Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0993-W/07
Kürzung der Sonderwerbungskosten um einen Hauseigentümeranteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0993-W/07vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Robert Wittek und Mag. Belinda Maria Eder im
Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung der
HG, vertreten durch Frigo Immobilientreuhand GmbH, 1060 Wien, Theobaldgasse
17, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten
durch Elisabeth Gürschka, betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 bis 2004 nach der
am 9. September 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine aus drei
Miteigentümern bestehende Hausgemeinschaft. Bei ihr fand eine die
Streitjahre umfassende Außenprüfung statt; aus dem Bericht über
das Ergebnis der Außenprüfung nach § 150 BAO ist - soweit
berufungsrelevant - zu entnehmen, dass das Mietobjekt im Ausmaß von 72,27%
von den Miteigentümern genutzt wird, wobei die an die Miteigentümer
verrechneten Mieten nicht fremdüblich seien.
Die von den Miteigentümern bezahlten Mieten wurden
daher aus den erklärten Einnahmen ausgeschieden und die Werbungskosten um
den Anteil von 72,27% gekürzt.
In der gegen die aufgrund der Außenprüfung
erlassenen Feststellungsbescheide eingebrachten Berufung wird ausgeführt,
der Anteil der Eigennutzung der Miteigentümerin H. betrage laut
Betriebskostenschlüssel 35,39% und der Anteil der Familie R. 36,88%. Die
vorgenommene Kürzung der Eigennutzung sei daher entsprechend
abzuändern.
In der am 9. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
"Vertreter
der Bw.:
Für die Kürzung der
Werbungskosten um den Hauseigentümeranteil bieten sich zwei Methoden
an:
1) Man kürzt
die gesamten auf 100% hochgerechneten Werbungskosten um den gesamten
Hauseigentümeranteil von 72,27 %.
2) Und dies ist
unserer Ansicht nach die richtige Methode: Man teilt zunächst die
Werbungskosten nach dem Beteiligungsverhältnis auf die Miteigentümer
auf und kürzt sodann die verbleibenden Aufwendungen um den jeweiligen
individuellen Hauseigentümeranteil, also im Fall der Miteigentümerin
H. um 35,39 % und im Fall der Familie
R. um 36,88 %.
Der Effekt der
ersten Methode wäre nämlich, dass der jeweilige Miteigentümer
deswegen benachteiligt wäre, weil die ihn betreffenden Aufwendungen auch um
Beträge gekürzt würden, die in Wahrheit andere Miteigentümer
betreffen, die keinen angemessenen Mietzins entrichten.
Ich lege dem
Berufungssenat für 2002 ein Berechnungsbeispiel vor, aus dem sich die
unserer Ansicht nach richtige Kürzung der Werbungskosten
ergibt.
ADir.
Gürschka:
Das Finanzamt bleibt bei
seiner Ansicht, dass die Berechnung richtig erfolgt ist; es soll nämlich
bei der Kürzung der Aufwendungen um den Gesamtanteil von 72,27 % eine
Gleichstellung der Miteigentümer mit dem Alleineigentümer erreicht
werden. Korrespondierend dazu hat das Finanzamt die gesamten Einnahmen um
diejenigen Einnahmen gekürzt, die von den Miteigentümern auf Grund des
nicht anerkannten Mietvertrages an die Hausgemeinschaft gezahlt wurden. Im
Ergebnis liegt daher nur für einen Anteil von 27,73 % der
Gesamtnutzfläche eine Einkunftsquelle vor, dies hat der Betriebsprüfer
in seinem Bericht rechnerisch richtig dargestellt."
Aus der von der Vertreterin
der Bw. für das Jahr 2002 vorgelegten Aufstellung ist die ihrer Meinung
nach richtige Berechnungsart ersichtlich. Einvernehmen herrscht mit dem
Finanzamt hinsichtlich der Kürzung der gemeinsamen Werbungskosten um einen
Anteil von 72,27%; Divergenzen bestehen allerdings betreffend die
Sonderwerbungskosten der Miteigentümer. Während das Finanzamt auch die
Sonderwerbungskosten um einen Anteil von 72,27% gekürzt hat, berechnete die
Vertreterin der Bw. den Kürzungsbetrag wie folgt:
|
|
Anteil an Gesamt kosten
|
WK für Anteile vor Kürzung
|
Kürzung in %
|
Kürzung für 100% der Kosten
|
Kürzung für Anteil
|
gekürzte WK
|
A. R.
|
7/18
|
8.236,91
|
18,44
|
- 8.918,83
|
- 1.518,89
|
6.718,02
|
M. R.
|
9/18
|
8.713,73
|
18,44
|
- 8.918,83
|
- 1.606,81
|
7.106,92
|
H.
|
2/18
|
1.084,30
|
35,39
|
- 17.117,00
|
- 383,73
|
700,57
|
|
|
18.034,94
|
72,27
|
- 34.954,66
|
- 3.509,43
|
14.525,51
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Miteigentümern genügt nach der
jüngeren Rechtsprechung sowohl des OGH (zB 17. 5. 2000, 6 Ob 52/00s) als
auch des VwGH (zB 27.5.1998, 98/13/0084; 28.6.2006, 2002/13/0119) - anders als
sonst - eine Vereinbarung nach Art einer Gebrauchsüberlassung nicht zur
Begründung eines Mietverhältnisses (zwischen der
Miteigentümergemeinschaft und einem Miteigentümer); eine
Benützungsregelung stellt nämlich unter Miteigentümern, denen
schon nach § 833 Satz 1 ABGB der Gebrauch gemeinsam zusteht, keine
entgeltliche Gebrauchsüberlassung dar. Von einem Miteigentümer im
Rahmen einer solchen Regelung geleistete Zahlungen führen nicht zu
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Eine private Nutzung durch einen Miteigentümer ohne
Mietvertrag bedingt jedenfalls das Ausscheiden dieser Wohnung aus der
Einkunftsquelle.
Sofern mehr als eine bloße Gebrauchsregelung
beabsichtigt ist, kann ein vom Miteigentümer mit der
Miteigentumsgemeinschaft abgeschlossener fremdüblicher Mietvertrag dazu
führen, dass das Mietverhältnis steuerlich anerkannt wird.
Nach Rechtsprechung des VwGH (25.6.1980, 1303/78) verliert
der von einem Miteigentümer für eigene Wohnzwecke genutzte
Gebäudeteil allerdings nur dann nicht seinen Charakter als Einkunftsquelle
bzw als Bestandteil einer Einkunftsquelle, wenn dieser Gebäudeteil aus der
Sicht der anderen Miteigentümer in gleicher Weise der Erzielung von
Einkünften dient, wie jene Gebäudeteile, die an Nichteigentümer
vermietet werden.
Wird ein Gebäude ausschließlich von
Miteigentümern oder diesen nahe stehenden Personen bewohnt, liegen daher
keine steuerlich beachtlichen Mietverhältnisse zwischen der
Miteigentumsgemeinschaft einerseits und den jeweiligen Miteigentümern bzw
diesen nahe stehenden Personen vorliegen. Die Nutzung erfolgt im Rahmen der
privaten Lebensführung, die steuerlich unbeachtlich ist (sh.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 28 Anm 4
mwN).
Von der Bw. wird nicht bestritten, dass die
Mietverträge zwischen der Hausgemeinschaft und den Miteigentümern
nicht fremdüblich sind; bemängelt wird nur das Ausmaß der
Eigennutzung.
Dem ist zu entgegnen, dass die Liegenschaft
unbestrittenermaßen zu 72,27% keine Einkunftsquelle darstellt. Dies
bedingt zum Einen, dass die den Miteigentümern verrechneten Mieten aus den
Einnahmen auszuscheiden sind, zum Anderen aber auch, dass die Werbungskosten um
den vollen Anteil der privaten Nutzung zu kürzen sind. Im Ergebnis wird
dadurch eine steuerliche Gleichbehandlung mit der Eigennutzung durch einen
Alleineigentümer erreicht, die durch die von der Bw. monierte Vorgangsweise
nicht eintreten würde.
Eine Kürzung nur um den individuellen Anteil der
Privatnutzung des Miteigentümers könnte somit nur dann erfolgen, wenn
es sich bei der Wohnung des anderen Miteigentümers um eine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle handeln würde (was aber im Berufungsfall
unbestrittenermaßen nicht der Fall ist). Konsequenterweise wären dann
aber auch die auf die jeweilige Wohnung entfallenden Einnahmen zu erfassen. Dies
ist im Berufungsfall zutreffend unterblieben.
Die Bw. begeht bei ihrer Berechung des
Kürzungsbetrages insofern einen Denkfehler, als sie die
Sonderwerbungskosten von insgesamt 18.034,94 € für jeden
Miteigentümer faktisch auf 100% hochrechnet. Dadurch kommt sie auf einen
Kürzungsbetrag von weniger als 20%. Allerdings handelt es sich bei der
obigen Summe bereits um 100% der gesamten Sonderwerbungskosten, die folglich
ebenso wie die gemeinsamen Werbungskosten um die vollen 72,27% zu kürzen
ist.
Dies wird deutlich, wenn man die 18.034,94 € - analog
den gemeinsamen Werbungskosten, wo dies unbestritten ist - um 72,27% vermindert
und sodann jedem der Miteigentümer seinen prozentuellen Anteil an den
Sonderwerbungskosten zuweist:
|
|
%-Anteil Miteigentümer
|
SonderWK
|
Kürzung in %
|
Kürzungsbetrag
|
verbleibende WK
|
|
|
18.034,94
|
72,27%
|
13.033,85
|
5.001,09
|
A. R.
|
45,67
|
|
|
|
2.284,00
|
M. R.
|
48,31
|
|
|
|
2.416,03
|
H.
|
6,02
|
|
|
|
301,06
Da die so ermittelten
Sonderwerbungskosten fast exakt - von Rundungsdifferenzen abgesehen - den in Tz.
5 des Betriebsprüfungsberichts ausgewiesenen gesonderten Werbungskosten der
Miteigentümer entsprechen, ist auch daraus erkennbar, dass die
Berechungsmethode des Finanzamtes nicht zu beanstanden ist.
Wien, am 11.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0993-W/07
- Stammnummer
- 36711
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF