Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0011-G/06
Nachversteuerung einer durch Vormundschaftsgericht veranlassten Betriebsaufgabe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-G/06vom 08.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der mj. L., vertreten durch die
gesetzliche Vertreterin L, wohnhaft ebenda, vertreten durch Feilenreiter &
Co Wirtschaftsprüfungs GmbH, 8962 Gröbming, Wiesackstraße
624, vom 13. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
vom 14. März 2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der Bescheid betreffend
Erbschaftssteuer wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe wird mit 24.632,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Herr P., der Vater der Berufungswerberin, im Folgenden kurz
Bw. genannt, verstarb am 17. August 2003. Als gesetzliche Erbin gab die Bw. zum
gesamten Nachlass, bestehend aus einem Grundstück, den Aktiva und Passiva
einer nicht protokollierten Einzelfirma, Versicherungserlösen, Guthaben bei
Banken und Fahrnissen eine bedingte Erbserklärung ab.
Mit Bescheid vom 14. März 2005 setzte das Finanzamt
Graz-Umgebung für den Erwerb Erbschaftssteuer in Höhe von 34.083,29
€ fest. Mit Berufung vom 13. April 2005 wurde beantragt, dass der Bw. ein
Freibetrag nach § 15 a ErbStG zustehe, der nicht berücksichtigt worden
sei.
Mit Juli 2004 sei das Gebäude ins Privatvermögen
übernommen worden und in weiterer Folge an eine Schlosserei verpachtet
worden. Das Inventar und der größte Teil der Maschinen seien von der
Schlosserei gekauft worden. § 15 a ErbStG korrespondiere mit § 24 Abs.
6 EStG. Demnach seien auch bei einer Verpachtung, die zeitlich unmittelbar auf
die Betriebsaufgabe folge, die stillen Reserven nicht zu versteuern.
In einer teleologischen Interpretation dieser beiden
Bestimmungen läge der Schluss nahe, dass eine Entnahme des
Betriebsvermögens zu keiner Anwendung des Tatbestandes des § 15 a
Abs. 5 ErbStG führen könne. Dazu wurde auf einen Artikel in der SWK
vom 10.10.1999, Nr. 29 von Herrn Mag. Erich Wolf verwiesen, der
ausführe: "In teleologischer Betrachtungsweise ist bei einer Aufgabe
des Betriebes innerhalb der 5-Jahres-Frist nach der erstmaligen
begünstigten Übertragung eine Nachversteuerung auszuschließen,
und zwar unter der Voraussetzung, dass der nunmehrige Betriebsinhaber und
seinerzeitige Betriebsübernehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
krankheitsbedingt den Betrieb aufgibt und eine Übertragung mangels
potentiellem Nachfolger nicht möglich ist. Meines Erachtens hat daher bei
einer Aufgabe des Betriebes ebenso wie bei der Entnahme von wesentlichen
Betriebsgrundlagen in teleologischer Interpretation von Abs. 6 die
Nachversteuerung zu unterbleiben, vorausgesetzt, die gesetzlichen
Tatbestandselemente der Begünstigung der Abs. 1 bis 3 treffen
sinngemäß zu.
§ 15 (6) ErbStG ist nämlich als
Anti-Missbrauchsbestimmung konzipiert. Bei einer Aufgabe des Betriebes liegt
jedoch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein einer
Vermögensübertragung vergleichbarer Sachverhalt vor. In teleologischer
Betrachtung und auch in verfassungsrechtlich konformer Interpretation gelangt
daher die 5-Jahres-Behaltefrist in allen jenen Fällen nicht zur Anwendung,
in denen die sachlichen und persönlichen Befreiungstatbestände des
§ 15 a Abs. 1 bis 3 ErbStG sinngemäß auf die Übertragung
bzw. Aufgabe angewendet werden können."
Die Bw. sei am zum Todeszeitpunkt nicht einmal 3 Jahre alt
gewesen. Eine Nachversteuerung könne unterbleiben, wenn der Betrieb aus dem
Grund aufgegeben wird, da der Betriebsinhaber auf Grund des Alters und der
anstehenden Pension bzw. krankheitsbedingt den Betrieb nicht fortführen
kann. Sinngemäß müsse diese Bestimmung auch für Erben
gelten, die auf Grund ihres Alters den Betrieb nicht fortführen
können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. November 2005 setzte
das Finanzamt die Abgabe nunmehr in einem erhöhten Ausmaß von
44.937,24 € fest, und begründete dies damit, dass eine
Nachversteuerung nach § 15 a Abs. 5 ErbStG zu erfolgen habe und die Aktiva
der Einzelfirma im ursprünglichen Bescheid irrtümlich nicht einbezogen
wurden.
Mit 6. Dezember 2005 wurde der Vorlageantrag gestellt und
ergänzend vorgebracht, dass der geerbte Betrieb mit Zustimmung des
Pflegschaftsgerichtes noch rund ein Jahr weitergeführt wurde. Einer
längeren Betriebsfortführung bis zur Rechtsfähigkeit der Bw.
hätte keine Zustimmung gefunden. Das Betriebsvermögen hätte in
erster Linie aus dem Betriebsgebäude bestanden, worin sich auch das
Wohnhaus der Mutter und Großmutter befinde. Die flüssigen
Vermögenswerte wären zur Abdeckung der betrieblichen Schulden
benötigt worden. Der Betrieb sei 2004 aufgegeben worden und die
Produktionshalle seit Mitte 2004 vermietet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob zu Recht ein Freibetrag für die erbl.
Unternehmensübertragung nach § 15 a ErbStG versagt worden
ist.
Nach § 15 a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes
wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2,
sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das
55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach
Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Nach Abs. 5 leg. cit. ist die Steuer nachzuerheben, wenn
der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb das zugewendete
Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Gemäß Abs. 6 gilt Abs. 5 nicht, wenn die
Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten
Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer
Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in
der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle
getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine
Nacherhebung der Steuer eintritt.
Liegt ein Nacherhebungstatbestand nach Abs. 5 vor und ist
das Erbschaftssteuerverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so
steht der Freibetrag von vornherein nicht zu.
Nach dem Parteienvorbringen handelt es sich bei dem
vererbten Betrieb um eine Schlosserei, eine nicht protokollierte Einzelfirma,
die nach dem Tod des Vaters von der mj. Bw. mit Zustimmung des
Pflegschaftsgerichtes noch rund ein Jahr weitergeführt worden ist. Danach
wurde die Zustimmung zur weiteren Betriebsfortführung versagt.
Das Betriebsvermögen bestand u.a. aus dem
Betriebsgebäude, worin sich auch das Wohnhaus der Mutter und
Großmutter der Bw. befindet. Das Gebäude wurde im Juli 2004 ins
Privatvermögen übernommen und in weiterer Folge an eine Schlosserei
verpachtet. Das Inventar wurde von dieser Schlosserei gekauft. Die Maschinen
wurden zum größten Teil ebenfalls von der Schlosserei
erworben.
Mit der Aufgabe ist die Zerschlagung einer betrieblichen
Einheit in der Form verbunden, dass der Betrieb als solcher zu bestehen
aufhört. Die Zerschlagung kann durch Stilllegung der betrieblichen Einheit
mit Überführung in das Privatvermögen, durch Übertragung des
Betriebsvermögens an verschiedene Erwerber oder durch eine Mischung dieser
Vorgänge erfolgen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988,
Orac, § 24, Rz 11).
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist eindeutig zu
schließen, dass es bei der Bw. im Jahre 2004 zu einer Betriebsaufgabe
infolge des Verkaufs der wesentlichen Betriebsgrundlagen (wie der Maschinen) und
der Entnahme in das Privatvermögen (Grundstück) gekommen ist.
Die Aufgabe des betrieblichen Vermögens fällt
nicht unter den Begriff der Vermögensübertragung und ist vom Wortlaut
des § 15 a Abs. 6 ErbStG bei den Ausschlussgründen nicht umfasst. In
diesem speziellen Einzelfall sind aber auch teleologische Überlegungen
anzustellen, da eine wortgetreue Auslegung zu einem überspitzten Ergebnis
führen würde. Zweck der Steuerbefreiung nach § 15 a ErbStG ist
es, die Übergabe von Betrieben im Interesse der Substanzerhaltung und der
Sicherung von Arbeitsplätzen zu erleichtern, wobei typischerweise die
Fortführung des Betriebes innerhalb der Familie gefördert wird. §
15 a Abs. 5 ErbStG sieht eine Behaltefrist von 5 Jahren vor und hat damit eine
gewisse nachhaltige Wirkung der Übergabe im Auge. Diese Bestimmung ist als
eine Antimissbrauchsregelung anzusehen und sollte sich auf tatsächliche
Missbrauchsfälle beschränken. Die Fortführung des Betriebes wurde
im vorliegenden Fall aber durch eine gerichtliche Entscheidung unmöglich
gemacht, weil das Vormundschaftsgericht der 3-jährigen Bw. keine Zustimmung
zur Betriebsfortführung mehr erteilte und damit eine Aufgabe
erzwang.
In einer teleologischen Betrachtungsweise liegt bei der
Aufgabe des Betriebes ein einer Vermögensübertragung vergleichbarer
Sachverhalt vor und ist in verfassungsrechtlich konformer Interpretation die
Behaltefrist dann nicht zur Anwendung zu bringen, wenn die sachlichen und
persönlichen Befreiungstatbestände des § 15 a Abs. 1 bis 3 ErbStG
sinngemäß auch auf die Aufgabe angewendet werden können. Da die
Weiterführung des Betriebes vormundschaftsgerichtlich nicht zugelassen
wurde und die Bw. daher nicht in der Lage war den Betrieb fortzuführen,
sieht der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall auch bei
der Betriebsaufgabe in teleologischer Betrachtung die Bedingungen für die
Ausschlussgründe des § 15 a Abs. 6 ErbStG sinngemäß als
erfüllt an, weshalb eine Nachversteuerung zu unterbleiben hat. Der Berufung
war daher stattzugeben.
Berechnung der Erbschaftssteuer:
|
§ 15 a ErbstG:
|
|
Liegenschaft; dreif. betrieblicher EW
(49%)
|
171.567,47
|
+ Aktiva
|
81.549,50
|
- Passiva
|
107.779,09
|
|
145.337,88
|
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Steuerpflichtiger Erwerb lt. BVE
|
379.345,23
|
- § 15a ErbStG Freibetrag
|
145.337,88
|
|
234.007,35
|
§ 8 Abs. 1 ErbStG:9% v. 234.007,--
(Steuerklasse I)
|
21.060,63
|
§ 8 Abs. 4 ErbStG: 2% v. 178.570,--
|
3.571,40
|
|
24.632,03 €
Graz, am 8.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-G/06
- Stammnummer
- 36665
- Gültig
- 08.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF