Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1027-W/08
Berufung gegen einen Zurücknahmeerklärungsbescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1027-W/08vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Dr. Christine Smolle, Mag. Harald Österreicher und KR Stefan
Schöller über die Berufung des Bw., vom 9. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 7. März 2008 betreffend
Zurücknahmeerklärung
gem. § 275 Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich der
Berufung vom 30. Oktober 2007 gegen den Zurückweisungsbescheid
vom 2. Oktober 2007 am 9. September 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7 den Beschluß gefasst:
Die Berufung vom
9. April 2008 gilt gem. § 275 BAO als
zurückgenommen.
Begründung
Mit Bescheid vom
2. Oktober 2007 hat das Finanzamt X. die Berufung vom
29. März 2007 gegen den Bescheid betreffend Rückforderung
von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
zurückgewiesen, da die Berufungsfrist bereits abgelaufen war.
Dagegen hat der Berufungswerber
(Bw.) fristgerecht eine Berufung vom 30. Oktober 2007 eingebracht und
erließ das Finanzamt am 4. Februar 2008 diesbezüglich einen
Mängelbehebungsauftrag.
Mit Schriftsatz vom
4. März 2008 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat (UFS) und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Dem Mängelbehebungsauftrag
vom 4. Februar 2008 hatte der Bw. nicht entsprochen, sodass das
Finanzamt mittels Bescheid vom 7. März 2008 die Berufung vom
30. Oktober 2007 als zurückgenommen erklärte.
Der in der Folge beim UFS
eingebrachte "Devolutionsantrag" vom 9. April 2008 wurde als Berufung
gegen den Bescheid vom 7. März 2008 gewertet.
Mit Bescheid vom
28. Mai 2008 erteilte der UFS unter Setzung einer Frist von vier
Wochen einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem ausgeführt wurde, dass
gemäß
§ 250 Abs 1 lit d BAO eine
auf den angefochtenen Zurücknahmeerklärungsbescheid abgestellte
Begründung fehle.
Dieser Bescheid wurde dem Bw.
mittels Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 2. Juni 2008
zugestellt. Die in diesem Bescheid gesetzte Frist ist am 30. Juni 2008
abgelaufen.
Eine Mängelbehebung ist
nicht erfolgt, der Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.
§ 275 BAO bestimmt:
Entspricht eine Berufung nicht
den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
§ 250 Abs. 1 BAO
lautet:
Die Berufung muss enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Ist eine Berufung mangelhaft
iSd §§ 275 iVm 250 BAO, so ist ein Mängelbehebungsauftrag zu
erteilen, dabei besteht kein Ermessen.
Wird einem berechtigten
Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
275 Tz 5 und 16).
Die im § 250 Abs. 1 lit. d
BAO geforderte Angabe soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar
zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für
Erfolg versprechend hält (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2004,
Zl. 99/13/0120). Die verfahrensgegenständliche Berufung setzt sich in
keiner Weise mit dem Gegenstand des angefochtenen Bescheides
(Zurücknahmeerklärung einer Berufung gem. §§ 85, 275
BAO) auseinander, sondern führt eine gegen den ursprünglichen
Sachbescheid gerichtete Begründung an. Damit lässt die Berufung jedoch
nicht erkennen, aus welchen Gründen der Bw. die Berufung gegen den
angefochtenen Zurücknahmebescheid für Erfolg versprechend hält.
Ein Mängelbehebungsauftrag iSd §§ 275 iVm 250 BAO war daher zu
erteilen.
Da somit dem Auftrag vom 28. Mai 2008, den Mangel
der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen nicht
entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Soweit der Bw. die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO der Berufungssenat von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Berufung als
zurückgenommen zu erklären ist. Gerade dieser Sachverhalt liegt im
gegenständlichen Fall vor, sodass von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien,
am 9. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1027-W/08
- Stammnummer
- 36688
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF