Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0686-G/02
Gewerbliche oder vermögensverwaltende Vermietung einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-G/02vom 08.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T, als ehemaliger Beteiligter der L
und A atypisch stillen Gesellschaft, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf
& Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien,
Rathausstraße 15, vom 28. November 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Judenburg vom 25. Oktober 2002 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998, 1999
und 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war in den Streitjahren atypisch
stiller Beteiligter der A und L Vermietungsgemeinschaft. Geschäftsherr der
atypisch stillen Gesellschaft war L, ein Immobilienmakler. Dieser wickelte,
beginnend im Jahr 1994, zum Teil mit dem Bw. als Partner drei
Einkaufszentrums-Projekte in K, W und V nach folgendem Muster ab:
L suchte die geeigneten Grundstücke, veranlasste eine
Leasinggesellschaft zur Errichtung eines Einkaufszentrums und trat als
Leasingnehmer für das Einkaufszentrum auf. Gemeinsam mit dem Bw., der
Prokurist der E-GmbH (Muttergesellschaft der Leasinggeber) war, erstellte er die
Finanzierungskonzepte und suchte die Gewerbetreibenden aus, die als Untermieter
im jeweiligen Einkaufszentrum ein Geschäft betrieben. Die
Untermietverträge sahen den Übergang aller aus den Verträgen
resultierenden Rechte und Pflichten auf etwaige Rechtsnachfolger vor. Gegen
Jahresende 1996 wurde die weitgehende Vollvermietung der Objekte in K, W
und V erreicht. Die atypisch stille Gesellschaft erklärte für einige
Jahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Mai 1997 zogen sich
L und der Bw. aus den Projekten zurück, indem sie die Leasingverträge
betreffend die genannten Objekte auflösten und für die Aufgabe ihrer
aus den Leasingverträgen resultierenden Mietrechte von den Leasinggebern
insgesamt 13,9 Mio. S erhielten. Auf den Bw., der nur an den Projekten
in K und W beteiligt war, entfielen 6 Mio. S.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Darstellung
des Sachverhaltes (einschließlich des Vorbringens des Bw.) in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 8.
10.2002, RV 395/1-8/00, in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 2.12.2003, RV/0533-K/02, und im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2008, 2008/15/0025, verwiesen.
In der gegenständlichen Berufung begehrte der Bw., die
Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, dass die Einkünfte der L und A
atypisch stillen Gesellschaft nicht festgestellt werden, ersatzlos aufzuheben;
in eventu, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung der oa. atypisch stillen Gesellschaft für
die Streitjahre festgestellt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ua. die Frage, ob die
atypisch stille Gesellschaft in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (Ansicht des Bw.) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Ansicht des Finanzamtes) erzielte.
Zu dieser Frage führte der Verwaltungsgerichtshof im
oa. Erkenntnis VwGH 28.5.2008, 2008/15/0025 (betreffend
Einkommensteuer 1997 des L), aus, entscheidend sei, dass die hier zu
beurteilende Betätigung des L dem üblichen Bild eines
Grundstückshandels nicht entspreche und nach den für den typischen
Grundstückshandel entwickelten Kriterien nicht tauglich beurteilt werden
könne. Im gegenständlichen Fall sei das Gesamtbild dadurch
geprägt, dass ein Immobilienmakler - teilweise unter Einbeziehung eines
stillen Beteiligten (des Bw.) - mehrere Projekte betreffend Einkaufszentren
entwickelt, nach geeigneten Grundstücken gesucht,
Grundstückswidmungsgespräche geführt, Finanzierungskonzepte
erstellt, die Projekte an Leasinggesellschaften herangetragen und dadurch die
Errichtung der Einkaufszentren bewirkt, Mieter der Geschäftslokale gesucht
und letztlich den Eigentümern der Einkaufszentren vermittelt habe. Weshalb
die aus einer solchen Betätigung resultierenden Einkünfte dem
Tatbestand des § 23 Z. 1 EStG 1988 nicht zu subsumieren
wären, habe die belangte Behörde (im angefochtenen Bescheid) nicht
einsichtig gemacht.
Aus dem vorhin Gesagten folgt, dass es sich bei den von der
oa. atypisch stillen Gesellschaft in den Streitjahren erzielten Einkünften
im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Einkaufszentren in K und
W um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelte. Der Sitz des
Geschäftsherrn der atypisch stillen Gesellschaft (L) bzw. der Ort der
Geschäftsleitung befand sich in Y. Die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO der
atypisch stillen Gesellschaft wäre in den Streitjahren gemäß
§ 54 iVm § 53 Abs. 1 lit. b BAO daher nicht beim
Finanzamt X, sondern beim Finanzamt Y vorzunehmen gewesen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-G/02
- Stammnummer
- 36632
- Gültig
- 08.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF