Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0184-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-G/06vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 15. März 2006
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
30. Jänner 2006 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge des mit 95 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB
und DZ berechnet und abgeführt wurde. Im Bericht über das Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung führte der Prüfer aus, dass auf Grund der
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers sich das Bild eines
leitenden Angestellten (Eingliederung in die betriebliche Organisation,
Benützung von Arbeitsräumen und -mitteln der Gesellschaft,
Personalanweisung und -überwachung) ergeben würde. Die Entlohnung
erfolge in unregelmäßigen Zahlungen, die auf das ganze Jahr
aufgeteilt seien. Ein schriftlicher Werkvertrag sei nicht erstellt worden.
Seitens des Steuerberaters sei der Einwand vorgebracht worden, dass der
Geschäftsführer auch manuelle Tätigkeiten erledigen würde,
die mit der Aufgabe der Geschäftsführung nichts zu tun hätten.
Allenfalls wäre im Schätzungsweg eine Aufteilung vorzunehmen. Nach
gültiger Rechtsprechung seien die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von der Kapitalgesellschaft an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer für seine sonst (mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit) alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden würden,
der DB-Bemessung zuzurechnen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Generalversammlung nicht
möglich sein könne, insbesondere, wenn der Geschäftsführer
aufgrund seiner Beteiligung von 95 % in der Lage sei, Beschlüsse der
Generalsversammlung nicht nur zu verhindern, sondern selbst zu treffen.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sei nicht gegeben, da keine Unterwerfung in die betrieblichen
Ordnungsvorschriften (Regelung der Arbeitstage, der Arbeitszeit, der
Arbeitspausen, der Abrechnung und der Auszahlung des Entgelts), keine
Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch
den Dienstgeber oder Aufsichtspersonal) und keine disziplinäre
Verantwortlichkeit gegeben sei (Dienstnehmerermahnung bis zur Entlassung). Es
gebe keine Regelung über den Urlaubs- und Krankheitsfall und habe der
Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine Abfertigung. Auch für
die Organisation und Zeiteinteilung habe der Geschäftsführer selbst zu
sorgen.
Weiters wird ausgeführt, dass sich der
Geschäftsführer jederzeit vertreten lassen könne und ein
Unternehmerrisiko tragen würde. Eine
Geschäftsführervergütung würde nur ausbezahlt werden, wenn
dies die Ertragslage zulassen würde. Die Berufungswerberin vertritt im
Hinblick auf manuelle, projektbezogene und künstlerische Tätigkeiten,
die mit den Geschäftsführeragenden nichts zu tun hätten, die
Meinung, dass deshalb eine Trennung der Einnahmen des Geschäftsführers
vorzunehmen sei. Nicht Gegenstand der Berufung sei die "Normale Entlohnung" des
Geschäftsführers für seine
Geschäftsführertätigkeit bei der Berufungswerberin. Die
Aufteilung müsse so vorgenommen werden, dass maximal 40 % seiner Einnahmen
als Geschäftsführervergütung für die Berufungswerberin zu
werten sei. Diese Aufteilung sei vom Geschäftsführer im
Schätzungsweg ermittelt worden. Die Tätigkeit des
Geschäftsführers für die Berufungswerberin bestehe
hauptsächlich darin, dass er entsprechende Abrechnungen durchführen,
die wichtigsten Telefonate und den Schriftverkehr abwickeln und das Personal
koordinieren und überwachen würde.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung an den UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Wenn die Berufungswerberin die Eingliederung der in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft bei den in Streit stehenden
Tätigkeiten für die Berufungswerberin anzweifelt, so ist auf das vom
VwGH zu dieser Frage gefundene Verständnis zu verweisen, wonach dieses
Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit hergestellt wird, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt die
Berufungswerberin laut Firmenbuch seit 11.12.2000 selbständig. Nach der
oben dargestellten Rechtsprechung spricht diese kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für die Eingliederung, unabhängig davon, ob
durch die Führung des Unternehmens oder durch operatives Wirken. Aber auch
die in der Berufung geschilderten Tätigkeiten des
Geschäftsführers für die Berufungswerberin, die
hauptsächlich darin bestehen, dass er entsprechende Abrechnungen
durchführt, die wichtigsten Telefonate und den Schriftverkehr abwickelt und
das Personal koordiniert und überwacht, bedingt eine nicht
unbeträchtliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin.
Eine Aufteilung der Bezüge an den
Geschäftsführer in solche aus der
Geschäftsführertätigkeit und in solche aus dem operativen Bereich
(manuelle, projektbezogene und künstlerische Arbeiten) kommt schon nach dem
Wortlaut des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht in Frage, da nach
dieser Bestimmung unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Es ist daher nicht entscheidend, welche
Tätigkeiten der wesentlich Beteiligte ausübt, sondern dass er für
die Gesellschaft tätig wird und ein Entgelt von der Gesellschaft bezieht.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das in
diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten entsprechend der oben zitierten Judikatur auf Grund
der eindeutigen Erkennbarkeit der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es
kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit für die Berufungswerberin demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd
Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung als Dienstnehmer anzusehen war. Dies löste die Pflicht aus, von den
gesamten an den Geschäftsführer vergüteten Bezügen den DB
und den DZ abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-G/06
- Stammnummer
- 36631
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF