Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2465-W/08
Gewährung erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2465-W/08vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 6. März 2006 betreffend
Abweisung eines Antrags auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ab
März 2005 bis lfd. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 18. August 2005 begehrte die
Antragsstellerin (Ast.) den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung.
Mit Abweisungsbescheid vom 6. März 2006 wurde der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab
März 2005 nicht anerkannt, da laut ärztlichem
Sachverständigengutachten (SV-Gutachten) des Bundesamts für Soziales
und Behindertenwesen (BSB) vom 17. Februar 2006 nur ein Grad der Behinderung in
Höhe von 30 % festgestellt worden sei. Das Kind der Ast. (M.) gelte nicht
als erheblich behindert, sodass der Antrag auf Gewährung erhöhter
Familienbeihilfe abzuweisen sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen den Abweisungsbescheid
brachte die Ast., nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) vor, dass ihr Sohn seit der
Geburt Neurodermitis und bis zum 6. Lebensjahr die erhöhte Familienbeihilfe
bezogen habe. Durch die richtige Pflege habe sich seine Haut beruhigt.
Seit dem Jahr 2001 habe ihr Sohn öfters Atemnot
(Bronchitis) bekommen und im Jahr 2003 sei er mit einem Hubschrauber in das SMZ
- Ost gebracht worden, da er einen extremen Anfall an Atemnot gehabt habe. Seit
diesem Vorfall sei er in Behandlung und nehme wegen seiner Bronchitis laufend
Medikamente. Durch diese Krankheit sei er sehr eingeschränkt und nicht so
belastungsfähig wie die anderen Kinder.
Ihr Sohn sei mehr als 30 % eingeschränkt und bekomme
z.B. beim Stiegensteigen sehr schwer Luft.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass lt. ärztlichem SV - Gutachten des BSB vom 25.
Jänner 2007 der Grad der Behinderung des Sohnes der Bw. 30% betrage. Daher
stehe ihr der Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung nicht zu.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte die Bw. aus,
dass ein dauerhafter erhöhter Pflegeaufwand nötig sei und die
Verwendung notwendiger Pflegemittel höhere Lebenshaltungskosten nach sich
ziehen würden. Beim Kochen müsse Rücksicht genommen werden,
ebenso dürfe keine hohe Stressbelastung vorliegen, weil alles mit der
Hautkrankheit ihres Sohnes zusammenhänge. Er könne wegen der
Hautkrankheit nur reine Baumwollprodukte anziehen, welche natürlich
kostenaufwendiger seien.
Seit dem Jahr 2001 habe ihr Sohn Asthma bronchiale und im
Jahr 2003 sei er mit einem Hubschrauber auf Grund eines Atemstillstandes ins
Spital gebracht worden. Seitdem sei er in Behandlung bei einer
Lungenfachärztin. Durch das Asthma sei er sehr eingeschränkt bei
Sport- und Freizeitaktivitäten, was ihn psychisch belaste, weil er nicht so
sein kann wie andere Kinder. Er habe das Fußballspielen aufgeben
müssen und sei dadurch im Turnunterricht auch nicht mehr so
leistungsfähig.
Durch den extremen Kostenaufwand der Medikamente für
Haut und Lunge sei die Bw. gezwungen Einsparungen beim Pflegeaufwand ihres
Sohnes zu machen, sodass ein neuerlicher Neurodermitis-Schub stattgefunden habe
und der Prozentsatz der Behinderung ansteige.
Ihr Sohn habe zwar nur eine 30 % ige Behinderung, jedoch
wenn er nicht den notwendigen Pflegeaufwand durchführe, sehe die Lage
anders aus und somit auch der Prozentsatz der Behinderung.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung sowie
die diesbezüglichen Unterlagen vor.
Folgende ärztliche SV-Gutachten des BSB sind
aktenkundig: Das SV-Gutachten vom 17. Feber 2006, das SV-Gutachten vom 25.
Jänner 2007 und das SV-Gutachten vom 25. Juni 2008.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den
Unterhalt selbst zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall liegen drei
ärztliche SV-Gutachten des BSB vor, wobei jeweils der Grad der Behinderung
mit 30 % festgestellt wurde.
Wenn die Bw. vorbringt, durch die Bronchitis sei ihr Sohn
sehr eingeschränkt und nicht so belastungsfähig wie die anderen
Kinder, ist dieses Vorbringen durchaus glaubwürdig. Auch das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen hat eine Beeinträchtigung in
Höhe von 30 % festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, muss
aber, damit jemand als erheblich behindert gilt, eine mindestens 50 % ige
Behinderung vorliegen. Aus den aktenkundigen Gutachten geht dies nicht hervor,
sodass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen
ist.
Auch das Vorbringen der Bw., ihr Sohn sei mehr als
30 % eingeschränkt und bekomme beim Stiegensteigen sehr schwer Luft,
kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn das BSB hat seit dem
Jahr 2006 jedes Jahr ein Gutachten, insgesamt also drei SV-Gutachten,
erstellt, worin jeweils die Einstufung des Behinderungsgrades des Sohnes der Bw.
keine Veränderung erfahren hat.
Soweit die Bw. im Vorlageantrag ausführt, durch die
Hautkrankheit sei ein erhöhter Pflegeaufwand verbunden, die höhere
Lebenshaltungskosten nach sich ziehen würden, ist darauf hinzuweisen, dass
diesem Umstand auch Rechnung getragen wurde. Das BSB hat den Grad der
Behinderung mit 30 % festgestellt. Dass es zu keiner steuerlichen
Auswirkung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967
kommt, ist der Amtspartei nicht zur Last zu legen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Bw., ihr Sohn habe seit
dem Jahr 2001 Asthma bronchiale und sei im Jahr 2003 mit einem Hubschrauber
wegen Atemstillstandes ins Spital gebracht worden, ist entgegenzuhalten, dass
diese Umstände dem ärztlichen Sachverständigen laut letztem
SV-Gutachten des BSB vom 25. Juni 2008 bekannt gewesen sind (siehe
unter vorgelegte Befunde vom 23. Mai 2003, SMZO). Darin wird weiters
ausgeführt, dass betreffend die Vorgutachten keine Veränderung
ersichtlich und eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt ist, da
das Asthmaleiden durch regelmäßige medikamentöse Therapie
kompensierbar ist.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag (Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung) vermeint, durch den extremen Kostenaufwand sei sie
gezwungen gewesen Einsparungen beim Pflegeaufwand ihres Sohnes zu machen, sodass
ein neuerlicher Neurodermitis-Schub stattgefunden habe und der Prozentsatz der
Behinderung ihres Sohnes angestiegen sei, kann sich der unabhängige
Finanzsenat dieser Meinung nicht anschließen. Der Vorlageantrag ist
datiert vom 28. März 2007 und in dem bis dato letzte SV-Gutachten
des BSB vom 25. Juni 2008 wurde mehr als ein Jahr nach dem Einwand der
Bw. kein neuerlicher Schub der Neurodermitis diagnostiziert. In diesem Gutachten
wurde betreffend das Leiden Neurodermitis (Leiden Nr. 2) ein Grad der
Behinderung in Höhe von 20 % und betreffend das Leiden Asthma
bronchiale (Leiden Nr. 1) ein Grad der Behinderung in Höhe von
30 % festgestellt, wobei der Gesamtgrad der Behinderung 30 %
beträgt und das Leiden Nr. 1 durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter
erhöht wird. Somit ist ein Ansteigen des Prozentsatzes der Behinderung
für den unabhängigen Finanzsenat nicht ersichtlich.
Soweit die Bw. ihre schwierige finanzielle Lage anspricht
und ihre Vorgangsweise, wenn nicht der notwendige Pflegeaufwand
durchgeführt werde, sehe die Lage und auch der Prozentsatz der Behinderung
anders aus, anzweifelt, geht der unabhängige Finanzsenat durchaus mit der
Bw. konform, wenn sie die Meinung vertritt, dass mit der Behandlung von
menschlichen Krankheiten ein großer Kostenaufwand verbunden ist; jedoch
den notwendigen Pflegeaufwand herabzusetzen, damit sich die Krankheit
verstärke um dadurch eine höhere Stufe der Behinderung zu erhalten,
dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Fallen
doch in erster Linie Krankheitskosten an um wieder gesund zu werden bzw. sich
gesundheitlich wohl zu fühlen und nicht um steuerliche Anerkennung zu
erlangen.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
ist demnach im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzuhalten, dass die
Einstufung des Grades der Behinderung in Höhe von 30 % laut
Sachverständigengutachten des BSB mit größter Wahrscheinlichkeit
den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad
ihres Sohnes im Rahmen mehrerer fachärztlichen Untersuchungen und unter
Bedachtnahme auf die vorgelegten Befunde festgestellt wurde.
Somit liegt auf Grund der Gutachten des BSB keine
erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor, sodass
die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe nicht gegeben sind.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2465-W/08
- Stammnummer
- 36643
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF