Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0292-K/08
Vorübergehende doppelte Haushaltsführung - ungarischer Staatsangehöriger, Berücksichtigung eines bereits in einem Vorjahr berücksichtigten Zeitraumes für die doppelte Haushaltsführung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-K/08vom 08.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2006/15/0047, ausgesprochen hat, ist die Beurteilung der Unzumutbarkeit an Hand des jeweiligen Streitjahres vorzunehmen. Dabei ist er zum Schluss gelangt, dass eine in den Vorjahren nicht erfolgte Verlegung des Familienwohnsitzes nicht relevant ist, weil davon die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Streitjahr nicht abhängt.
Der beim Bw. im Jahre 2003 bereits berücksichtigte Zeitraum der doppelten Haushaltsführung (vom 8. Juli bis 31. Dezember) ist auf den für verheiratete Steuerpflichtige nach der Verwaltungsübung zu berücksichtigenden Zeitraum von rund zwei Jahren anzurechnen, weil der Bw. bereits im Jahre 2003 einen mit seiner Lebensgefährtin gemeinsamen Familienwohnsitz innehatte.
Mangels Nachweisen für die tatsächliche Benutzung des Privat-PKW des Bw. werden die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe jener für das öffentliche Beförderungsmittel (ÖBB) für die vom Bw. angegebene einmonatige Familienheimfahrt geschätzt. Mangels Nachweisen für Mietkosten können diese nicht als Werbungskosten zum Ansatz gelangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., Arbeiter, geb. xy, V,Rg10,
vertreten durch Mag. Maria Schöffmann-Schloßstein, Steuerberaterin
& Wirtschaftsprüferin, 9500 Villach, Tiroler Straße 75, vom
20. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
6. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt € 17.828,93; die Einkommensteuer errechnet
sich daraus mit € 2.819,74. Aus der Veranlagung der Einkommensteuer
für 2006 ergibt sich eine Steuergutschrift in Höhe von € 639,40.
Auf das zuliegende Berechnungsblatt wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
K.K. (in der Folge Bw.) ist ungarischer Staatsbürger.
Im Streitjahr bezog der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
auf Grund seiner Tätigkeit bei einer Fleisch verarbeitenden Firma in
V.
Mit elektronisch beim Finanzamt am 29. Mai 2007
eingelangter Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 beantragte der Bw. die Zuerkennung von Kosten für
doppelte Haushaltsführung in der Höhe von € 3.264,00 (davon
€ 2.664,00 an Pendlerpauschale sowie € 600,00 an Mietkosten).
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 6. Juni 2007
berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. geltend gemachten Kosten nicht.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann
Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei insbesondere
dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vorliegen, so könnten Kosten nur vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem
verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen
mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden. Da im
Fall des Bw. diese Voraussetzungen nicht zutreffen würden, seien die
geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht
berücksichtigungswürdig.
Mit beim Finanzamt am 20. Juni 2007 eingelangter Eingabe
vom selben Tag erhob der Bw. im Wege seiner steuerlichen Vertreterin das
Rechtsmittel der Berufung gegen den angeführten Bescheid. Darin führte
er an, dass er ungarischer Staatsbürger sei und seit 2003 in
Österreich arbeite. Bei Durchsicht des Steuerkontos sei dem Bw.
aufgefallen, dass ihm Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten
lediglich für ein Jahr zuerkannt worden seien, obwohl er seit der Geburt
seiner Tochter am yz mit deren Mutter in einer Lebensgemeinschaft lebe.
Üblich sei bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden
Steuerpflichtigen die Anerkennung der Werbungskosten für einen Zeitraum von
zumindest zwei Jahren (s. Rz 354 LStR), soferne nicht die Voraussetzungen
für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung wegen
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vorliegen würden. Die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei insbesondere
unzumutbar bei Unzumutbarkeit der Mitübersiedlung von
pflegebedürftigen Angehörigen (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121) sowie
dann, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und
betreuungsbedürftige Kinder wohnen würden und eine
Mitübersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar sei. Beides treffen für den Bw. zu. Am gemeinsamen
Familienwohnsitz lebe seine nunmehrige Frau K.T.M. (in der Folge K.T.M.),
geboren am ab, seine minderjährige Tochter K.V.L., geboren am yz (in der
Folge K.V.L.), und seine betreuungsbedürftige Tante D.B. (in der Folge
D.B.), geboren am cd. Als Nachweis lege der Bw. den ungarischen Meldezettel
für die Wohnadresse H-B,Au7 bei. Auch habe der Bw. an seinem Arbeitsort in
V nur eine Schlafstätte in einem Zimmer inne, das er gemeinsam mit anderen
Landleuten benütze. Daher könnten seine Frau und die übrigen
Familienmitglieder nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes für
EU-Bürger nicht nach Österreich nachziehen. Auch sei sein Einkommen zu
gering um den Familiennachzug zu ermöglichen. Da somit ein Familiennachzug
nicht möglich und zulässig sei, sei die doppelte Haushaltsführung
auf Dauer angelegt. Damit würden die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung sowie die Kosten für die Unterkunft Werbungskosten
darstellen. Der Bw. verweise in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom
22.11.2006, Zl. 2006/15/0177. Der Bw. beantrage daher die geltend gemachten
Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Betrag von € 3.264,00
als Werbungskosten anzuerkennen. Es sei lediglich das Pendlerpauschale sowie die
Kosten für die Schlafstätte monatlich geltend gemacht worden. Die
kürzeste einfache Wegstrecke zum Familienwohnsitz betrage
650 Kilometer, die Kosten für die Schlafstätte würden vom
Lohn in Abzug gebracht werden.
Dieser Eingabe beigelegt wurden vom Bw. eine
Meldebestätigung vom 19. März 2007, nach der am Familienwohnsitz in
B,Au7 der Bw. selbst, K.T.M., K.V.L. sowie D.B. wohnen würden. Der vom Bw.
weiters vorgelegten Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunde kann entnommen werden,
dass der Bw. sich am ef mit K.T.M. verehelicht hat und dieser Ehe die Tochter
K.V.L., geboren am yz , entstammt.
Mit Eingabe vom 28. April 2008, beim Finanzamt eingelangt
am 29. April 2008, brachte der Bw. im Wege seiner steuerlichen Vertreterin einen
Antrag nach § 276 Abs. 6 BAO (Vorlageerinnerung) ein.
Im weiteren Berufungsverfahren erging vom Unabhängigen
Finanzsenat am 1. Juli 2008 ein Vorhalt an den Bw. mit folgendem Inhalt:
"Im gegenständlichen Fall steht zur
Beurteilung an, ob die von Ihnen beantragten Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung im Jahr 2006 als Werbungskosten steuerliche
Berücksichtigung finden können.
Zu diesem Themenkreis ist grundsätzlich
auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine doppelte
Haushaltsführung ua. dann als beruflich veranlasst angesehen hat bzw.
ansieht, wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten
Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil er konkret und
ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder seiner
Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. z.B. Erkenntnis Zl.
95/14/0059 vom 17. Februar 1999), wenn der (Ehe)Partner des Abgabepflichtigen am
Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. z.B. Erkenntnis Zl. 98/13/0122 vom 27. Februar
2002) oder aber wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz
unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten
Familie aus wirtschaftlichen Gründen bzw. von pflegebedürftigen
Angehörigen nicht zumutbar ist.
Dass Sie nur vorübergehend in Österreich
beschäftigt sind, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Vielmehr
sind Sie demnach seit 8. Juli 2003 in Österreich/V beschäftigt, sind
an der Adresse Gasse 3, gemeldet und beziehen aus Ihrer Beschäftigung seit
dem genannten Zeitpunkt bis dato Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Für das Jahr 2003 wurden Ihnen (als ledigem Steuerpflichtigen)
Werbungskosten für die vorübergehende doppelte Haushaltsführung
bereits für sechs Monate zuerkannt.
Sie werden ersucht, bekanntzugeben, über
welche Aufenthaltstitel Sie in Österreich bis dato verfügen und diese
entsprechend zu belegen; weiters wäre anzugeben, ob und bejahendenfalls
wann von Ihnen bei der Fremdenbehörde ein Antrag auf Familiennachzug
gestellt wurde bzw. was einem derartigen Schritt allenfalls entgegensteht.
Aktenkundig ist bis dato eine
Meldebestätigung (Familienwohnsitz) vom
19. März 2007. Sie werden ersucht,
eine Übersetzung derselben ins Deutsche beizubringen sowie einen Nachweis
dafür zu erbringen, seit wann Sie bzw. Ihre Familie (Ihre Verehelichung
erfolgte am 17. März 2007,
Ihre Tochter K.V.L. wurde 2003 geboren) in B, Au7, gemeldet sind.
Keine Angaben von Ihrer Seite gibt es, ob Ihre
Ehefrau K.T.M. am Familienwohnsitz oder in der Nähe desselben einer
Beschäftigung nachgeht. Sollte dies der Fall sein, werden Sie um
Bekanntgabe der Höhe der Bezüge Ihrer Ehefrau ersucht.
Als Begründung für die Beibehaltung
Ihres Familienwohnsitzes in Ungarn haben Sie in Ihrer Eingabe vom 20. Juni 2007
Frau D. B., geboren 1932, die im gemeinsamen Haushalt lebt, angeführt.
Geben Sie bitte das genaue Verwandtschaftsverhältnis bekannt, welche
Krankheit bei ihr vorliegt, die eine Betreuung erforderlich macht, was diese
"Betreuung" umfasst und belegen Sie Ihre Angaben ebenfalls. Weiters wäre
anzugeben, warum nicht andere Frau D.B. näher stehende Personen (z.B.
Ehemann oder eigene Kinder) für ihre Betreuung sorgen können.
Zu den von Ihnen im Jahr 2006 geltend gemachten
Aufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (Mietkosten und
Fahrtkosten begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschales für 2006 von
€ 2.664,00/von Ihnen wurde € 3.264,00 beantragt) werden Sie um
die Vorlage folgender Unterlagen ersucht:
Nachweis der Mietaufwendungen im
Jahr 2006/Bestätigung des Vermieters über das Mietobjekt und die
Mietzahlungen (1);
genaue Aufstellung der einzelnen
Familienheimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und
Rückreise und verwendetem Verkehrsmittel (2);
bei Fahrten mit dem eigenen Auto
Vorlage des Fahrtenbuches und Bekanntgabe der genauen Fahrzeugdaten (Marke, Typ,
Erstzulassung, Fahrgestellnummer, Kennzeichen) sowie allenfalls Namhaftmachung
der mitfahrenden Personen (3);
bei Fahrten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln Vorlage der Fahrscheine (4);
bei Mitfahrgelegenheiten
Nachweise über geleistete Kostenbeiträge (5);
bei Fahrten mit nicht in Ihrem
Eigentum stehenden Kraftfahrzeugen Bescheinigung/en des/r Fahrzeughalter/s
über die Nutzung derselben bzw. ein allfälliges Benützungsentgelt
(6);
entsprechende Nachweise
über die Durchführung der Fahrten (z.B. Ein-/Ausreisestampiglien etc.)
oder (7)
sonstige Unterlagen, mit denen
Sie Ihre behaupteten regelmäßigen Fahrten zwischen V und B nachweisen
können (8).
Als Frist für die Beantwortung dieses
Vorhaltes (für Dokumente in ungarischer Sprache wäre eine deutsche
Übersetzung beizubringen) wird der 22.
Juli 2008 in Vormerkung genommen."
Mit E-mail vom 4. Juli 2008 beantragte die Bw. eine
Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes. Darin führte
die steuerliche Vertreterin u.a. aus, dass die Beschaffung der angeforderten
Unterlagen dadurch erschwert werde, dass der Bw. im Jahre 2007 auf einer der
Heimfahrten einen schweren Autounfall gehabt habe, bei dem ihm ein Bein habe
amputiert werden müssen, und er sich noch immer im Krankenhaus befinde. Der
Bw. werde nie mehr arbeitsfähig sein. Seine Ehefrau werde sich bemühen
die Unterlagen zu beschaffen. Dem Fristverlängerungsansuchen wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat mit E-mail vom 7. Juli 2008 entsprochen.
Mit Eingabe vom 22. August 2008, beim Finanzamt eingelangt
am 25. August 2008, gab die Bw. zu diesem Vorhalt folgende Stellungnahme
ab:
Der Bw. habe geplant, der Beschäftigung in
Österreich maximal für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren
nachzugehen, da die Arbeit in den Kühlhäusern seiner Arbeitgeberin
sehr belastend gewesen sei. Durch den Arbeitsunfall am 12. August 2007, als
dessen Folge der Bw. eine 100%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit
davongetragen habe, sei die Tätigkeit endgültig beendet worden und
werde als Beweis der Bescheid der AUVA Graz beigelegt. Für den Aufenthalt
in Österreich habe der Bw. ein Arbeitsvisum gehabt, das jährlich habe
verlängert werden müssen. Ein Antrag auf Familiennachzug sei nicht
gestellt worden, da der Bw. den Aufenthalt in Österreich von vornherein mit
vier bis fünf Jahren begrenzt habe und der Familiennachzug aus
wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen sei. Ein wesentlicher
Kaufkraftunterschied könne dazu führen, dass die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen
unzumutbar sei. Der Bw. habe in V keine eigene Wohnung gehabt, sondern nur eine
Schlafstätte. Die Lebenshaltungskosten in Österreich seien auf Grund
des Kaufkraftunterschiedes Österreich zu Ungarn ca. 3mal so hoch wie in den
ungarischen Landgemeinden in denen die Familie den Wohnsitz genommen habe. Der
Bw. übermittle Meldezettel in beglaubigter Übersetzung für den
Bw., seine Lebensgefährtin und seine gemeinsame Tochter: vom 18.9.2002 bis
19.1.2007 gemeinsamer Wohnsitz H-S,Gu4, vom 19.1.2007 bis 2.7.2007 gemeinsamer
Wohnsitz HU-B,Au7, vom 2.7.2007 bis 17.10.2007 gemeinsamer HU-S,PPu20 und vom
17.10.2008 bis laufend gemeinsamer Wohnsitz HU-M,Mu83. Die Ehefrau des Bw, sei
im Jahr 2006 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, da sie wegen der
Betreuung des Kindes nicht ganztags arbeiten könne. Das eigene
Erwerbseinkommen betrage € 1.492,82. Als Begründung für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes habe der Bw. auch die minderjährige und
betreuungsbedürftige Tochter angeführt. Die Tante des Bw., bei der die
Familie zu deren Betreuung vorübergehend den Wohnsitz genommen habe, sei
nur an zweiter Stelle erwähnt worden. Zu den angeführten Unterlagen
führte der Bw. aus: 1. Der Nachweis der Mietaufwendungen sei nicht
möglich, da die Wohnung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und
dafür monatlich € 50,00 vom Lohn einbehalten worden sei. 2. Es sei
eine Familienheimfahrt pro Monat mit dem eigenen PKW unternommen worden. Der
Typenschein liege bei. Eine genaue Aufstellung könne nachträglich
nicht mehr erstellt werden. Da bei Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Dienstnehmern grundsätzlich eine wöchentliche
Familienheimfahrt zu berücksichtigen sei und zusätzlich eine
Beschränkung in der Höhe des höchsten Pendlerpauschales bestehe,
der Bw. jedoch nur eine Heimfahrt zum Ansatz gebracht habe, bitte er von der
Vorlage weiterer Unterlagen Abstand zu nehmen. 3. Ein Fahrtenbuch sei nicht
geführt worden, die Tankrechnungen und Mautbelege seien angeblich gesammelt
jedoch von der Ehefrau nicht gefunden worden. 4. Öffentliche Verkehrsmittel
seien nicht benützt worden. Zu den Punkten 5 bis 8 seien Belege nicht
vorhanden.
Der Bw. legte hiezu folgende Unterlagen vor:
1. Bescheid der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, vom 6. Mai 2008, nach dem der Bw.
am 12.8.2007 im Betrieb seines Arbeitgebers einen Unfall erlitten hat, der eine
100%ige Minderung der Erwerbfähigkeit zur Folge hatte; in diesem Bescheid
wurde dem Bw. ab 11. Februar 2008 eine (vorläufige) Versehrtenrente und
Zusatzrente in Höhe von € 2.108,28 zuerkannt und in der
Begründung auf die völlige unfallbedingte Erwerbsfähigkeit
hingewiesen.
2. Bestätigung vom 12. April 2007, wonach die
Ehefrau des Bw. im Jahre 2006 ein Einkommen in Höhe von 373.147 Forint
(umgerechnet € 1.492,82) bezogen hat.
3. Familienstandsbescheinigung vom 19. März
2007, wonach der Bw., geboren am gh, seit ef mit K.T.M., geboren am ab ,
verheiratet ist und seine Tochter K.V.L. am yz geboren wurde.
4. Meldebestätigungen des Bw. seiner Ehefrau
K.T.M. und seiner Tochter K.V.L. (diese ab yz ) für die in der Eingabe vom
22. August 2007 genannten Adressen.
5. Bescheinigung des seit 16. April 1998 (auf die
Ehefrau zugelassenen) Kraftfahrzeuges Peugeot 406 SR.
Über telefonisches Ersuchen des Unabhängigen
Finanzsenates gab die Arbeitgeberin des Bw. am 27. August 2008 bekannt, dass dem
Bw. für die ihm von ihr zur Verfügung gestellte Unterkunft keine
Kosten erwachsen sind bzw. am Lohnkonto keine Abzüge für Zwecke der
Unterkunft vorgenommen worden seien.
Dem Abgabeninformationssystem ist zu entnehmen, dass dem
Bw. lediglich im Jahre 2003 für die Zeit vom 8. Juli bis 31. Dezember
Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von
€ 1.689,24 zuerkannt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden;
Nach Z. 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge
Nach Z. 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,
wie z.B. die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung hingegen auf der privaten
Sphäre zuzuordnenden Gründe zurückzuführen, sind die daraus
entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083, und die
dort zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine doppelte
Haushaltführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen,
- wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am
gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil
er konkret und ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
seiner Versetzung in einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. Erkenntnis vom
17. Februar 1999, Zl. 95/14/0059) oder aber
- wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am
Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 98/13/0122).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner
jüngeren Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, Zl.
2005/14/0127) zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug
restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum
Fremdenrechtspaket 2005 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2006) eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen.
Soferne die Voraussetzungen für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, können nach der
Verwaltungspraxis Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese vorübergehende berufliche
Veranlassung ist darin begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am
Beschäftigungsort eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 31.
März 1987, Zl. 86/14/0165) kann die für die steuerliche Anerkennung
von Familienheimfahrten entscheidende Frage, ob bzw. ab wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist, nicht
schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden,
sondern sind vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Als vorübergehend wird einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei
Jahren angesehen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. seine
Tätigkeit in Österreich mit 8. Juli 2003 aufgenommen. In diesem Jahr
hat er die Zuerkennung von Aufwendungen aus Anlass der doppelten
Haushaltsführung beantragt und hat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid
2003 vom 12. August 2004 dem Bw. Aufwendungen in der Höhe von €
1.689,24 (Fahrtkosten zwischen dem Familienwohnort S und dem
Beschäftigungsort V sowie Mietaufwendungen für ca. sechs Monate) an
Kosten für die doppelte Haushaltsführung zuerkannt.
Zu prüfen wäre im gegenständlichen Fall, ob
das Begehren des Bw. auf weitere Zuerkennung von Kosten für die doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten gerechtfertigt ist bzw. ob im Jahr 2006
eine dauernde oder vorübergehende berufliche Veranlassung für eine
doppelte Haushaltsführung beim Bw. vorliegt.
Dass das Beschäftigungsverhältnis des Bw. in
Österreich lediglich "vorübergehender Natur" war, lässt sich der
Aktenlage nicht entnehmen. Das Vorbringen des Bw., dass seine Tätigkeit
lediglich auf vier bis fünf Jahre angelegt gewesen sei, konnte von ihm
nicht untermauert werden. Auch das eigene Erwerbseinkommen der Ehefrau des Bw.
in Ungarn ist der Höhe nach gesehen kein solches, das eine dauerhafte
Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn rechtfertigen würde. Dieses
beträgt lediglich rund 8,3% des Einkommens des Bw. und liegt damit unter
jener Grenze liegt, die der Verwaltungsgerichtshof für steuerlich relevant
bzw. nennenswert erachtet hat (vgl. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl.
2003/13/0154). Darüber hinaus konnte der Bw. sein Vorbringen, dass am
Familienwohnsitz eine pflegebedürftige Angehörige (Tante) zu versorgen
war, nicht belegen; vielmehr stellte sich heraus, dass der Bw. selbst und seine
Familie ihren Wohnsitz bei dieser Angehörigen - allerdings nur
vorübergehend - hatten und eine Pflegebedürftigkeit, die die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes erforderlich gemacht hätte, nicht
vorlag. Auch das Fremdenrechtspaket 2005 bietet im Hinblick auf dessen
Inkrafttreten mit 1. Jänner 2006 keine geeignete Grundlage dafür, dass
eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort auf Grund fremdenrechtlicher Bestimmungen vorliegen
würde. Die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung sind daher nicht gegeben.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes von Ungarn nach
Österreich war dem Bw. jedoch vorübergehend nicht zumutbar, weil
diesem ein "Übergangszeitraum" für die Beschaffung einer Wohnung
zuzuerkennen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.
Juli 2007, Zl. 2006/15/0047, ausgesprochen hat, ist die Beurteilung der
Unzumutbarkeit an Hand des jeweiligen Streitjahres vorzunehmen. Dabei ist er zum
Schluss gelangt, dass eine in den Vorjahren nicht erfolgte Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht relevant ist, weil davon die persönliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Streitjahr nicht
abhängt. Der beim Bw. im Jahr 2003 bereits berücksichtigte Zeitraum
(von rund einem halben Jahr) ist - was die vorübergehende berufliche
Veranlassung der doppelten Haushaltsführung anbelangt - in den dem Bw.
zuzuerkennenden Übergangszeitraum einzubeziehen, weil der Bw. sich bereits
im Jahr 2003 in Lebensgemeinschaft mit einem Kind befunden hat.
Zieht man den für einen verheirateten bzw. in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen (nach der
Verwaltungsübung) zu berücksichtigenden Zeitraum von zwei Jahren als
Richtschnur heran, so ergibt sich daraus, dass im gegenständlichen Fall
eine vorübergehende berufliche Veranlassung der doppelten
Haushaltsführung auch im Jahr 2006 gegeben ist.
Was die Höhe der Aufwendungen für
Familienheimfahrten anbelangt, hat der Bw. die Zuerkennung des höchsten
Pendlerpauschales für das Jahr 2006 (€ 2.664,00) beantragt. Dies
entspricht einem zu berücksichtigenden Monatsbetrag von € 231,00. Ein
Nachweis, der darauf hätte schließen lassen, dass der Bw. mit einem
Kraftfahrzeug die Wegstrecken zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem
Beschäftigungsort zurückgelegt hat, konnte der Bw. im
Berufungsverfahren nicht erbringen. Es wurde von ihm lediglich eine
Bescheinigung für ein Kraftfahrzeug vorgelegt, das auf seine Ehefrau
zugelassen wurde. Die Entfernung zwischen dem Familienwohnort (im Jahr 2006) und
dem Beschäftigungsort des Bw. beträgt laut Michelin-Routenplaner 650
Kilometer. Die einfache Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
beträgt zufolge einer Auskunft bei den Österreichischen Bundesbahnen
vom 29. August 2008 € 83,00. Der Bw. hat nach seinen eigenen Angaben seine
Familie einmal monatlich besucht.
Im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint es
dem Unabhängigen Finanzsenat glaubwürdig, dass der Bw. sich im Jahr
2006 als Lebensgefährte und Vater eines Kleinkindes der Betreuung seiner
Angehörigen in dem von ihm angegebenen Ausmaß gewidmet hat. Auf Grund
der Zweifel an der Benützung eines Kraftfahrzeuges für die
Familienheimfahrten des Bw. und mangels diesbezüglicher Nachweise erscheint
es jedoch gerechtfertigt, die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe
jener für das öffentliche Beförderungsmittel (unter Abzug eines
Abschlages von € 6,00 auf Grund der bei den Österreichischen
Bundesbahnen in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Preiserhöhungen) in
Ansatz zu bringen. Für die einfache Fahrt ergeben sich daraus Kosten in
Höhe von (geschätzt) € 75,00. Diese Ansätze wurden der
steuerlichen Vertreterin am 1. September 2008 zur Kenntnis gebracht und wurden
von ihr keine Einwendungen erhoben. Die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Aufwendungen für das Jahr sind daher mit €
1.800,00 (€ 150,00/monatliche Heimfahrt für 12 Monate) zu
berücksichtigen.
Was die vom Bw. angegebenen Wohnungskosten anbelangt,
fielen im Jahr 2006 solche laut Auskunft bei der Arbeitgeberin des Bw. vom 27.
August 2008 nicht an. Die steuerliche Vertreterin nahm anlässlich eines
Telefonates am 1. September 2008 das Erhebungsergebnis des Unabhängigen
Finanzsenates zur Kenntnis; Nachweise für das tatsächliche Anfallen
von Mietkosten können seitens der steuerlichen Vertreterin nicht erbracht
werden. Da somit davon auszugehen ist, dass dem Bw. Wohnungsaufwendungen im
Streitjahr nicht entstanden sind, kommt ein Abzug von Werbungskosten unter
diesem Titel nicht in Betracht.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Einkommensteuer 2006 sind im gegenständlichen Bescheidspruch dargestellt
und sind diese auch dem zuliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 8. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-K/08
- Stammnummer
- 36662
- Gültig
- 08.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF