Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0482-W/03
Haftung für geschätzte Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-W/03vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn gegenüber dem Primärschuldner ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht gemäß § 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom
25. Oktober 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
25. Oktober 2002 nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 29.030,09 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Vorschreibung einer
Haftung für die Lohnabgaben zu Unrecht erfolgt sei, weil es sich hiebei um
eine Schätzung handle und auf Grund der geringen Dienstnehmermeldungen
weder DB, DZ oder LSt angefallen seien. Aus dem Strafakt sei ersichtlich, dass
das Strafverfahren aus diesem Grunde auch eingestellt worden sei.
Die Säumniszuschläge,
Nebengebühren und Verspätungszuschläge würden deshalb
bekämpft, weil diese erst zu einem Zeitpunkt angefallen seien, als die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon lange eingetreten gewesen sei
und überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet worden seien. Es seien daher
die (nicht) vorhandenen Mittel auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt
worden.
In Hinblick auf die
Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass es sich auch dabei um Schätzungen im
Zuge der Betriebsprüfung handle. Die nachträgliche,
schätzungsbedingt wesentlich überhöhte Festsetzung entspreche
ebenfalls nicht der tatsächlichen, fällig gewesenen Steuerschuld,
sondern sei fast ausschließlich auf den so genannten
Sicherheitszuschlägen basierend. Außerdem sei die jeweilige
Festsetzung ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt, als überhaupt keine
Zahlungen mehr geleistet worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der
Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von 29. April 1998 bis
2. Oktober 2002 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aussage der Bw. im
Finanzstrafverfahren laut Niederschrift vom 31. Oktober 2001, wonach
die GesmbH nicht mehr existiere, sie delogiert worden sei und auch das Geld zur
Durchführung einer ordnungsgemäßen Liquidation nicht vorhanden
sei, fest.
Entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der
Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. zwar hinsichtlich des
Zeitpunktes ihrer Festsetzung behauptet, doch hat sie mit dieser allgemeinen
Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996,
92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur
Abgabenentrichtung dargetan, weil sie konkrete Gründe hiefür nicht
vorgebracht hat. Auch aus der Aktenlage ergeben sich mangels
diesbezüglicher Eingaben bzw. Feststellungen keine deutlichen Anhaltspunkte
für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen
Mittel.
Die bloße Behauptung, die
(nicht) vorhandenen Mittel seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt
worden, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.4.1999, 94/14/0147) keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar,
die der der Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast
genügt.
Auch
übersieht der Einwand, dass die Abgaben erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt
worden seien, als die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon lange
eingetreten gewesen sei, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob
der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998,
98/16/0018) danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Insofern die
Bw. die im Haftungsbescheid erfassten Abgabenfestsetzungen bestreitet, ist dem
entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1997, 93/15/0128) Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Abgaben in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben
werden können, wenn gegenüber dem Primärschuldner - wie im
gegenständlichen Fall - ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht
gemäß
§ 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 29.030,09 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-W/03
- Stammnummer
- 3665
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF