Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0580-L/05
Zeitpunkt der Einlage von Grundstücken in den Betrieb eines gewerblichen Grundstückhändlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-L/05vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom
18. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
24. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 und vom 30. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 1. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung 2002, eingebracht am
16. Dezember 2004, gab der Berufungswerber unter anderem Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von € -2.701,90 an. Diesen Betrag hatte er
in der beigelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung ermittelt, in welcher bei den
Ausgaben auch die Posten Buchwert der verkauften Grundstücke (3.711m²
zu € 65,00 also € 241.215,00) und Buchwert Abtretung an
Gemeinde (1.380m² zu € 65,00 also € 89.700,00) genannt
sind.
Erläuternd führte der Berufungswerber dazu aus,
dass er im Jahr 2002 fünfzehn Grundstücke parzelliert und in den
Jahren 2002, 2003 und 2004 bereits vierzehn davon verkauft habe. Es handle sich
daher um gewerblichen Grundstückshandel. Die ersten Grundsverkäufe
habe der Berufungswerber im Jahr 2002 durchgeführt und sei dabei ein
durchschnittlicher Verkaufspreis von € 89,76/m² erzielt worden.
Diese Grundstücke seien mit einem Preis von € 65,00 pro m²
in den gewerblichen Grundstückshandel eingebracht worden. Dies entspreche
einem Abschlag von 27,58% vom Durchschnitt der ersten Verkäufe. Zum
Vergleich seien in A im Jahr 1997 acht Grundstücke um S 800,00/m²
und ein Grundstück um S 1.067,00/m² verkauft worden. Bei einer
jährlichen Wertsteigerung von 3% ergäbe dies eine Erhöhung von
15% bis 2002 als € 67,00 bis € 89,00. Der Einlagewert von
€ 65,00 im Jahr 2002 erscheine daher durchaus gerechtfertigt.
Das Finanzamt ging beim Einkommensteuerbescheid 2002
datiert vom 20. Januar 2005, zugestellt am 24. Januar 2005, von
Einkünften des Berufungswerbers aus Gewerbebetrieb in Höhe von
35.688,12 aus und begründete dies in stichwortartigem Telegrammstil damit,
dass der Berufungswerber 2002 insgesamt 5.091m² an Grundstücken
verkauft beziehungsweise an die Gemeinde abgetreten habe. Der daraus erzielte
Erlös habe € 333.100,00 betragen. Nach der Beilage zur
Einkommensteuererklärung wären dafür ohne Berücksichtigung
der Buchwerte dieser Grundstücke € 4.886,90 an Ausgaben
angefallen. Wenn man den Erlös aus den Grundstücksverkäufen von
€ 333.100,00 durch die dafür notwendig abgegebene Fläche von
5.091 m² teile ergebe sich ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von
€ 65,429. Multipliziere man diesen Wert mit den 3.711 m² der
entgeltlich veräußerten Grundstücke ergebe dies
€ 242.807,72. Ziehe man davon noch die Ausgaben von
€ 4.886,90 erhalte man einen Wert von 237.920,82. In Anlehnung an die
Verwaltungspraxis würde der Gewinn mit 15% dieser Einnahmen, also mit
€ 35.688,12 geschätzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
17. Februar 2005, in welchem begehrt wird, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb des Berufungswerbers wie in der Abgabenerklärung zu
bemessen. Der Berufungswerber habe seinem privaten Grund und Boden in einen
Gewerbebetrieb, nämlich den Grundstückshandel, eingebracht, wodurch
dieser Umlaufvermögen geworden sei. Die Einlage sei mit dem Teilwert
aufgrund von Vergleichspreisen bewertet worden und diese Ermittlungsmethode in
der Beilage zur Einkommensteuererklärung beschrieben worden. Im
angefochtenen Bescheid sei nicht begründet worden, warum eine
Berücksichtigung des Buchwertabganges der eingelegten Grundstücke
unterblieben sei. Die Bescheidbegründung sei nach dem Erachten des
Berufungswerbers mangelhaft und eine schätzungsweise Ermittlung der
Einkünfte nicht gerechtfertigt, da alle für eine
ordnungsgemäße Feststellung der Einkünfte erforderlichen
Unterlagen vorgelegt worden seien.
Gemeinsam mit einem Begleitschreiben vom 28. Februar
2005 reichte der Berufungswerber noch eine Aufstellung der Einlagewerte 2002,
den Bescheid über die Bauplatzbewilligung der Gemeinde A vom 30. April
2002 sowie die Mappendarstellung und den Teilungsausweis aus dem Teilungsplan
vom 22. März 2002, die weitere Bauplatzbewilligung vom 19. August
2003 samt Mappendarstellung und Teilungsausweis vom 23. Juli 2003, sowie
den letzten Bescheid über die Bauplatzbewilligung vom 25. November
2003 samt Mappendarstellung und Teilungsausweis vom 8. Oktober 2003 vor.
Am 24. März 2005 verfasste der Prüfer einer
Bericht über das Ergebnis einer Nachschau gemäß
§ 144
BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) bei der Gemeinde A, welche er
aufgrund eines Amtshilfeersuchens vom 18. März 2005 durchführte.
In der darüber verfassten Niederschrift hielt der Prüfer fest, dass
von den Gemeindeorganen hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt geltenden
Grundstückspreis ein Wert zwischen € 70,00 bis € 80,00
angegeben werde. Hinsichtlich der Umwidmung, Teilung und Parzellierung der
Grundflächen des Berufungswerbers seien die ersten Schritte im Jahr 2002
gesetzt worden. Nachdem es vorwiegend im Interesse der Gemeinde gelegen gewesen
sei, Bauland zu erhalten, sei diese an den Berufungswerber herangetreten,
bereits eingetragenes Bauerwartungsland, als Bauland umzuwidmen. Der
Berufungswerber habe im Jahr 2002 ein mündliches Ansuchen auf Umwidmung des
Flächenwidmungsplanes unter Übernahme der Kosten für die
Flächenwidmungsplanänderung gestellt. In der Gemeinderatssitzung vom
5. September 2002 sei die Umwidmung beschlossen worden. Die Parzellierung
des ursprünglich bereits als Bauland ausgewiesen und des mit
Gemeindebeschlusses vom 5. September 2002 neu ausgewiesenen Baulandes sei
im Jahr 2003 erfolgt.
Diesen
Bericht war ein an das Gemeindeamt A gerichtetes Schreiben des Berufungswerbers
datiert vom 19. Juni 2002 beigelegt, in welchem der Berufungswerber sich bereit
erklärte die Kosten für die Flächenwidmungsplanänderung Nr.
4 und die Erstellung des Bebauungsplans Nr. 2 übernehmen und entsprechende
Grundflächen an die Gemeinde für die Errichtung der
Gemeindestraße beziehungsweise des Abwasserkanals abzutreten. Ebenso war
ein Auszug der Verhandlungsschrift des Gemeinderates der Gemeinde A vom
5. September 2002 beigelegt, in welchem die entsprechende Änderung der
Flächenwidmungsplanänderung beschlossen wurde.
Weiter
beigelegt war eine Anfragebeantwortung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom 6. September 2002, in welcher der Gemeinde A in
Hinblick auf die beabsichtigten Grundstücksverkäufe des
Berufungswerbers mitgeteilt wurde, dass das in Rede stehende Grundstück vor
mehr als 10 Jahren erworben worden sei, weswegen eine Steuerpflicht aus einem
allfälligen Spekulationsgeschäft nicht zum Tragen komme. Ob sich aus
den nach erfolgter Parzellierung durchgeführten Verkäufen eine
Steuerpflicht des gewerblichen Grundstückshändler ergeben werde, sei
eine Sachverhaltsfrage die von verschiedenen Umständen, wie zum Beispiel
Anzahl der Verkäufe, die Vornahme der Baureifmachung oder anderen
Aufschließungsmaßnahmen, abhänge. Auch der angesprochene
Zeitraum der Wertschöpfung sei eine Sachverhaltsfrage, welche einer
genaueren Bekanntgabe von Daten bedürfe. Sei nämlich Klassifizierung
als Bauerwartungsland im Jahr 1996 bereits unter dem Aspekt eines möglichen
Verkauf durchgeführt worden, so könne die als Betriebsausgabe zu
berücksichtigende Einlage der Liegenschaften in den Grundstückshandel
zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Der Wert ermittle sich zu jenem Zeitpunkt etwa
aus den Verkäufen anderer Grundstücke. Sollte die Gemeinde selbst das
Grundstück erwerben, umwidmen und veräußern, so könne sie
selbst unter Umständen die Körperschaftsteuerpflicht als gewerblicher
Grundstückshändler treffen.
Im
Ersuchen um Ergänzung datiert vom 19. April 2005 teilte die
Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber mit, dass konkrete
Verkaufspreise vergleichbarer Flächen vor der Parzellierung nicht vorliegen
würden, weil noch ungeteiltes Bauland üblicherweise nicht am Markt
angeboten werde. Der Festlegung eines fiktiven Teilwertes zum Zeitpunkt Einlage
seien folgende Überlegungen zu Grunde zu legen. Auch im Rahmen der
Veräußerung der gesamten Liegenschaft werde für als Bauland
gewidmete Flächen ein weit über dem Preis landwirtschaftlicher
Flächen hinausgehender Wert angesetzt. Ein potenzieller Erwerber der
gesamten Fläche würde versuchen, die für das Bauland erzielbaren
Grundstückspreise, die Flächenverluste und die bis zu
Veräußerung als Bauland auflaufenden Kosten abzuschätzen, sowie
für sich einen Unternehmergewinn einplanen, beziehungsweise entsprechende
Risiken einkalkulieren. Aus diesem Grund habe die Abgabenbehörde erster
Instanz ein anonymisiertes Gutachten eines gerichtlich beeidigten
Sachverständigen zu einem vergleichbaren Sachverhalt, welche für die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich tätig gewesen sei,
diesem Schreiben beigefügt. Lege man die Grundsätze der Wertermittlung
diese Gutachtens, welche für den Raum B durchaus repräsentativ
erscheine, dem konkreten Fall zu Grunde, ergebe dies einen Einlagewert von etwa
€ 51,30 je m². Auch wenn man für den Zeitverlust bis zum
möglichen Verkauf nur 5% zum Ansatz bringe, wäre der Einlagewert mit
€ 55,80 anzusetzen.
In
dem beigefügten durch Schwärzungen anonymisierten Gutachten wurde der
Wert noch unaufgeschlossenen Baulandes dadurch ermittelt, dass von einem
Vergleichspreis für bebaute geteilte Grundstücke ausgehend Abzüge
für Flächenverluste (Straßen, Grünstreifen et cetera; 20%),
Teilungskosten (Vermessung, Vertragserrichtung; 5%), Zeitverlust bis zum ehest
möglichen Verkauf (zwei Jahre; 10%) und die Gewinnabsicht des Verwerters
(5%) abgezogen wurden.
Mit
Telefax vom 18. Mai 2005 übermittelt der Berufungswerber seine eigene
Ermittlung des berufungsgegenständlichen Einlagewertes nach diesem Schema
und merkte dazu an, dass auch nach dieser Methode der ursprünglich
angesetzte Wert von € 65,00 pro m² gerechtfertigt sei. Dabei ging
der Berufungswerber von einem Vergleichspreis für bebaute geteilte
Grundstücke von € 90,00 pro m² aus, setzte für den
Flächenverlust 18,75%, die Teilungskosten 1,76% (Vermessung
€ 14.993,47, Erlös gesamt € 853.871,00), Zeitverlust
0,89% und die Gewinnabsicht des Verwerters 6% an Abzügen an. Die Summe der
Abzüge betrug daher 27,40%. Der Zeitverlust wurde in der Form errechnet,
dass für das Jahr 2002 bei Verkaufserlösen von € 333.100,00
eine Inflationsrate von 0%, für das Jahr 2003 bei Verkaufserlösen von
€ 181.852,00 eine Inflationsrate von 1,3% und fürs Jahr 2004 bei
Verkaufserlösen von € 249.000,00 eine Inflationsrate von 2,1%
berücksichtigt wurde. Die Summe daraus von € 2.364,08 (2003) und
€ 5.248,09 (2004) wurde dem Gesamterlös von
€ 853.871,00 gegenüber gestellt.
Mit
Telefax vom 24. Mai 2005 übermittelte der Berufungswerber einen der von ihm
abgeschlossenen Kaufverträge über die berufungsgegenständlichen
Parzellen.
In
der Berufungsvorentscheidung datiert vom 31. Mai 2005 wurden die Einkünfte
des Berufungswerbers aus Gewerbebetrieb mit € 22.753,10 festgesetzt.
Dies wurde damit begründet, dass die Zuordnung der Einkünfte aus den
Grundstücksverkäufen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
unstrittig sei, anderes gelte jedoch bei der Höhe des Einlagewertes. Der
Bewertung des Wareneinsatzes habe sich dem Teilwert zu orientieren, der dem
Verkehrswert der Grundstücke vor der Entnahme aus dem landwirtschaftlichen
Betrieb entspreche. Der Wert landwirtschaftlicher Grundstücke sei bei
Bauerwartungsland höher. Maßgebend für die Wertermittlung
könnten bekannte Verkaufspreise für landwirtschaftliche
Grundstücke sein, wobei eine allfällige Qualifikation als
Bauwartungsland zum Zeitpunkt der Entnahme einen höheren Wareneinsatz
bewirke. Die Bewertung durch das Finanzamt sei in Anlehnung an die dem
Berufungswerber bekannte gutachterliche Stellungnahme zu einer vergleichbaren
Sachlage erfolgt. Dort sei der Einlagewert durch Abzug von 43% vom
Vergleichspreis für bebaute geteilte Grundstücke ermittelt worden. Der
Vergleichspreis im Fall des Berufungswerbers werde unbestritten mit
€ 90,00 angesetzt. Davon seien der Abschlag für
Flächenverluste entsprechend der Vorhaltsbeantwortung des Berufungswerbers
mit 18,75%, die Kosten des Verkäufers bei Ankauf der gesamten
Grundfläche bis zu Veräußerung Tür aufschließen, da
Vermessung, Teilung, Planung, Bewilligungen, Grundsteuer mit 4% (dies entspreche
in etwa auch den tatsächlichen Kosten des Berufungswerbers), der
Zeitverlust und die dafür notwendige Vor- und Zwischenfinanzierung mit 5,5%
(Hier habe sich die Abgabenbehörde erster Instanz an § 14 BewG
[Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955] orientiert.) und die Gewinnabsicht
des Verwerters mit 5% (als Mindestsatz) abzuziehen. Der Einlagewert sei daher
her mit etwa € 60,00 (einem Abschlag von 33,25%) anzusetzen. Für
das Jahr 2002 ergebe sich daher der Gewinn aus der Differenz der Einnahmen von
€ 333.100,00 und den Ausgaben für Wareneinsatz (5091 m² zu
€ 60,00) € 305.064,00 und den sonstigen Ausgaben von
€ 4.886,90.
Der
Antrag des Berufungswerbers auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 28. Juni 2005 wurde damit begründet, dass zwar auch der
Berufungswerber sich bei der Ermittlung des Einlagewertes der
berufungsgegenständlichen Grundstücke das oben beschriebene Gutachten
als Basis herangezogen habe. Jedoch habe er einen Einlagewert von
€ 65,00 unter Berücksichtigung eines 27,40%-igen Abschlages
ermittelt. Die Abweichungen Berufungsvorentscheidung würden sich vorwiegend
durch die unterschiedliche angesetzten Abschläge für den Zeitansatz
und die Teilungskosten ergeben. Bei Ermittlung des Zeitverlustes könne man
nicht von §14 BewG ausgehen, sondern sei vielmehr, wie bereits dargelegt,
die Inflationsrate zu letzten Jahre als Indiz für den Zeitverlust
heranzuziehen. Beim Abschlag für Teilungskosten seien von der
Abgabenbehörde auch die Aufschließungsbeiträge zum Ansatz
gebracht worden. Diese seien aber, wie aus dem bereits übermittelten
Kaufvertrag ersehen werden könne, im Kaufpreis enthalten. Selbst wenn man
nun sämtliche Aufschließungsbeiträge auf die verkaufte
Gesamtfläche umlege und daraus einen neuen Quadratmeterpreis ermittle,
würde sich als Ausgangswert trotzdem rund € 89,00 ergeben.
Für den Fall dass die Abgabenbehörde ein Einlagewert von
€ 63,00 zustimmen sollte, erkläre sich der Berufungswerber mit
dem Erlassen einer zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden.
Dem
Berufungswerber wurde mit Schreiben Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
8. August 2008 vorgehalten, dass er entsprechend der Beilage
"Ermittlung
Einlagewert 2002 der Grundstücke" zum Ergänzungsschreiben zur
Berufung vom 17. Februar 2005 unter dem Titel
"Ausgaben vor Einlage" im Jahr 1998
€ 3.435,23, 1999 € 1.717,61, 2000 € 1.717,61 und
2001 € 1.717,61 für das Bezahlen des Verkehrsflächen- und
Kanalaufschließungsbeitrages der berufungsgegenständlichen
Liegenschaften ausgegeben habe. Ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2001 haben er
genau diese Beträge als Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
geltend gemacht. Daraus, dass der Berufungswerber selbst annehme, dass er den
gewerblichen Grundstückshandel seit dem Jahr 1999, also seit einem Jahr
nach dem Bescheid der Gemeinde A über den Aufschließungsbeitrag vom
30. März 1998, ausübe, müsse geschlossen werden, dass er die
berufungsgegenständlichen Flächen im Jahr 1999 in den Betrieb des
gewerblichen Grundstückhandels eingelegt habe. Berücksichtigt man dies
und die vom Berufungswerber im Vorlageantrag hinsichtlich der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vorgeschlagene Berechnungsmethode für den
Zeitverlust (richtigerweise nach dem Verbraucherpreisindex) und die
Teilungskosten mit 4%, da sich eine spätere Überwälzung der
Aufschließungskosten nicht auf den ursprünglichen Einlagewert
auswirke und hinsichtlich der Gewinnabsicht des Verwerters die vom
Berufungswerber vorgeschlagenen 6%, ergebe dies folgende Werte:
|
Abschlagsberechnung
für den Einlagewert zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002
und 2003:
|
|
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|
|
€
|
%
|
€/m²
|
%
|
|
|
Vergleichspreis
für bebaute geteilte Grundstücke
|
|
|
90,00
|
|
|
|
Flächenverlust
gesamt
|
|
18,75
|
|
|
|
|
Teilungskosten
|
|
4,00
|
|
|
|
|
Zeitverlust
|
|
7,58
|
|
|
|
|
Gewinnabsicht
des Verwerters
|
|
6,00
|
|
|
|
|
|
|
36,33
|
32,70
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einlagewert
pro m²
|
|
|
57,30
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zeitverlust:
|
Verkaufspreise
|
Inflationsrate
|
VPI
96
|
1999=100%
|
|
|
1999
|
|
0,60
|
102,80
|
0,00
|
0,00
|
|
2000
|
|
2,30
|
105,20
|
2,33
|
0,00
|
|
2001
|
|
2,70
|
108,00
|
5,06
|
0,00
|
|
2002
|
333.100,00
|
1,80
|
109,90
|
6,91
|
23.005,93
|
|
2003
|
181.852,00
|
1,30
|
111,40
|
8,37
|
15.213,30
|
|
2004
|
249.909,00
|
2,10
|
113,70
|
10,60
|
26.498,13
|
|
|
|
|
|
|
64.717,37
|
7,58
|
|
|
Gesamterlös
|
|
|
853.871,00
|
100,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
2002:
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
|
333.100,00
|
|
|
|
|
|
Wareneinsatz
5091m²
|
-291.732,82
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Ausgaben
|
-4.886,90
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
36.480,28
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
2003:
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
|
181.852,00
|
|
|
|
|
|
Wareneinsatz
2540m²
|
-145.551,24
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Ausgaben
|
-14.650,53
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
21.650,23
|
|
|
|
|
Dazu gab
der Berufungswerber in der Stellungnahme datiert vom 26. August 2008 an,
das seines Erachtens der Zeitpunkt der Einlage der Grundstücke in den
gewerblichen Grundstückshandel jedenfalls im Jahr 2002 bei den ersten
Verkäufen gelegen gewesen sei. Der Einlagezeitpunkt der Grundstücke
beim gewerblichen Grundstückshandel entspreche dem Entnahme Zeitpunkt der
Grundstücke aus Land- und Forstwirtschaft und sei aus der Sicht der Land-
und Forstwirtschaft zu beurteilen. Solange landwirtschaftlicher Nutzungen
möglich sei, seine Grundstücke aus dem land- und nicht Betrieb nicht
entnommen. Folglich schließe eine landwirtschaftliche Nutzung der
Grundstücke dem Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels aus. Erst
mit dem Verkauf der Grundstücke erfolge die Einlage in den Gewerbetrieb.
Der Beginn der Einkünfte aus Gewerbebetrieb liege im Jahr 2002. Die
Aufwendungen im Zeitraum 1999 bis 2001 würden richtigerweise noch in den
Bereich der Land- und Forstwirtschaft und nicht in den Gewerbebetrieb fallen.
Die Überlegungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu den
Teilungskosten von 4% seien richtig. Unter Berücksichtigung der von ihm
angeführten Punkte und des Verbraucherpreisindex für den Zeitverlust
ergebe sich der Einlagewert wie folgt:
|
|
€
|
%
|
€/m²
|
%
|
|
|
Vergleichspreis
für bebaute geteilte Grundstücke
|
|
|
90,00
|
|
|
|
Flächenverlust
gesamt
|
|
18,75
|
|
|
|
|
Teilungskosten
|
|
4,00
|
|
|
|
|
Zeitverlust
|
|
1,30
|
|
|
|
|
Gewinnabsicht
des Verwerters
|
|
6,00
|
|
|
|
|
|
|
30,05
|
27,05
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einlagewert
pro m²
|
|
|
62,95
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zeitverlust:
|
Verkaufspreise
|
Inflationsrate
|
VPI
96
|
2000=100%
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2002
|
333.100,00
|
1,80
|
109,90
|
0,00
|
0,00
|
|
2003
|
181.852,00
|
1,30
|
111,40
|
1,36
|
2.482,06
|
|
2004
|
249.909,00
|
2,10
|
113,70
|
3,46
|
8.641,08
|
|
|
|
|
|
|
11.123,13
|
1,30
|
|
|
Gesamterlös
|
|
|
853.871,00
|
100,00
|
|
|
|
|
|
|
Bei einem Einlagewert von rund € 63,00
ergäben sich daraus folgende Gewinne:
|
Gewinn
2002:
|
|
|
Gewinn
2003:
|
|
|
Einnahmen
|
333.100,00
|
|
Einnahmen
|
181.852,00
|
Wareneinsatz
5091m²
|
-320.478,45
|
|
Wareneinsatz
2540m²
|
-159.893,00
|
Sonstige
Ausgaben
|
-4.886,90
|
|
Sonstige
Ausgaben
|
-14.650,53
|
Summe:
|
7.734,65
|
|
Summe:
|
7.308,47
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen
und dem Grundbuch ersichtlich ist, hat der Berufungswerber die Grundstücke,
welche aus dem ehemaligen Grundstück 321/1 hervorgegangen sind,
nämlich im Jahr 2002 die Grundstücke 321/6, 321/7, 321/8, 321/9,
321/10, 321/11, im Jahr 2003 die Grundstücke 321/14, 321/17, 321/19, im
Jahr 2004 die Grundstücke 321/15, 321/16, 321/18, 321/20, 321/21 der KG C A
verkauft.
Die Grundstücke 320/2, 320/3, 320/6, 320/7, 320/8,
320/9, 320/10 und 320/11 der KG C A, hat der Berufungswerber am 13.4.2007 an D
beziehungsweise E verschenkt, welche diese Grundstücke mittlerweile
großteils selbst verkauft haben. Diese waren vor der Parzellierung
Bestandteil des Grundstückes 320/1.
Die übrigen Grundstücke mit den Nummern 320/1 und
320/5 der KG 51250 A hält der Berufungswerber noch in seinem Eigentum.
All die genannten Grundstücke waren vor den
Parzellierung Bestandteil der EZ 14 KG C A, welche der Berufungswerber mit
Übergabsvertrag vom 21. Januar 1972 erhalten hat. Die genannten
Grundstücke bilden gemeinsam in etwa ein Rechteck mit folgendem Aussehen
(Auszug aus der Digitalen Katastralmappe):
[Grafik]
Wie aus dem der Einkommensteuererklärung 2001
beiliegenden Bescheid über die Vorschreibung des
Aufschließungsbeitrages der Gemeinde A vom 30. März 1998
hervorgeht, war bereits damals das Grundstück 321/1 KG C A zum Teil,
(4.500m² von 12.574m²) als Baufläche nach dem
Flächenwidmungsplan beziehungsweise dem örtlichen Entwicklungskonzept
als Bauland ausgewiesen.
Der übrige Bereich wurde erst entsprechend des oben
beschriebenen Antrages des Berufungswerbers im Jahr 2002 in von Grünland in
Wohngebiet umgewidmet. Die zu der oben genannten Berufung vom 17. Februar
2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 nachgereichten Bescheide über
Bauplatzbewilligungen wurden 2002 und 2003 erlassen.
Nach den in § 23 Z 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) und § 28 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) umschriebenen Merkmalen ist
Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften eine selbständige,
nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft
(§ 21 EStG 1988) noch als selbständige Arbeit (§ 22
EStG 1988) anzusehen ist.
Nach § 32 BAO liegt Vermögensverwaltung im
Sinne der Abgabenvorschriften, insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt
(Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen
vermietet oder verpachtet) wird. Als Abgrenzungskriterium zwischen bloßer
Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit kommt der Art und dem
Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens entscheidende Bedeutung zu
(Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², RZ 1 ff zu § 32).
Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und
unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird,
ist gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung
überschreitet. Vermögensverwaltung liegt nicht mehr vor, wenn die
Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund und die
Vermögensverwertung entscheidend in den Vordergrund tritt.
Die Veräußerung von Grundstücken aus dem
Privatvermögen wird zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die
Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. In
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden Kriterien entwickelt,
nach denen die Abgrenzung der (noch) der Privatsphäre zuzuordnenden
Verkäufe zum steuerlichen Gewerbebetrieb zu erfolgen hat (siehe etwa die
Zusammenstellung bei Doralt,
Einkommensteuergesetz10,
Band II, TZ 125 ff zu § 23). Danach spricht eine umfangreiche
Kauf- und vor allem Verkaufstätigkeit für Gewerblichkeit (VwGH
31.5.1983, 82/14/0188). Die planmäßige Parzellierung und
Aufschließung beziehungsweise Bebauung von Grundstücken mit
nachfolgendem Abverkauf begründet regelmäßig einen
Gewerbebetrieb, selbst wenn der Erwerb der Grundstücke nicht zu diesem
Zweck erfolgt sein sollte (VwGH 14.11.1984, 83/13/0242). Dies gilt ebenso
für im Erbweg erworbenes Vermögen (VwGH 26.4.1989, 89/14/0004). Auch
der planmäßige Abverkauf von Eigentumswohnungen ist eine gewerbliche
Betätigung (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159). Maßgeblich ist stets das
Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall.
Sucht man einen Überblick über die
österreichische Judikatur und Literatur, lassen sich die folgende Kriterien
feststellen, an welchen dieses Gesamtbild gemessen wird.
Selbständigkeit im oben erwähnten Sinn liegt
insbesondere dann vor, wenn Unternehmerrisiko getragen wird und eine
persönliche Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung in den
Betrieb des Auftraggebers fehlt. Der Berufungswerber hat sein Grundstück
ohne Zwang, wenn vielleicht auch zum Teil aufgrund der Initiative der Gemeinde A
parzelliert und danach verkauft. Dies hat er nicht in persönlicher oder
wirtschaftlicher Abhängigkeit, wie etwa bei nichtselbständiger
Tätigkeit ausgeführt.
Nachhaltigkeit ist dann anzunehmen, wenn wiederholt oder in
erkennbarer Wiederholungsabsicht gehandelt wird, wobei bereits auch schon bei
Abschluss nur eines einzigen Geschäfts Nachhaltigkeit gegeben sein kann,
wenn die Umstände eine Wiederholungsabsicht erkennen lassen. Eine
nachhaltige Tätigkeit liegt also bereits schon dann vor, wenn mehrere
aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben
Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden
oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die
Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Aus den oben
geschilderten Ablauf der Umwidmung der ehemaligen Grünflächen in
Bauland und dem nachfolgenden Verkauf von 14 Grundstücken in den Jahren
2002 bis 2004 und einem im Jahr 2008 steht dieses Kriterium außer Frage.
Die Gewinnabsicht wird vom Berufungswerber nicht bestritten
und ist aus dem geschilderten Ablauf evident.
Die Bereitschaft des Berufungswerbers mit einer
unbestimmten Anzahl von Personen in Geschäftsverbindung zu treten und damit
eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergebt sich ebenfalls
aus den geschilderten 15 Verkäufen an unterschiedliche Personen.
Ebenso leicht erkennbar ist die planmäßige Art
und Weise, mit welcher der Berufungswerber die Grundstücke über die
Jahre verkauft hat.
Das Gesamtbild dieser Elemente lässt keinen Zweifel
daran, dass jedenfalls ab dem Jahr 2002 der Berufungswerber Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Grundstückshändler bezogen hat.
Bestritten wird allerdings im letzten Schreiben des
Berufungswerbers vom 26. August 2008, dass dieser Gewerbebetrieb auch schon
zuvor bestanden habe und will der Berufungswerber nunmehr die in den Jahren 1999
bis 2001 erklärten Verluste bei den Einkünften aus Gewerbetrieb als
gewerblicher Grundstückshändler den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zuordnen.
Als Erstes ist festzuhalten, dass soweit die Aufzeichnungen
der Abgabenbehörden zurückreichen (1994 bis 2007), der Berufungswerber
niemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hat und daher
auch in den Jahren 1999 bis 2001 keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
besessen hat, welchem die Verluste, welche der Berufungswerber bisher als solche
aus Gewerbebetrieb als gewerblicher Grundstückshändler erklärt
hat, zugeordnet werden könnten. Somit hat der Berufungswerber bis zur
Einlage der Grundstücke in den Gewerbebetrieb diese im Privatvermögen
und nicht im Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes gehalten.
Neben den 1999 beginnenden Einkünften aus
Gewerbebetrieb als gewerblicher Grundstückshändler hat der
Berufungswerber in den Jahren 1994 bis 2007 ausschließlich solche aus
nichtselbständiger Arbeit als Bundesbeamter bezogen.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt schon in der
Vorbereitungsphase, also vor dem ersten Erzielen von Einnahmen vor. Dabei muss
sich der innere Entschluss eine solche Tätigkeit aufzunehmen, durch nach
außen tretendes Handeln dokumentieren (herrschende Judikatur und Lehre
vergleiche VwGH 20.10.2004, 98/14/0126).
Der Berufungswerber hat, wie schon oben dargestellt ab 1999
bis 2001 die von der Gemeinde A vorgeschriebenen
Aufschließungsbeiträge für die berufungsgegenständliche
Liegenschaft als Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend
gemacht, obwohl diese, wie aus mit dem der Einkommensteuererklärung 2001
beigelegten Bescheid der Gemeinde A vom 30. März 1998 ersehen werden
kann, bereits im Jahr 1998 ab dem Jahr 1997 vorgeschrieben worden sind.
Daraus, dass der Berufungswerber die für die Jahre
1997 und 1998 angefallenen Aufschließungsbeiträge nicht als
Betriebsausgabe geltend gemacht hat, kann geschlossen werden, dass er erst im
Jahr 1999 den inneren Beschluss gefasst hat, aus der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft Einkünfte aus Gewerbetrieb als
gewerblicher Grundstückshändler zu ziehen.
Diesen Entschluss hat er auch dadurch nach außen
dokumentiert, dass er die entsprechenden Verluste in die
Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2001 aufgenommen und mit seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen hat.
Damit steht aber als Zeitpunkt des Beginns der gewerblichen
Tätigkeit als Grundstückshändler das Jahr 1999 fest und ist als
nächstes zu fragen, wann die berufungsgegenständliche Liegenschaft aus
dem Privatvermögen diesen Betrieb eingelegt wurde.
Auch die Einlage eines Wirtschaftsgutes ist erst einmal ein
innerlicher Entschluss, welcher dann, um steuerlich anerkannt werden zu
können, nach außen in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommen muss.
Aufwendungen, die für Wirtschaftsgüter des
Privatvermögens getragen werden, sind nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG 1988:
"Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.").
Die einzigen Betriebsausgaben, welche der Berufungswerber
für den Betrieb des gewerblichen Grundstückhandels geltend gemacht
hat, sind die jährlich zu zahlenden oben beschriebenen
Aufschließungsbeiträge für die berufungsgegenständliche
Liegenschaft.
Hat der Berufungswerber diese seit 1999 als Betriebsausgabe
geltend gemacht, muss er die berufungsgegenständliche Liegenschaft auch
1999 in den Betrieb des gewerblichen Grundstückhandels eingelegt haben und
dokumentiert dies auch die Einlage 1999 nach außen.
Zu klären ist also noch der Wert der eingelegten
Liegenschaft im Jahr 1999. Wie schon vom Finanzamt richtig festgehalten ist
dies, da das Grundstück 17 Jahre zuvor im Wege eines Übergabsvertrages
vom Berufungswerber erworben worden war, gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 797/1996 mit dem Teilwert zum
Zeitpunkt der Einlage zu bewerten.
Der Teilwert ist ein Substanzwert, welcher sich aus dem
Zusammenhang des Wirtschaftsgutes mit dem Betrieb ergibt und umfasst daher auch
die Anschaffungsnebenkosten.
Dies wurde mit dem oben beschriebenen Verfahren zur
Ermittlung des Teilwertes der eingelegten Liegenschaft berücksichtigt und
hat der Berufungswerber im Schreiben vom 26. August 2008 die im Vorhalt vom
8. August 2008 gewählte und oben dargestellte Berechnungsmethode
für sachgerecht und richtig erachtet. Der einzige Unterschied zur
Darstellung des Berufungswerbers vom 26. August 2008 ergibt sich daraus,
dass der Berufungswerber behauptet, die berufungsgegenständliche
Liegenschaft erst 2002 in den Betrieb des gewerblichen Grundstückhandels
eingelegt zu haben.
Dass der Berufungswerber bereits im Jahr 1999 die
berufungsgegenständliche Liegenschaft in den Betrieb des gewerblichen
Grundstückhandels eingelegt hat, wurde bereits oben gezeigt.
Dementsprechend war der als Betriebsausgabe
gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehende Buchwert der
jeweiligen verkauften Teile der berufungsgegenständlichen Liegenschaft wie
in der oben dargestellten Berechnung im Vorhalt vom 8. August 2008 mit
€ 57,30/m² anzusetzen.
Daraus ergibt sich, entsprechend der oben dargestellten
Berechnung, ein Jahresgewinn 2002 von € 36.480,28 und 2003 von
€ 21.650,23 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach
§ 23 Z 1 EStG 1988 und waren die Berufungen abzuweisen und die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 4.
September 2008
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-L/05
- Stammnummer
- 36622
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF