Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0203-G/08
Kosten einer alternativmedizinischen Selbstbehandlung ohne ärztliche Verordnung keine außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-G/08vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten einer alternativmedizinischen Selbstbehandlung ohne ärztliche Verordnung stellen keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. März 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26. Februar 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 9. Mai 2005
wurden - erklärungsgemäß - Sonderausgaben (Viertel) in Höhe
von 507,82 Euro und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
3.702,08 Euro (abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von 2.523,89
Euro) berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 2. Mai 2006
wurden - erklärungsgemäß - Sonderausgaben (Viertel) in Höhe
von 565,60 Euro und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
3.200 Euro (abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von 2.515,67 Euro)
berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 stellte der
Berufungswerber (Bw.) beim Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer (ua.) für 2004 und 2005 mit der
Begründung, er habe vergessen, die Krankenversicherung für seine
Gattin steuerlich geltend zu machen.
Mit Vorhalt vom 4. Februar 2008 ersuchte das Finanzamt den
Bw., auch die in den Erstbescheiden bereits berücksichtigten Sonderausgaben
und außergewöhnlichen Belastungen nachzuweisen.
Der Bw. sprach am 15. Februar 2008 beim Finanzamt
persönlich vor. Laut Aktenvermerk vom selben Tag versuchte das Finanzamt
anlässlich dieser Vorsprache, aus der Gesamtsammlung der vom Bw.
mitgebrachten Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) diejenigen
herauszufinden, welche überhaupt von steuerlicher Relevanz sein
könnten; diese wurden dann kopiert und dem Bw. wieder im Original
ausgehändigt. Man habe den Bw. bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam
gemacht, dass bei einer Erklärungsprüfung eine rechnerische
Darstellung der geltend gemachten Kosten und die Vorlage der Nachweise verlangt
werde. Der Bw. habe von diversen Behandlungen (hauptsächlich die Gattin
betreffend) erzählt, wobei diese seiner Beschreibung nach
größtenteils als Alternativmethoden einzustufen seien. Der Bw. habe
auch immer wieder darauf verwiesen, dass er den Methoden der Haus- und
Fachärzte misstrauisch gegenüberstehe. Man habe dem Bw.
ausdrücklich erklärt, dass als Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung dieser Kosten grundsätzlich ärztliche Bestätigungen
erforderlich seien, aus welchen hervorgehe, dass diese Maßnahmen aus
medizinischer Sicht geboten seien. Auch könnten die Krankheitskosten seiner
Gattin nicht bei ihm berücksichtigt werden, wenn er nicht Alleinverdiener
sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben sei dem Bw. mitgeteilt
worden, dass er diese nachzuweisen habe, wobei eine Doppelberücksichtigung
jedenfalls zu vermeiden sei. Der Bw. habe sich auf Grund dieser Darlegungen des
Finanzamtes verärgert gezeigt und mitgeteilt, dass er nicht bereit sei,
weitere Unterlagen vorzulegen.
Mit Vorhalt vom 15. Februar 2008 wurden vom Bw. Nachweise
(ua.) hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben abverlangt.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 erfolgte eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2004.
Im (neuen) Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
26. Februar 2008 wurden - als Ergebnis der Überprüfung der
vorgelegten Unterlagen - lediglich Sonderausgaben (Viertel) in Höhe von
254,23 Euro berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragten Sonderausgaben zT bereits bei
der Einkommensteuerveranlagung der Gattin berücksichtigt worden seien. Von
den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen
(Krankheitskosten) habe der Bw. nur Aufwendungen in Höhe von 1.659,35 Euro
nachgewiesen; diese würden allerdings den Selbstbehalt in Höhe von
2.549,25 Euro nicht übersteigen.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 erfolgte auch eine
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
2005.
Im (neuen) Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 26.
Februar 2008 wurden - als Ergebnis der Überprüfung der vorgelegten
Unterlagen - lediglich Sonderausgaben (Viertel) in Höhe von 730,00 Euro
berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die beantragten Sonderausgaben zT bereits bei der
Einkommensteuerveranlagung der Gattin berücksichtigt worden seien. Die
geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten)
habe der Bw. aber nicht nachgewiesen.
In der Berufung vom 3. März 2008 gegen die
Einkommensteuerbescheide (ua.) für 2004 und 2005 vertrat der Bw. den
Standpunkt, dass ihm die zusätzlichen Sonderausgaben (laut vorgelegter
Aufstellung) sehr wohl zustünden. Auch die beantragten
außergewöhnlichen Belastungen laut Erklärung müssten
richtigerweise anerkannt werden. Der Bw. habe dem Finanzamt bereits umfangreiche
Belege vorgelegt und dabei auch versucht, die Situation der Gattin im
Zusammenhang mit ihrer Behinderung (Kinderlähmung) darzustellen. Liebevolle
Betreuung, gezielte Gesundheitsmaßnahmen und außergewöhnliches
Verständnis für die schwere lebenslange Erkrankung der Gattin
würden auch außergewöhnliche finanzielle Belastungen
hervorrufen.
Im Vorhalt vom 17. März 2008 erläuterte das
Finanzamt seine o.a. Vorgangsweise nochmals ausführlich. Hinsichtlich der
beantragten außergewöhnlichen Belastungen wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass er teilweise Aufwendungen geltend gemacht habe, welche bereits
in der Einkommensteuererklärung der Gattin enthalten seien. Weiters seien
zB für das Jahr 2005 Krankheitskosten beantragt worden, für welche
trotz Ersuchens des Finanzamtes überhaupt keine diesbezüglichen
Nachweise beigebracht worden seien. Der Bw. wurde gebeten, die laut
Erklärung beantragten jährlichen Aufwendungen aufzulisten. Auf dieser
Auflistung müssten neben den Produkten, Leistungen und dgl. auch die Namen
der Empfänger, das Zahlungsdatum und Angaben, für wen (Bw. oder
Gattin) diese Anschaffungen angefallen seien, aufscheinen. Die Belege wären
- soweit bisher nicht vorgelegt - beizuschließen. Es werde neuerlich
darauf hingewiesen, dass für jenen Teil der Aufwendungen, die bisher nicht
ärztlich verordnet worden seien, entsprechende ärztliche Nachweise
(Verordnungen) über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen beizubringen
seien. Schließlich wies das Finanzamt in diesem Zusammenhang auch noch auf
die Bestimmung des § 162 BAO hin.
Der Bw. beantwortete diesen Vorhalt nicht.
Mit Vorlagebericht vom 9. April 2008 legte das Finanzamt
dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung vom 3. März 2008 vor. In
diesem Zusammenhang regte es ein Erörterungsgespräch mit dem Bw. vor
dem Unabhängigen Finanzsenat an.
In der Ladung durch den Unabhängigen Finanzsenat vom
19. Mai 2008 wurde der Bw. ersucht, zum Erörterungsgespräch
sämtliche den Berufungsstandpunkt stützenden Unterlagen mitzubringen.
Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 25. Juni
2008 ließ der Bw. (ua.) den Berufungspunkt: Sonderausgaben fallen.
Bezüglich des Streitpunktes: außergewöhnliche Belastungen
verwies der Vertreter des Finanzamtes darauf, dass die nachgewiesenen
Beträge den gesetzlichen Selbstbehalt nicht übersteigen würden.
Dazu erklärte der Bw. wortwörtlich: "Wenn ich alle Belege vorlegen
würde, würden wir überhaupt nie fertig werden". Er sagte dann
aber letztlich zu, dem Finanzamt innerhalb eines Monats sämtliche Belege
betreffend außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2004
einerseits und für das Jahr 2005 andererseits vorzulegen - samt
diesbezüglicher jährlicher Auflistung und Vermerk, ob es sich dabei um
Ausgaben für den Bw. oder die Gattin und ob es sich um ärztlich
verordnete Medikamente etc. gehandelt hat. Allfällig vorhandene
ärztliche Bestätigungen und Verordnungen würden ebenfalls
vorgelegt werden.
In einem Telefonat vom 6. Juli 2008 teilte der Bw. dem
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates mit, dass er dem Finanzamt
"Kisten mit Belegen" und "auch eine Aufstellung" vorgelegt habe, "aber das
Finanzamt schaut sich nichts an". Auf Grund dieser Belege würden sich nach
Ansicht des Bw. jedenfalls Beträge ergeben, die höher seien als der
Selbstbehalt.
Der Bw. sprach laut Aktenlage beim Finanzamt am 14. Juli
2008 persönlich vor. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom selben Tag
brachte der Bw. zu dieser Vorsprache "einen Plastikkorb mit vielen Ordnern" mit.
Der Bw. sei im Sinne der Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungsgesprächs vom 25. Juni 2008 ersucht worden, die geforderten
Unterlagen bzw. die verlangten Auflistungen samt Belegen vorzulegen. Der Bw.
habe darauf erwidert, dass seine Familie seit Jahren die Schulmedizin - bis
auf wenige Ausnahmen - negiere und somit auch keine Nachweise über
ärztlich verordnete Medikamente vorlegen könne. Die vorhandenen
Aufwendungen bspw. für den Besuch von Alternativmedizinern bzw.
Heilpraktikern könnten nicht mittels Rechnungen belegt werden. Auch
über allfällige (Fahrt)Kosten für den Besuch von Fachärzten
bzw. Krankenanstalten könnten keine Nachweise beigebracht bzw. glaubhaft
gemacht werden. Laut Anmerkung des Finanzamtes hätten aber auf Grund der
Sachlage die anzuerkennenden Aufwendungen mit größter
Wahrscheinlichkeit den Selbstbehalt ohnedies nicht überschritten. Dazu
komme, dass die Schätzung der anzuerkennenden Aufwendungen vom Finanzamt
bisher ohnedies relativ großzügig vorgenommen worden sei und die
bisher anerkannten Kosten - wenn sie auch auf Grund des hohen
Selbstbehaltes ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien - einer
näheren Überprüfung in Teilbereichen möglicherweise gar
nicht standhalten würden. Man habe den Bw. neuerlich mehrmals ersucht, die
geforderten Auflistungen mit den diesbezüglichen Vermerken (für wen
die Ausgaben gewesen seien, ob ärztlich verordnet und dgl.) anzufertigen.
Dies sei von ihm - ebenfalls - mehrmals abgelehnt worden.
Der Bw. sprach laut Aktenlage beim Finanzamt am 23. Juli
2008 neuerlich persönlich vor. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom selben
Tag legte er dabei (ua.) eine "Auflistung außergewöhnlicher
Belastungen" - ihn und seine
Gattin betreffend - vor. Laut einem gleichzeitig vorgelegten mit 23. Juli
2008 datierten Schreiben würden die in dieser Auflistung aufscheinenden
Aufwendungen die "Gesunderhaltung" des Bw. und seiner Gattin und damit "auch
eine Entlastung des staatlichen Krankenkassensystems" betreffen. In diesem
Schreiben zog der Bw. auch seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
1. Februar 2008 zurück und ersuchte darum, die Entscheidungen des
Finanzamtes laut Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 9. Mai 2005 und laut
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 2. Mai 2006 "anzuerkennen" und "als
endgültige Entscheidung zu bestätigen". Dazu bemerkte das Finanzamt,
dass im vorliegenden Fall auf Grund nachträglich erforderlich gewordener
Überprüfungen amtswegige Wiederaufnahmen erfolgt und in der Folge neue
Sachbescheide erstellt worden seien. Der Bw. habe aber nur gegen die
Sachbescheide und nicht gegen die Wiederaufnahmsbescheide berufen.
In der o.a. Auflistung vom 23. Juli 2008 scheinen
auf
|
- für das Jahr
2004:
|
Zahnersatzkosten in Höhe von 500,00 Euro,
Seminarkosten in Höhe von 1.000,00 Euro, Kosten für
ein Gesundheitsbuch (?) in Höhe von 100,00 Euro, Kosten für
div. Gesundheitsprodukte in Höhe von 500,00 Euro, Kosten für
homöopathische Heilmittel in Höhe von 1.000,00 Euro, Kosten für
einen "Meeraufenthalt" in Höhe von 800,00 Euro (= insgesamt
3.900,00 Euro)
|
- für
das Jahr 2005:
|
Kosten für eine
Immunbehandlung in Höhe von 3.500,00 Euro, Kosten für
homöopathische Heilmittel in Höhe von 500,00 Euro
(= insgesamt 4.000,00 Euro)
Gemäß den weiteren Ausführungen des
Finanzamtes im o.a. Aktenvermerk vom 23. Juli 2008 würden diese
aufgelisteten außergewöhnlichen Belastungen laut Bw.
sowohl ihn als auch die Gattin
betreffen. Man habe den Bw. darauf aufmerksam gemacht, dass die aufgelisteten
Aufwendungen für 2004 schon deshalb betragsmäßig nicht stimmen
könnten, weil die Gattin alleine in diesem Jahr derartige Aufwendungen in
Höhe von mehr als 4.000,00 Euro geltend gemacht habe. Daraufhin habe der
Bw. mitgeteilt, dass die von der Gattin geltend gemachten Kosten im Wesentlichen
Zahnarztkosten darstellen würden und in der beigebrachten Aufstellung nicht
enthalten seien. Zu den übrigen aufgelisteten Aufwendungen wurde seitens
des Finanzamtes noch festgestellt, dass es bis auf wenige Ausnahmen
(Apothekenrechnungen und Zahnersatzkosten / Dr. X in Höhe von 386,08 Euro -
der Auflistungsbetrag von 500,00 Euro sei unrichtig) keine Rechnungen über
die besuchten Seminare und dgl. gebe. Auch ärztliche Verordnungen
könnten von Seiten des Bw. nicht beigebracht werden. Die Kosten des
Meeraufenthaltes in Lignano habe der Bw. geschätzt, weil er dort eine
Ferienwohnung habe (laut Bw. sei der Meeraufenthalt - Spaziergänge im Sand
am Meeresstrand - für die Gesundheit äußerst wichtig).
Im Aktenvermerk vom 28. Juli 2008 wies das Finanzamt
zusammenfassend darauf hin, dass im vorliegenden Fall keine Unterlagen, die
für eine positive Erledigung der Berufung ausreichen würden, vorgelegt
worden seien. Die wenigen verbleibenden anzuerkennenden Kosten würden
eindeutig unter dem Selbstbehalt liegen. Das Finanzamt bleibe daher bei seinem
bisherigen Antrag, das Berufungsbegehren für die Kalenderjahre 2004 und
2005 bezüglich Berücksichtigung außergewöhnlicher
Belastungen abzuweisen.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 8.
August 2008 wurden dem Bw. die o.a. Aktenvermerke vom 14., 23. und
28. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht. In diesem Zusammenhang wurde der Bw.
auch nochmals ersucht, die in seiner o.a. Auflistung vom 23. Juli 2008 als
außergewöhnliche Belastungen angeführten Beträge im
Einzelnen belegmäßig nachzuweisen. Weiters wurde der Bw. gebeten, im
Einzelnen anzugeben, ob es sich dabei um Ausgaben für den Bw. oder die
Gattin und ob es sich dabei um ärztlich verordnete Medikamente etc.
gehandelt habe. Diesbezügliche ärztliche Bestätigungen und
Verordnungen wären ebenfalls vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12. August 2008
erklärte der Bw. lediglich, dass viele behinderte Menschen nicht über
ihre Erkrankung öffentlich sprechen wollen. Dies gelte auch für die
Gattin des Bw., welche in ihrem ersten Lebensjahr an Kinderlähmung erkrankt
und total gelähmt vom Kinderspital nach Hause in die Großfamilie
gebracht worden sei. Dort sei sie - schon vor bald 80 Jahren - mit viel Geduld,
mit alternativen Behandlungen und außergewöhnlichen Belastungen
aufgezogen worden. Die Gattin leide nun also schon seit 80 Jahren an ihrer
Behinderung. Seit mehr als 50 Jahren gehe der Bw. mit seiner Gattin gemeinsam
durchs Leben, und sie würden gemeinsam versuchen, mit Hausverstand und
möglichst ohne fremde Verordnungen ihre Gesunderhaltung zu meistern. Dies
alles habe der Bw. dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt und mit Belegen und
Auflistungen untermauert. Es werde daher um die Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastungen ersucht.
Strittig ist im vorliegenden Fall
- nach erfolgter Einschränkung des Berufungsbegehrens laut Niederschrift
über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 25. Juni 2008 -
also nur mehr, ob unter dem Titel: Krankheitskosten geltend gemachte
außergewöhnliche Belastungen (für 2004: laut Erklärung in
Höhe von 3.702,08 Euro, laut "Auflistung" vom 23. Juli 2008 in Höhe
von 3.900,00 Euro; für 2005: laut Erklärung in Höhe von 3.200,00
Euro, laut "Auflistung" vom 23. Juli 2008 in Höhe von 4.000,00 Euro) zu
berücksichtigen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Allgemein gilt für außergewöhnliche
Belastungen iSd § 34 EStG 1988, dass diese zwar grundsätzlich von Amts
wegen zu berücksichtigen sind. Die Behörde ist jedoch nicht
verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Ein
Vorhalt bezüglich der Beibringung von Beweisen ist in diesem Zusammenhang
üblicherweise ausreichend. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer
außergewöhnlichen Belastung obliegt also in erster Linie der Partei
(vgl. Doralt, EStG11,
§ 34 Tz 7, und die dort zit. Judikatur).
Der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche
Begünstigung - wie zB eine außergewöhnliche Belastung - in
Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung
gestützt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Tz 5).
Was durch Krankheit verursachte Kosten im Speziellen
anlangt, so gilt diesbezüglich nach herrschender Rechtsauffassung, dass
derartige Kosten außergewöhnlich sind und auch aus tatsächlichen
bzw. bei Unterhaltsverpflichteten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig
im o.a. Sinne erwachsen (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 90
"Krankheitskosten"). Diese Aussage bezieht sich auch auf Kosten einer
alternativmedizinische Behandlung. Diese sind also grundsätzlich ebenfalls
als außergewöhnliche Belastung absetzbar (vgl. Jakom/Baldauf EStG
§ 34 Rz 90 "Alternativmedizinische Behandlung").
Das eben Gesagte gilt allerdings nur für
Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung
verbunden sind. Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie
für die Erhaltung der Gesundheit
sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
(vgl. Doralt, EStG11,
§ 34 Rz 78 "Krankheitskosten").
Nicht abzugsfähig sind beispielsweise auch Kosten
einer alternativmedizinischen Selbstbehandlung, denn der Nachweis der
Zwangsläufigkeit ist grundsätzlich mittels Vorlage einer
ärztlichen Verordnung zu erbringen: Es muss eine Maßnahme im Rahmen
eines ärztlichen Behandlungsplans gegeben sein (vgl. UFS 15.5.2006,
RV/1733-W/05).
Selbstmedikamentation durch einen medizinischen Laien oder
Behandlungen durch medizinisch nicht ausgebildete bzw. geschulte Personen sind
im Zusammenhang mit § 34 EStG 1988 also nicht ausreichend. Aber auch mit
einer außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplans stehenden
bloßen ärztlichen Empfehlung wird den o.a. Anforderungen an die
Nachweisführung bei Krankheitskosten nicht entsprochen; dies insbesondere
auch bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten (vgl.
UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06).
Ausgehend von der o.a. Rechtslage
wird daher Folgendes festgestellt:
Im vorliegenden Fall betragen die gesetzlichen
Selbstbehalte iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 - unbestrittenermaßen -
für 2004 2.523,89 Euro und für 2005 2.515,67 Euro.
Entsprechend dem oben Gesagten wäre es am Bw. gelegen
darzutun, dass ihm in den Streitjahren diese Selbstbehalte übersteigende
außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind.
Dies ist ihm aber bis zuletzt nicht gelungen:
Für das Jahr 2004 hat das Finanzamt auf Grund der
vorgelegten Belege - bei äußerst großzügiger Betrachtung
(vgl. Aktenvermerk vom 14. Juli 2008) - eine außergewöhnliche
Belastung in Höhe von 1.659,35 Euro ermittelt. Dieser Betrag liegt
allerdings deutlich unter dem gesetzlichen Selbstbehalt in Höhe von
2.523,89 Euro (vgl. Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 26. Februar 2008).
Die vom Bw. laut o.a. "Auflistung" vom 23. Juli 2008
zuletzt behauptete außergewöhnliche Belastung für 2004 in
Höhe von insgesamt 3.900,00 Euro - dieser Betrag setzt sich aus
offenbar gerundeten (geschätzten) Teilbeträgen zusammen - wurde
nicht belegt (vgl. Vorhalt vom 8. August 2008).
Für das Jahr 2005 hat das Finanzamt die beantragte
außergewöhnliche Belastung deshalb nicht anerkannt, weil sich der Bw.
anlässlich der persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am 15. Februar
2008 geweigert hat, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.
Die vom Bw. laut o.a. "Auflistung" vom 23. Juli 2008
zuletzt behauptete außergewöhnliche Belastung für 2005 in
Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro - dieser Betrag setzt sich auch aus
offenbar gerundeten (geschätzten) Teilbeträgen zusammen - wurde
aber ebenfalls nicht belegt (vgl. Vorhalt vom 8. August 2008).
Sowohl für das Jahr 2004 als auch für das Jahr
2005 gilt, dass offenbar ärztliche Bestätigungen nicht existieren,
ärztliche Verordnungen nicht erfolgt sind (vgl. zB Aktenvermerk vom
23. Juli 2008, Vorhalt vom 8. August 2008, Vorhaltsbeantwortung vom
12. August 2008) und bezüglich der unter dem Titel: Krankheitskosten
geltend gemachten berufungsgegenständlichen Aufwendungen bis auf wenige
Ausnahmen - die sich aber auf Grund der gesetzlichen Selbstbehalte
betraglich nicht auswirken - auch keine Rechnungen oder sonstigen
Unterlagen beigebracht werden können (vgl. Aktenvermerke vom 14. Juli
2008 und 23. Juli 2008).
Abgesehen davon weist der Bw. laut Vorhaltsbeantwortung vom
14. Juli 2008 selbst darauf hin, dass es sich bei den
berufungsgegenständlichen Beträgen um
Kosten betreffend die
"Gesunderhaltung" handelt. -
Entsprechend dem oben Gesagten sind derartige Kosten von einer steuerlichen
Berücksichtigung gemäß
§ 34 EStG 1988 aber von vornherein
ausgeschlossen.
In freier Beweiswürdigung schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat daher der Auffassung des Finanzamtes an, dass dem
Bw. in den Streitjahren tatsächlich keine die gesetzlichen Selbstbehalte
übersteigenden außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG
1988 erwachsen sind.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 12.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KrankheitskostenAlternativmedizinalternativmedizinische SelbstbehandlungHomöopathieärztliche Verordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-G/08
- Stammnummer
- 36652
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF