Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0296-F/08
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das Anspruch besteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-F/08vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes r vom 18. Februar 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 wurde das Verfahren
betreffend Einkommensteuer 2006 gemäß
§ 303 Abs 4 BA0 wieder
aufgenommen, weil von einem der Arbeitgeber der Berufungswerberin (Bw) ein
berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. Die
Arbeitnehmerveranlagung wurde deshalb für das Kalenderjahr 2006 unter
Einbezug des Lohnzettels des fs betreffend den Zeitraum 1. Jänner bis 31.
Dezember 2006 noch einmal durchgeführt.
Gegen letztgenannten Bescheid berief die Bw mit ihrer
Eingabe vom 21. Februar 2008 rechtzeitig und gab an, dass bei der
Durchführung der Veranlagung die Berücksichtigung der SV-Beiträge
nicht ersichtlich sei (Dezember 2006). Sie legte hiebei zwei
Lohn-Gehaltsabrechnungen der Firma z für die Monate November und Dezember
2006 vor, wobei die fehlenden SV-Beiträge angezeichnet wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2008 wurde der
Bescheid vom 18. Februar 2008 aufgrund der Berufung geändert und die laut
vorgelegten Gehaltsabrechnungen (November und Dezember 2006) richtigzustellenden
Abzüge berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 warf die Bw ua erneut ein, dass
sie den Betrag über € 1.719,30 vom f nicht erhalten habe.
Laut Mitteilung des Finanzamtes r vom 30. Mai 2008 habe
sich die Bw fernmündlich beim Finanzamt gemeldet und dargetan, dass sie
nunmehr gar nicht bestreite, die Zahlung des f für Dezember 2006 erhalten
zu haben. Sie habe die Zahlung nur nicht im Jahre 2006 sondern erst im Jahre
2007 erhalten. Zudem habe die Bw noch einige Ergänzungen zu ihrem
Vorlageantrag übermittelt, die nachfolgend dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelt werden. In einem Schreiben vom 29. Mai 2008 gab die
Bw ua an, dass von der Firma z nur die Gehaltszahlung für November 2006
geleistet wurde (Acontozahlung vom 15. November 2006 über € 600,00 und
Restzahlung vom 6. Dezember 2006 über € 1.190,25). Ab Dezember 2006
sei von dieser Firma kein Gehalt mehr bezahlt worden. Daher sei auch die
Insolvenzsache beauftragt worden und betreffe die Zahlung von € 1.719,30
das ausstehende Gehalt für Dezember 2006 der in Rede stehenden Firma, wobei
die gesamten Zahlungen des f erst am 4. April und 4. Mai 2007 erfolgten. Ihrer
Meinung nach seien die Lohnzettel von der z doppelt eingegeben worden. Sie
erwarte daher eine nochmalige Püfung. Es wurden nochmals die
Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2006 vorgelegt und hiebei
Kennzeichnungen zur Richtigstellung vorgenommen. Weitere Unterlagen wurden
vorgelegt, und zwar ein Schreiben des f vom 14. Mai 2008 (Beilagen
Lohnzetteldaten für die Kalenderjahre 2006 und 2007 samt zugehörigen
Aufschlüsselungen) und ein Schreiben vom 30. Mai 2008 an das Finanzamt r
mit 8 Seiten Kontoauszügen;
Im Schreiben an das Finanzamt vom 30. Mai 2008 führte
die Bw aus, dass aus den Kontoauszügen ersichtlich sei, dass die letzte
Zahlung der Firma z am 2. Dezember 2006 über € 1.190,25 betreffend
ihren Gehalt November 2006 erfolgt ist. Ihr Gehalt ab Dezember 2006 habe nach
der Insolvenz das f übernommen und sie habe zwei Zahlungen betreffend den
Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007 erhalten, und zwar €
2.729,-- am 4. April 2007 und als Endabrechnung € 2.630,20 am 2. Mai 2007.
Bei der Eingabe des Finanzamtes ersehe sie aber eine Eintragung mit Zeitraum 3.
November bis 31. Dezember 2006 über € 2.935,19 - vermutlich die
Gehälter für November und
Dezember 2006. Ihrer Meinung nach seien die Zahlungen daher vermutlich zuviel
bzw doppelt erfasst worden. Die Eintragung vom f mit Zeitraum 1. Jänner bis
31. Dezember 2006 mit € 1.719,30 betreffe wohl den Gehalt Dezember 2006.
Sie habe alle Kontoauszüge der Reihe nach abgelegt und sei auch bereit, die
Originalauszüge vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall lediglich
erstens, ob der betreffend die Firma z für den Zeitraum 3. November bis 31.
Dezember 2006 eingegebene Lohnzettel, welcher auf den vorgelegten
Gehaltsabrechnungen November und Dezember 2006 basierte, den Gehalt für
Dezember 2006 beinhaltet, obwohl dieser laut vorgelegter Unterlagen nicht mehr
von dieser Firma an die Bw ausbezahlt wurde und zweitens, ob die Zahlungen
betreffend den erfassten Lohnzettel des f über € 1.719,30 (laut KZ
245), welche der Bw laut vorgelegter Unterlagen erst im Kalenderjahr 2007
zugeflossen sind und ua die ausstehenden Zahlungen der Firma z für das
Kalenderjahr 2006 betreffen, in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006
zu berücksichtigen waren.
Aufgrund der von der Bw vorgelegten Unterlagen
(Gehaltsabrechnungen für die Monate November und Dezember 2006,
Abrechnungen des f für das Kalenderjahr 2006, Kontoauszüge mit den
jeweiligen Zahlungsflüssen bzw -eingängen etc.) ist nunmehr
unzweifelhaft ersichtlich, dass eine Zahlung für den Monat Dezember 2006
laut Gehaltsabrechnung von der Firma z nicht mehr an die Bw geleistet wurde. Wie
die Bw bereits angegeben hat, betrifft die vorgelegte Abrechnung des f für
das Kalenderjahr 2006, den ausstehenden Dezembergehalt, der von der in Rede
stehenden Firma nicht mehr zur Auszahlung kam. Das heisst, insoweit war der
Lohnzettel der Firma z über den Zeitraum vom 3. November bis 31. Dezember
2006 richtigzustellen.
Betreffend der zeitlichen Zuordnung des Lohnzettels des f
über € 1.719,30 (laut KZ 245) ist folgendes zu bemerken:
Gemäß
§ 19 Abs 1 sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren
gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch
besteht.
Im vorliegenden Berufungsfall erhielt die Bw Zahlungen des
f (Nachzahlungen im Insolvenzverfahren) zwar erst im Kalenderjahr 2007, welche
jedoch unbestritten ua auch das Kalenderjahr 2006 (Dezembergehalt 2006)
betrafen. Das heisst aber auch, dass aufgrund vorstehender gesetzlicher
Bestimmungen das Finanzamt richtig davon ausging, dass jene Nachzahlungen,
welche der Bw zwar im Kalenderjahr 2007 zuflossen jedoch das Kalenderjahr 2006
(Dezembergehalt 2006) betrafen, auch im Kalenderjahr 2006 Eingang in die
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung finden mussten.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 4. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-F/08
- Stammnummer
- 36623
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF