Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2443-W/08
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2443-W/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,
vertreten durch ADir. Rudolf Stifter, vom 10. März 2008 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 sowie 1. November 2007
bis 31. Jänner 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Seinem dem Finanzamt am 21. Februar 2008 übermittelten
Formular betreffend die Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe
legte der Bw. eine mit 18. Februar 2008 datierte Bestätigung des AMS vor,
der gemäß sein am xx geborener Sohn T in der Zeit vom 21. Februar
2007 bis zum 27. Juni 2007 sowie vom 5. September 2007 bis zum 7. Oktober 2007
und ab dem 7. Februar 2008 bis laufend "als Arbeit suchend" vorgemerkt (gewesen)
sei.
Darüber hinaus konnte einem Versicherungsdatenauszug
entnommen werden, dass Herr TR in der Zeit vom 7.Novemeber 2007 bis zum 15.
Dezember 2007 als Arbeiter in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt gewesen
sei.
Mit Bescheid vom 10. März 2008 wurde seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007, respektive vom 1.
November 2007 bis zum 31. Jänner 2008 als zu Unrecht bezogen
zurückgefordert.
In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen auf
das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis f des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid am 7. April 2008 eingebrachten
Berufung führte der Bw. im wesentlichen aus, dass sein Sohn sich stets um
einen Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz bemüht habe, jedoch seitens des
AMS wenig Unterstützung erhalten habe.
Bezogen auf die finanzielle Situation des Bw. (geringe
Rente, Überziehung des Girokontos um den Betrag von 1000 €) stelle die
Rückforderung der Familienbeihilfe eine Härte dar und sei dieser
überhaupt nicht in der Lage den vorgeschriebenen Betrag zu
begleichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2008 wurde das
Rechtsmittel des Bw. als unbegründet abgewiesen.
Hierbei wurde vom Finanzamt einleitend unter Bezug auf die
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ausgeführt, dass Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur dann haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609)
haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten.
Bezogen auf vorgenannte Anspruchsvoraussetzungen sei
seitens des Finanzamtes - als Ergebnis neuerlicher Sachverhaltsermittlungen - im
Fall Herrn TR festgestellt worden, dass sich dieser einerseits nicht in
Berufsausbildung befunden habe, andererseits nur in den Zeiträumen 21.
Februar 2007 bis zum 27. Juni 2007, vom 5. September 2007 bis zum 7. Oktober
2007 sowie vom 7. Februar 2008 bis zum 3. April 2008 beim AMS als "Arbeit
suchend" vorgemerkt gewesen sei, ohne dass diesem ein Anspruch auf die in §
2 Abs. 1 lit. f bb FLAG 1967 genannten Leistungen zugestanden sei.
In Ansehung des Umstandes, dass der Sohn des Bw. im
Zeitraum 1. Juli 2007 bis zum 4. September 2007 sowie vom 8. Oktober 2007 bis
zum 6. Februar 2008 beim AMS nicht vorgemerkt gewesen sei, respektive im
Zeitraum vom 7. November 2007 bis zum 15. Dezember 2007 erwerbstätig
gewesen sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag im Zeitraum 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 bzw.
in jenem vom 1. November 2007 bis zum 31. Jänner 2008 nicht vorgelegen und
demzufolge die in vorgenannten Zeiträumen zur Auszahlung gelangten
Beträge völlig rechtens rückgefordert worden.
Mit (Vorlage)Schriftsatz vom 21. Juli 2008 ersuchte der Bw.
um nochmalige Überprüfung seines Anspruches auf
Familienbeihilfe.
Wiewohl er einsehe, dass für Zeiträume, in denen
sein Sohn erwerbstätig (gewesen) sei die ausbezahlte Familienbeihilfe
zurück zu erstatten sei, sei er angesichts seiner prekären
finanziellen Situation (Überziehung des Girokontos, Nachforderung aus der
Jahresabrechnung der Wien Energie) außer Stande den
Rückforderungsbetrag aufzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Ansehung der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen und
der Ausführungen in der weitwendig begründeten, in rechtlicher Weise
in jede Richtung ausgeloteten und demzufolge zum Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung gemachten Berufungsvorentscheidung, gelangte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass der angefochtene
Bescheid betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für die Zeiträume vom 1. Juli 2007 bis zum 31.
August 2007 sowie vom 1. November 2007 bis zum 31. Jänner völlig
rechtens ergangen ist.
Betreffend die Ausführungen des Bw. im
Rechtsmittelschriftsatz verbleibt der Vollständigkeit halber anzumerken,
dass diese keine substanziellen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an sich
beinhalten, sondern sich diese ausschließlich auf die Darstellung der
finanziellen Situation des Bw. und der daraus resultierenden Unmöglichkeit
auf Rückerstattung des Geldbetrages beschränken und sich insoweit nur
auf das Abgabeneinhebungsverfahren beziehen.
Mit anderen Worten ausgedrückt erweist sich die
Argumentation des Bw. als Grundlage eines gegebenenfalls (in weiterer Folge) bei
der Abgabenbehörde erster Instanz zu stellenden Antrages auf Gewährung
von Zahlungserleichterungen, geht aber hinsichtlich einer tragfähigen
Relevierung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages völlig ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2443-W/08
- Stammnummer
- 36608
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF