Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0566-L/07
Trainee-Programm "Front Desk Agent" keine Berufsausbildung iSd FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-L/07vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. April 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 28.3.2007 beantragte der nunmehrige
Berufungswerber (kurz Bw.) beim Finanzamt für seine Tochter A. (geb.
X.X.87) die Zuerkennung einer Familienbeihilfe für die Monate Oktober bis
einschließlich Dezember 2006. Begründend führte der Bw. in
dieser Eingabe aus, dass in den genannten Monaten seine Tochter eine
kursmäßige Ausbildung im "B.-Hotel" in D. ernstlich und zielstrebig
absolviert habe, welche auf ihr künftiges Berufsleben abgezielt hätte.
In diesem Zusammenhang sei dem Bw. vom Bundeskanzleramt mitgeteilt worden, dass
als Berufsausbildung nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu
verstehen wären, sondern alle Arten schulischer und kursmäßiger
Ausbildungen, welche ernstlich und zielstrebig auf das künftige Berufsleben
abzielen würden. Als Beilage übermittelte der Bw. dem Finanzamt in
Ablichtung eine Teilnahmebestätigung des obgenannten Hotels betreffend
seine Tochter. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der
Gattin des Bw. beim Finanzamt am 3.4.2007, brachte diese sinngemäß im
Wesentlichen vor, dass sich die genannte Ausbildung ihrer Tochter auf einen
Zeitraum von drei Monate erstrecke und mit dieser die Qualifikation verbessert
werden solle. Bei einer positiven Ableistung bestünde überdies die
Möglichkeit für eine Beschäftigung von der Dauer eines Jahres.
Bei den "B.-Hotels" handle es sich um eine anerkannte, internationale
Hotelkette, mit deren Referenzen die berufliche Laufbahn positiv - somit
hilfreich für eine künftige Bewerbung - beeinflusst werde. Nach
Ansicht der Mutter würden die drei Monate eine kursmäßige
Ausbildung darstellen und ein Anspruch auf die Familienbeihilfe vorliegen.
Weiters seien durch diese Ausbildung erheblich Kosten entstanden, während
ihre Tochter lediglich eine geringe Entschädigung erhalten hätte. Bei
der gegenständlichen Ausbildung handle es sich um keine praxisbezogene
Vorbereitung auf den Beruf.
Mit Bescheid vom 5.4.2007 wies das Finanzamt den Antrag des
Bw. vom 28.3.2007 ab. In der Begründung führt die Abgabenbehörde
I. Instanz im Wesentlichen aus, dass das von der Tochter des Bw. absolvierte
"Trainee-Programm" nicht mit einer Abschlussprüfung ende, wodurch bereits
eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für eine Gewährung der
Beihilfe fehle. Vielmehr handle es sich, nach Ansicht des Finanzamtes bei dieser
dreimonatigen Ausbildung um eine Berufseinstiegsphase, welche jedoch weder
notwendige Voraussetzung noch Bestandteil einer Ausbildung sei und
ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Schreiben vom
7.4.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin führt der Bw.
ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, dass seine
Tochter im Juni 2006 an der T-Schule maturiert habe. Um ihre Berufsausbildung zu
verbessern habe seine Tochter das gegenständliche Programm in D.
absolviert. In der Branche sei es unerlässlich seine Sprachkenntnisse im
Ausland zu festigen um die Berufsausbildung zu vervollständigen. Die Kosten
für die gegenständliche Ausbildung hätten 2.000 $ betragen.
Dieses Programm sei übrigens Voraussetzung dafür gewesen, dass die
Tochter des Bw. ein weiteres Jahr im "B.-Hotel" in D. arbeiten habe können.
Da gerade in Österreich Personal im Tourismusbereich gesucht werde, sei es
nach den Ausführungen des Bw. erforderlich, zielstrebige junge Menschen,
welche sich ihre Ausbildung ohnedies selbst zu finanzieren hätten,
entsprechend zu unterstützen. Nach Ansicht des Bw. wäre es somit auch
Aufgabe des Österreichischen Staates jene Berufssparten zu fördern,
bei denen ohnedies eine Knappheit am hiesigen Arbeitsmarkt bestehe.
Das Finanzamt legte den Akt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) zur
Entscheidung vor. Mit Vorhalt vom 15. Juli 2008 brachte der UFS dem Bw. das
Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme, sowie den von der Behörde
angenommenen Sachverhalt zur Kenntnis, und räumte ihm die Gelegenheit zur
Gegenäußerung ein. Innerhalb der gesetzten Frist, bzw. bis zum
Ergehen der gegenständlichen Berufungsentscheidung blieb dieser Vorhalt
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das streitgegenständliche Verfahren betrifft die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter des Bw. für den
Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2006. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) haben Personen, die
im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung (z.B. Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist
eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit b)
FLAG geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird.
Das FLAG enthält somit genauere Regelungen
hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des
Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen, jedoch keine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch unter dem letztgenannten Begriff jedenfalls
alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH
87/13/0135 v. 18.11.87, 87/14/0031 v. 23.10.90, 93/14/0100 v. 7.9.93,
2000/14/0192 v. 26.6.2001). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann
nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
2000/14/0093).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch
die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung
im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die
Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein
geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von
Prüfungen erforderlich ist. Mitentscheidend für das Vorliegen einer
Berufsausbildung im Sinn des FLAG kann auch sein, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung
ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und
mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für
sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Aus der, vom Bw. bereits dem Finanzamt mit Schreiben vom
28.3.2007 übermittelten Teilnahmebestätigung ergibt sich, dass seine
Tochter im hier zu beurteilenden Zeitraum ein "Trainee-Programm" absolvierte und
im Wesentlichen dem genannten Hotel als "Front Desk Agent" diente. Aus der
bereits im April 2007 vom Finanzamt ausgedruckten und im Beihilfenakt
aufliegenden Ausführungen in der homepage des genannten Hotels ist zu
entnehmen, dass diese Programme in erster Linie für die Teilnehmer dazu
dienen, die eigenen Fähigkeiten anzuwenden und zu entwickeln, sowie die
bereits erworbenen Erfahrungen und Ausbildungen in die Praxis umzusetzen.
Alleine aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass diese Programme im
Wesentlichen zum "Sammeln von Erfahrungen" und zwar vorwiegend im Praxisbereich
dienen. Auch ergibt sich durch die erteilte Bestätigung des "B.-Hotels",
dass durch den Einsatz der Tochter des Bw. im Wesentlichen im
"Front-Desk"-Bereich sehr wohl eine Bezugnahme auf eine spezifische
Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz vorliegt, dies insbesondere
deshalb - wie der Bw. übrigens selbst im bisherigen Verfahren vorbringt -
um eine Verlängerung der "Tätigkeit" um ein weiteres Jahr nach
Abschluss des dreimonatigen Programms zu bewirken. Bereits daraus folgt, dass
das gegenständliche "Programm" nach der obzitierten Rechsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keine beihilfenbegünstigte Ausbildung im Sinne des
FLAG darzustellen vermag. Weiters stellt die Absolvierung der im Oktober 2006
begonnenen "Ausbildung" allein schon aufgrund der kurzen Dauer keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil die Tochter des Bw. dadurch
in keinem selbständigen Beruf ausgebildet werden konnte. Während eine
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bei
allgemeinbildender Schulausbildung gegeben ist, weil die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein gesetzlich geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die
Ablegung von Prüfungen erforderlich ist, trifft dies auf das von der
Tochter des Bw. in D. besuchte Trainee-Programm nach der vorliegenden Aktenlage
ebenfalls nicht zu. Weiters kann das Vorbringen des Bw., mit dem dieser auf den
notwendigen Aspekt der Erweitung ausländischer Sprachkenntnisse im
Tourismusbereich verweist, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da nach
ständiger Rechtsprechung der Besuch von Sprachkursen (z.B. auch im Ausland)
in der Regel keine beihilfenbegünstigte Ausbildung im Sinne des FLAG
darstellt. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass nach der
vorliegenden Aktenlage ohnedies kein "Sprachkurs" vorliegt, und demnach die
Beurteilung eines solchen seitens des UFS unterbleiben kann.
Auch vom UFS wird nicht in Abrede
gestellt, dass sowohl eine Weiterentwicklung im Bereich von Fremdsprachen, als
auch das Umsetzen des Erlernten in die Praxis sehr wohl für einen
späteren Beruf für die Tochter des Bw. nützlich und von Vorteil
sein kann. Dies kann jedoch dem gegenständlich besuchten "Programm" nicht
die Eigenschaft einer Berufsausbildung iSd hier maßgeblichen Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG verleihen.
Zu der vom Bw. in seiner Berufungseingabe aufgezeigten
hohen Teilnahmekosten für das besagte Programm ist auszuführen, dass
das FLAG weder die Gewährung noch die Ablehnung einer Familienbeihilfe an
einen solchen Kostenfaktor knüpft. Somit kann mit diesen Ausführungen
für das anhängige Verfahren - mangels gesetzlicher Bestimmungen -
ebenfalls nichts gewonnen werden.
Mangels Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG
liegen daher aus den oben angeführten Gründen, die Voraussetzungen
für eine stattgebende Entscheidung nicht vor. Es war daher, wie im Spruch
ausgeführt, die Berufung abzuweisen.
Linz, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-L/07
- Stammnummer
- 36677
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF