen von Herrn S laut
Niederschrift vom 06.12.2006 würden im Hinblick auf den geschilderten
Sachverhalt missverständlich erscheinen. Es werde daher beantragt, Herrn S
im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu befragen.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich
Einkommensteuer 2004 wurde in der Folge mit Bescheid vom 28.7.2008 als
zurückgenommen erklärt, da keine Mängelbehebung erfolgte.
In der am 9. September 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung, zu der die Amtspartei nicht erschienen ist, wurde
ergänzend ausgeführt: "Vorweg wird festgestellt, dass kein
Gebrauchtfahrzeug vorgelegen ist und die einzig strittige Frage des Verfahrens
der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums ist. Im Zuge der mündlichen
Verhandlung wird der Zeuge S vernommen. Hierüber wird eine gesonderte
Niederschrift aufgenommen. Eine Ausfertigung hiervon wird dem steuerlichen
Vertreter übergeben. Es werden seitens der Steuerlichen Vertretung noch
folgende Unterlagen vorgelegt: Bilder des USA-Aufenthaltes, die belegen, dass
Häuser in Holzriegelbauweise besichtigt wurden; weiters ein Beleg der
Raiffeisenbank As vom 26.11.2004 mit dem eine Barabhebung vor der USA-Reise
für eine allfällige Anzahlung getätigt wurde, eine Rechnung der
Schiffsspedition (BGI Worldwide Logistics INC.) aus der ersichtlich ist, dass
die Schiffsfracht von Herrn R bezahlt wurde und auch die Rechnung auf ihn
ausgestellt ist, Lastschriftsanzeige der Raiffeisenbank as., aus der ersichtlich
ist, dass die Bezahlung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges von Herrn R
direkt erfolgte."
Der vernommene Zeuge Florian S
führte aus: "Nach Verlesung meiner Zeugenaussage vom 6. Dezember 2006
erkläre ich, dass ich an den dort gemachten Angaben grundsätzlich
festhalte, da die Aussagen aber teilweise missverständlich sind,
möchte ich wie folgt konkretisieren: Das gegenständliche Kraftfahrzeug
wurde bereits im Zuge des Kaufes von Herrn R bezahlt, ich habe lediglich die
Abwicklung übernommen, wofür ich eine Provision erhalten habe. Die
Versicherung des Fahrzeuges war während des USA-Aufenthaltes versichert,
wobei die Versicherung Herr R getragen hat. Es erfolgte im Zuge des
USA-Aufenthaltes keine gemeinsame Rundreise mit Herrn R, wir haben uns für
einige Tage getrennt. Erst im Zuge der Verschiffung des Autos haben wir uns zum
Rückflug wieder getroffen. Aus meiner Sicht wäre ein allfälliger
Schaden bzw. Totalverlust des Autos in den USA zu Lasten von Herrn R gegangen.
Schriftliche Vereinbarungen diesbezüglich liegen aber nicht vor. Herr R und
ich sind aufgrund früher Geschäfte miteinander bekannt, aber nicht
enger befreundet. Die 3.000 € stellen aus meiner Sicht eine Provision
dar. Über Befragung durch den steuerlichen Vertreter, was gewesen
wäre, wenn Herrn R das Auto nach zwei Tagen nicht mehr zugesagt hätte
und er es hätte verkaufen wollen, gibt der Zeuge an: Der Grund für
unsere USA-Reise war, ein Auto für Herrn R zu kaufen. Das Geld für den
Fahrzeugkauf stammt von ihm und hat er auch das Auto beim Händler selbst
ausgesucht, das heißt meine Zustimmung zu einem Verkauf wäre nicht
nötig gewesen. Grund für die genannte Vorgehensweise war, dass ich
Herrn R als Mann mit Handschlagqualität kennen gelernt habe. Ab 30.
November 2004 hat jedenfalls Herr R die Verwendung des Autos bestimmt und ist
auch die Versicherung von Herrn R abgeschlossen worden. Die Versicherung die in
Form eines Aufklebers im Auto angebracht wird und ca. 10 Tage Gültigkeit
hat, lautete auch auf Herrn R."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkommensteuer 2004 und Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2004
Gemäß
§ 108e Abs.1 EStG 1988 kann für
den Investitonszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitonszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte, körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einen Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungskosten gleichmäßig
verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Wird das
Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr weniger als 6 Monate genutzt, ist
gemäß Abs. 2 leg. cit. die Hälfte dieses Betrages
abzusetzen.
Zunächst war auch die Frage strittig, ob das
berufungsgegenständliche Fahrzeug ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut
darstellt. Aufgrund dem Berufungsvorbringen und der Angabe in der Rechnung, dass
ein Neufahrzeug vorliegt, geht die Referentin davon aus, dass die Meilenangabe
fehlerhaft war und ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut vorliegt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall weiters die
Frage des Anschaffungszeitpunktes des gegenständlichen Fahrzeugs bzw. die
Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.
Im § 108e leg. cit. ist zwar nicht explizit geregelt,
ob der Anschaffungszeitpunkt entscheidend ist für die Zurechnung der
Prämie im Jahr der Anschaffung. Bei teleologischer Interpretation des
§ 108e Abs. 1 leg. cit. ist jedoch davon auszugehen, dass der
Anschaffungszeitpunkt sehr wohl ausschlaggebend ist für die Zurechnung der
Prämie: Wenn im 2. Satz des § 108e Abs. 1 leg. cit. ausgeführt
wird, dass Voraussetzung für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung im Weg der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 u. 8)
abgesetzt werden, so ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Beginns der
Absetzung für Abnutzung und des Anfallens der
Investitionszuwachsprämie eine analoge Regelung einzuhalten ist. Wie in
§ 7 Abs. 3 leg. cit. zur Anlagenkartei ausgeführt, ist u.a. darin der
Anschaffungstag anzuführen: Daraus und aus den obigen Überlegungen ist
nun abzuleiten, dass auch im berufungsgegenständlichen Fall der
Anschaffungstag entscheidungswesentlich ist für die Zurechnung der
Investitionszuwachsprämie.
Entscheidungswesentlich zu klären ist nun die Frage,
wann das berufungsgegenständliche Fahrzeug angeschafft wurde, um so
feststellen zu können, ob die Investitionszuwachsprämie für 2004
zu geben ist.
Um nun zu klären, welcher Sachverhalt eine Anschaffung
bewirkt, ist ein Analogieschluss zu § 10 Abs. 7 leg. cit.
herzustellen, wonach (der IFB) nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht
werden kann:
Wie sich aus der dazu ergangenen Judikatur und der
betreffenden Literatur ergibt, ist für die Anschaffung nicht wesentlich, ob
das Wirtschaftsgut überhaupt in Verwendung genommen wird (VwGH 3.5.1983,
82/14/0254 und Doralt, EStG, Kommentar, Band I, § 10 Tz. 9 ff); -
Anschaffungszeitpunkt ist danach immer der Zeitpunkt der Lieferung, also
bloß der Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums an der
Sache; zivilrechtliche Bestimmungen wie Übergang der Preisgefahr, Beginn
der Gewährleistungsfrist u.ä. sind unerheblich; dies ergibt sich u.a.
aus VwGH vom 25.2.1997, 97/14/0006 (sowie 8.3.1994, 93/14/0179; 11.3.1992,
90/13/0230; 12.6.1991, 90/13/0028).
Der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums nun manifestiert
sich in der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit, diese wieder
bedeutet eine faktische Verfügungsmacht über den jeweiligen
Gegenstand. Die Verfügungsmacht definiert sich nun nicht einmal durch das
körperliche Vorhandensein des Wirtschaftsgutes in der Betriebsstätte,
sondern lediglich durch seine Existenz in der Form, zu der es dem Betriebszweck
zu dienen im Stande ist (VwGH vom 25.2.1997, 97/14/0006).
Es ist nun zu klären, ab wann im
berufungsgegenständlichen Fall das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug
erworben wurde:
Im vorliegenden Berufungsfall lautet der Kaufvertrag des
gegenständlichen Fahrzeuges auf S Florian als Käufer. Nach den im Zuge
der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen wurden jedoch der
Kaufpreis und die Anzahlung von Herrn R beglichen, hat dieser das Fahrzeug auf
seinen Namen in den USA versichert und hat ausschließlich dieser in den
USA Fahrten getätigt. Nach den vorgelegten Fotos waren diese Fahrten zum
Teil zumindest betrieblich mitveranlasst, da Herr R im Bereich Zimmerei und
Holzkonstruktionsbau tätig ist und zahlreiche solche Holzkonstruktionen und
Gebäude in Holzriegelbauweise besichtigt wurden. Das Fahrzeug wurde am 8.
Dezember 2004 im Hafen von Long Beach verschifft, die diesbezügliche
Frachtrechnung (die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde)
wurde von Herrn R beglichen und auch an ihn adressiert. Es besteht daher nach
Ansicht der Referentin kein Zweifel daran, dass ab 30. November 2004 die
faktische Nutzungsmöglichkeit (und auch tatsächliche Nutzung) durch
Herrn R gegeben war.
Der Berufung war spruchgemäß
stattzugeben.
2) Anspruchszinsen
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2004 mit Ablauf des Jahres 2004 - entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu
einem unterschiedlichen Zeitpunkt - hier mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 -
erfolgt ist.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw.
Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt
je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung des
angefochtenen Einkommensteuerbescheides wäre aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung ein
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid
ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach § 205 Abs.
6 BAO eingebracht wird. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 11.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-L/07
- Stammnummer
- 36722
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF