Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1728-W/08
Keine Familienbeihilfe ohne Ablegung von Prüfungen bei Absolvierung einer Maturaschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1728-W/08vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 26. November 2007 betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 7/2006 bis 6/2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ mit 26.11.2007 einen
Rückforderungsbescheid bezüglich zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag über den Zeitraum 7/2006
bis 6/2007.
Der Bw. wendete im Rahmen der fristgerechten Berufung wie
folgt ein:
"Die beiden Kinder A., geb. 1985 und B., geb. 1986
hätten ab 6/2005 im Rahmen eines Projektes der VHS X. einen Kurs (der HAK
X. ) zur Erlangung der HAK-Matura besucht.
Dieser Kurs hätte die verbindliche Anmeldung und den
Besuch der Lehrveranstaltungen verlangt und wäre damit verbunden, dass am
Ende des jeweiligen Schuljahres die entsprechenden Matura-Prüfungen vor der
zuständigen Kommission des Landesschulrates Niederösterreich abgelegt
werden.
Die Kinder des Bw. wären gemeinsam mit der ganzen
Familie im August 2006 nach Wien übersiedelt. Da sie den ersten Teil des
Externistenmatura-Kurses in X. erfolgreich besucht und abgelegt hätten und
die Kursgebühr für das Schuljahr 2006/2007 bereits bezahlt gewesen
wäre, hätten sie den Kurs der VHS X. (an der HAK X. ) weiterbesucht.
Die Kinder des Bw. hätten die Kurse in X. pünktlich besucht und keine
Fehlzeiten aufgewiesen.
Erst am Ende des Schuljahres 2006/2007, als sie die
Anmeldung für die Prüfung bei der Externistenkommission des
Landesschulrates Niederösterreich vornehmen wollten, wurde ihnen
mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Übersiedlung nach Wien im
vorangegangenen Jahr nicht in Niederösterreich zur Ablegung der
Externistenprüfung anmelden könnten. Aufgrund des Wohnsitzes
könnten die ausständigen Prüfungen für die Externistenmatura
jetzt nur mehr in Wien abgelegt werden. Dies führte dazu, dass eine
Anmeldung zu den Prüfungen in Wien nicht mehr hätte erfolgen
können, da die Anmeldefrist bereits verstrichen gewesen wäre.
Im September 2007 wäre die Ummeldung auf einen Kurs in
Wien erfolgt und wären die Prüfungsteile entsprechend den
Anmeldungsfristen abgelegt worden.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe für die
Zeit von 7/2006 bis 6/2007 wäre daher zu Unrecht erfolgt, da beide Kinder
das Ziel der Externistenmatura ernsthaft verfolgt hätten und nur wegen
einer fehlerhaften Auskunftserteilung der VHS X. bzw. der HAK X. und mangelnder
Information durch den Landesschulrat Niederösterreich davon abgehalten
worden wären, die erforderlichen Prüfungen abzulegen.
Das Finanzamt erließ am 28.4.2008 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
17.09.1990, Zl. 89714/007 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht
ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das
ernstliche und zielstrebige Bemühen treten, die
Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den
einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.
Mit Ergänzungsersuchen vom 09.10.2007 wurden Sie
aufgefordert, Schulnachrichten oder Jahreszeugnisse, Prüfungsdekrete oder
Nachweise über abgelegte Prüfungen, Reifeprüfungszeugnisse
oder/und Tätigkeitsnachweise für A. (Vers.Nr. 12) und B. (Vers.Nr. 11)
vorzulegen.
Am 18.10.2007 langten im Finanzamt die Abschlusszeugnisse
für das Schuljahr 2004/2005 für A. und B. ein. Darüber hinaus
wurden Bestätigungen übermittelt, dass A. und B. in Kurse zur
Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingeschrieben sind. Weiters wurden
für beide Kinder Externistenprüfungszeugnisse vorgelegt, aus denen
ersichtlich war, dass diese jeweils die Teilprüfungen "European Computer
Driving Licence" (Europäischer Computerführerschein) positiv sowie die
Teilprüfungen aus Mathematik nicht bestanden haben. Weitere Unterlagen
wurden nicht übermittelt.
Eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne
des FLAG 1967 ist für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur
jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Die Familienbeihilfe ist daher immer
zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für
längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier
Gegenständen vorgesehen sind, für längstens 12 Monate, wenn in
diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind,
für längstens 8 Monate, wenn in diesen Zeitraum Teilprüfungen in
zwei Gegenständen vorgesehen sind und für längstens 4 Monate,
wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen
ist.
Da für A. und B. zwar Bestätigungen vorgelegt
worden sind, dass diese Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
eingeschrieben worden sind, aber keine Nachweise übermittelt wurden, dass
diese in der Zeit ab Juli 2006 zu irgendwelchen Vorprüfungen oder
Prüfungen angetreten sind, ist davon auszugehen, dass A. und B. zu keinen
Prüfungen angetreten sind. Ob die Kinder des Bw. in den nächsten
Monaten zu weiteren Teilprüfungen antreten werden, kann aus der heutigen
Sicht nicht beurteilt werden. Für den Fall, dass diese zu einer
Teilprüfung in einem Gegenstand oder zu mehreren Teilprüfungen in
mehreren Gegenständen antreten, ist im oben angeführten Ausmaß
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben."
Der Bw. stellte mit 21.5.2008 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte dazu ergänzend aus:
Die Kinder A. , geb. 12.1.1111 und B. , geb. 11.1.1111
hätten im Anschluss an die Handelsschule einen Kurs an der VHS X. (der HAK
X. ) zur Erlangung der Berufsreifeprüfung besucht (Schuljahr 2005/2006).
Für die Externistenprüfung müssten sich Schülerinnen dieses
Kurses bei der Prüfungskommission des örtlich zuständigen
Landesschulrates (zum damaligen Zeitpunkt Niederösterreich) zeitgerecht
anmelden. Die Anmeldung zur Prüfung ist nur zulässig, wenn die
Schülerinnen bzw. Schüler den Nachweis erbringen, ausreichend Kurse
besucht zu haben und ihren ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der jeweiligen
Teilprüfungen in Niederösterreich zu haben, da sich die örtliche
Zuständigkeit der Prüfungskommission nach dem Wohnsitz der
Schülerinnen bzw. Schüler richtet.
Die Kinder des Bw. hätten sich für das Schuljahr
2006/2007 ordnungsgemäß zum weiteren Besuch der VHS-Externistenkurse
an der HAK X. angemeldet und die Kursgebühren entrichtet. Da die
Plätze für diese Kurse begrenzt sind, wäre die Anmeldung und
Bezahlung im Vorhinein erfolgt, im Juni 2006.
Im August 2006 wäre die Familie nach Wien (als
Hauptwohnsitz) übersiedelt. Da die Kurse bereits bezahlt gewesen
wären, hätte der Bw. diese zu deren weiteren Besuch angehalten. Der
Kursbesuch wäre regelmäßig erfolgt, wie lt. beiliegenden
Bestätigungen ersichtlich.
Erst am Ende des Schuljahres 2006/2007 wäre den
Kindern von der Externistenkommission die Anmeldung zu den Teilprüfungen
für dieses Schuljahr verweigert worden, da deren örtliche
Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Anmeldung bei der örtlich
zuständigen Externistenkommission in Wien wäre aufgrund des
Fristablaufes nicht mehr möglich gewesen. Die Kursbetreuung der VHS X. an
der HAK X. hätte es unterlassen, die Kinder bzw. den Bw. als
Unterhaltsverpflichteten auf diese Umstände hinzuweisen, obwohl ihnen die
Übersiedlung der Familie nach Wien bekannt gewesen wäre.
Obwohl durch den nachweislichen regelmäßigen
Kursbesuch und durch die fristgerechte Anmeldung das ernstliche und zielstrebige
Bemühen zu erkennen gegeben worden wäre, die erforderlichen
Prüfungen abzulegen und nur durch die Zuständigkeitsregelungen der
Externistenkommissionen davon abgehalten worden wären, hätte das
Finanzamt dem Bw. die Familienbeihilfe und Absetzbetrag für das Jahr 2007
vorenthalten.
Zudem würde angemerkt, dass dem Bw. das alleinige
Abstellen auf den Prüfungsantritt als Voraussetzung für
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sachlich nicht gerechtfertigt erscheine.
Der Nachweis des Besuchs der Vorbereitungskurses im Ausmaß von mindestens
70 % der vorgesehenen Kurse wäre Voraussetzung für die Anmeldung
zu den Teilprüfungen, die Ablegung der Teilprüfungen sei Voraussetzung
für die Anmeldung zur Berufsreife(teil)prüfung. Für die
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sollte daher
ergänzend auf die zeitliche Dauer der erforderlichen Vorbereitungskurse und
auf deren bestätigten ausreichenden Besuch abgestellt werden.
Darüber hinaus erscheine die Begrenzung auf vier
Monate Anspruchsdauer pro Antritt zu einer Teilprüfung willkürlich
gewählt, da nicht die unterschiedlichen Schwierigkeiten von
Prüfungsfächern oder auf durch unterschiedliche Stoffumfänge
gebotene längere oder kürzere Vorbereitungszeiten berücksichtigt
würden.
Der Bw. stelle daher den Antrag, die
Berufungsvorentscheidung abzuändern und für den Zeitraum des
nachgewiesenen (in ausreichendem zeitlichem Ausmaß erfolgten) Kursbesuchs
in Baden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewähren, da sie ohne
eigenes Verschulden am Prüfungsantritt gehindert worden wären, obwohl
diese die erforderlichen Voraussetzungen erbracht hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter
Satz FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört
regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen der
vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und
21.10.1999, 97/15/0111).
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Der laufende Besuch (Inskription) an einer
Maturaschule ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine
Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu
begründen (zB VwGH 22.11.1995, 94/15/0034; 20.11.1996, 94/15/0130;
19.3.1998, 96/15/0213). Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten,
das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist
nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber
durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein
ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu
stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in
Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer
Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet
werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0070; 16.11.1993, 90/14/0108; 26.6.2002,
98/13/0042).
Die Unterbrechung der Ausbildung durch die Natur der Dinge
entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind
für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf
begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (VwGH
15.2.1983, 82/14/0148). Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten
Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der
Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht bestehen, weil
die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (VwGH 17.9.1990,
89/14/0070).
Im vorliegenden Berufungsfall ersuchte das Finanzamt mit
9.10.2007 um die Vorlage bzw. den Nachweis der bereits abgelegten Prüfungen
(Schulnachricht bzw. Jahreszeugnis ab 2003 bis laufend,
Reifeprüfungszeugnis) sowie um Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit
(Studium, Beschäftigung).
Der Bw. übermittelte für den Zeitraum 2004/2005
zum Nachweis je ein Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule für die
Kinder A. und B. sowie jeweils eine Bestätigung der
Maturavorbereitungskurse bzw. Berufsreifeprüfungskurse -
Betriebswirtschaftslehre, Mathematik und Englisch über die Zeiträume
9/2005 - 2/2006, 2 - 5/2006 und 9/2007 - 6/2008 und je ein
Externistenprüfungszeugnis vom 16.6.2006 über die positive Ablegung
eines Computerführerscheines (ECDL). Weiters wurde eine Bestätigung
einer Prüfungsgebühr vom 14.5.2008 iHv € 120,- und eine
Bestätigung des Dienstgebers der Tochter vom 10.10.2007 vorgelegt, dass die
Tochter B. seit 17.9.2007 als Bürokraft teilzeitbeschäftigt ist.
Das Finanzamt forderte in der Folge die Familienbeihilfe
für den Zeitraum 7/2006 - 6/2007 zurück und wendete der Bw. in der
fristgerechten Berufung dazu ein, dass auf Grund der Verlegung des Wohnsitzes
der Familie von Niederösterreich nach Wien den Kindern der
Prüfungsantritt in Niederösterreich verweigert worden wäre und
die Anmeldefrist zur Ablegung der Externistenprüfung in Wien nicht mehr
zeitgerecht eingehalten hätte werden können, somit die Kinder ohne
Verschulden am Prüfungsantritt gehindert worden wären.
Weiters wurde eingewendet, dass nach Ansicht des Bw. das
alleinige Abstellen auf den Prüfungsantritt nicht gerechtfertigt wäre,
da der Besuch von mindestens 70% der Vorbereitungskurse Voraussetzung zur
Ablegung von Teilprüfungen für die Anmeldung zur
Berufsreifeprüfung sei. Auf das Vorliegen eines ausreichenden Besuches
dieser Kurse sei somit ergänzend abzustellen. Auch sei die Begrenzung auf
vier Monate Anspruchsdauer pro Antritt zu einer Teilprüfung
willkürlich, da nicht die unterschiedlichen Schwierigkeiten von
Prüfungsfächern berücksichtigt würde.
Zu diesen Ausführungen ist Folgendes festzustellen:
Dass die Kinder des Bw. lt. Aktenlage die Berufsausbildung nicht ernsthaft und
zielstrebig betrieben haben, steht schon allein auf Grund der Tatsache fest,
dass sie im gesamten strittigen Zeitraum ab 7/2006 - 6/2007 zu keiner einzigen
(Zulassungs)Prüfung angetreten sind. Für das Schuljahr 2006/2007
wurden im vorliegenden Berufungsfall vom Bw. keinerlei Prüfungsnachweise
vorgelegt.
Der Einwendung, dass die Kinder des Bw. ohne ihr
Verschulden am Prüfungsantritt gehindert worden wären, ist entgegen zu
setzen, dass aber auch im darauf folgenden Herbst 2007 keine Prüfungen
abgelegt wurden. Lt. vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen wurde
lediglich eine Bestätigung der Bezahlung einer Prüfungsgebühr vom
14.5.2008 iHv € 120,- vorgelegt. D.h. lt. Aktenlage erfolgten somit im
Zeitraum 5/2008 erstmalig Prüfungsantritte.
Lt. Auskunft des Externistenreferates in Wien sind
Zulassungs- bzw. Vorprüfungen für die Externistenprüfung
abzulegen und erfolgt anschließend die Zuweisung zur jeweiligen Schule
für die Ablegung der Externistenmaturaprüfung. Die Anmeldefristen
betragen in der Regel vier bis sechs Wochen, in Ausnahmefällen zwischen
zwei bis drei Monate. Bei Versäumung der Frist im Sommer 2007 könnte
somit erst im Herbst 2007 zur Prüfung angetreten werden. Vom Bw. wurde
jedoch auch keinerlei Nachweise über Prüfungen für diesen
Zeitraum vorgelegt, somit erfolgte im Herbst 2007 ebenfalls kein Antritt.
Im vorliegenden Fall wurden also für den gesamten
Rückforderungszeitraum 7/2006 bis 6/2007 keine Nachweis über erfolgte
Prüfungen erbracht. Da ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um
den Ausbildungserfolg somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann von
einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht
ausgegangen werden.
Die Einwendung, dass rund 70% der Vorbereitungskurse zum
Antritt benötigt würden und daher auf den ausreichenden Besuch der
Kurse ebenso zu berücksichtigen sei, ist zu entgegen, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das ernstliche
und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen abzustellen ist,
innerhalb einer angemessenen Zeit die Voraussetzung zur Reifeprüfung zu
erlangen und sollen damit Prüfungsantritte und nicht nur Kursbesuche in
angemessener Zeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Reifeprüfung
erreicht werden.
Bezüglich der Begrenzung von vier Monate
Anspruchsdauer pro Antritt ist auszuführen, dass sich das erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg ebenso im Antreten zu den erforderlichen
(Vor)prüfungen zeigt. Dabei ist auch nicht der Prüfungserfolg
ausschlaggebend und ein in Verzug kommen durch einige Zeit möglich. Da
jedoch im vorliegenden Fall im gesamten strittigen Zeitraum keine Prüfung
abgelegt wurde, war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1728-W/08
- Stammnummer
- 36687
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF