Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0252-I/06
Bauherreneigenschaft bei einem vorgeplanten und baubehördlich bereits gegenüber dem Initiator genehmigten Doppelwohnhaus (2 Reihenhäuser).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-I/06vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.A., Adresse, vertreten durch O,
Rechtsanwalt, Adresse2, vom 21. Juli 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 29. Juni 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. September 2004 schlossen der Verkäufer C.S. und
die Ehegatten A als Käufer einen Kaufvertrag mit (auszugsweise) folgendem
Inhalt:
"I.
Herr
C.S., geb. 1972, ist Miteigentümer im
Wohnungseigentum der Liegenschaft in EZ
X.Y, bestehend aus GSt-Nr. 2329/6 und zwar
zu 149/320 Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung
Top 2 und zu 6/320 und 3/320 Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum
an den Kfz- Abstellplätzen Top P 2 und Top
P2a.
Die gegenständlichen
Liegenschaftsmiteigentumsanteile weisen weder Belastungen noch Berechtigungen
auf.
II.
Mit Gutachten des
gerichtlich beeideten Sachverständigen
F.G. vom 03.08.2004, wurden hinsichtlich
der EZ X.Y, bestehend aus GST- Nr 2329/6
die Nutzwerte für eine Wohnanlage mit zwei Reihenhäuser ermittelt.
Grundlage für die Ermittlung
der Nutzwerte war der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde
F vom 27.07.2004, Zl.
Z. Demnach soll das geplante
Zweifamilien-Wohnhaus, bestehend aus Keller-, Erd- und Obergeschoss durch die
Käufer des nunmehrigen Grundanteiles sowie einem weiteren Käufer
errichtet werden, wobei beide Hausteile durchgehend vom Keller bis zum
Obergeschoss durch eine Feuermauer voneinander getrennt sind und damit de facto
zwei zusammengebaute Einfamilienhäuser darstellen.
Sowohl........
Festgehalten wird,
dass mit dem gegenständlichen Kaufvertrag lediglich die Grundanteile
erworben werden. Die Erstellung der Reihenhäuser erfolgt durch die
jeweiligen Käufer selbst, wobei sie lediglich auf Grundlage der
Baubewilligung zu bauen haben.
III.
Kaufabrede
Herr
C.S., geb. 1972, verkauft und
übergibt nunmehr aus der Liegenschaft in EZI
X.Y, bestehend aus GST-NR 2329/6 die
149/320 Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2
bestehend aus im Erdgeschoss gelegenen Wohnraum/ Essen im Ausmaß von 36,73
m2, Küche im Ausmaß von 8,8 m2, WC im Ausmaß von 6,69 m2,
Vorraum im Ausmaß von 2,8 m2 sowie die im Obergeschoss gelegenen drei
Zimmer im Ausmaß von 15,38 m2, 14,6 m2 und 9,52 m2 sowie dem Bad/WC im
Ausmaß von 7,05 m2 und dem Gang im Ausmaß von 6,83 m2 und einer
Gesamtnutzfläche von 108,3 m2 sowie der Terrasse im Erdgeschoss im
Ausmaß von 15 m2 und dem Balkon im Obergeschoss im Ausmaß von ca.
8m2 und dem als Zubehör geltenden Keller der östlichen
Gebäudehälfte im Ausmaß von 53,71 m2 und dem Zugang 2 und Garten
2 inklusive Außentreppe in den Keller im Ausmaß von 125 m2 sowie den
6/320 und 3/320 Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum am
Kfz-Abstellplatz Top P2 im Ausmaß von 15 m2 und dem als Zubehör
geltenden Vorplatz mit ca. 11,5 m2 sowie des Kfz- Abstellplatz Top P2a im
Ausmaß von 11,5 m2 und die Eheleute
H.A., geb. 1968, und
L.A., geb. 1968, kaufen und
übernehmen je zur Hälfte als verbundener Mindestanteil im
Ehegattenwohnungseigentum die vorbezeichneten Miteigentumsanteile.
Nochmals
festgehalten wird, dass vom gegenständlichen Kaufpreis lediglich der
Grundanteil umfasst ist und die Erstellung des Reihenhauses erst durch die
Käufer zu erfolgen hat.
IV.
Kaufpreis
Der angemessene
Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil beträgt insgesamt
€ 46.000,-- (in Worten: Euro Sechsundvierzigtausend). Der
gegenständliche Kaufpreis ist binnen einer Frist von 14 Tagen ab
Unterfertigung des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den
Vertragsverfasser Rechtsanwalt O,
Adresse(alt), auf ein zu eröffnendes
Treuhandkonto bei der Bank für Tirol und Vorarlberg AG, zur Einzahlung zu
bringen.
Das Treuhandkonto wird den
Käufern schriftlich bekannt gegeben, damit die Einzahlung fristgerecht auf
dieses Konto erfolgen kann.
Für den Fall des Verzuges
werden 8 % Verzugszinsen
vereinbart.
Festgehalten wird, dass
es den Käufern keinesfalls gestattet ist, mit dem Bau zu beginnen, bevor
nicht die Auszahlung des Kaufpreises durch den Treuhänder an den
Verkäufer erfolgt ist.
Der
Treuhänder ist berechtigt, den gegenständlichen Kaufpreis an den
Verkäufer auszubezahlen, sobald alle für die Verbücherung des
Eigentumsrechtes notwendigen Unterlagen und Urkunden sich in den Händen des
Treuhänders befinden, wobei auf Grundlage dieser Unterlagen eine
lastenfreie Verbücherung des Eigentumsrechtes der Käufer möglich
sein muss.
V.
Besitz und Genussübergang
Die Übergabe
der gegenständlichen Liegenschaftsmiteigentumsanteile erfolgt mit
Verbücherung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der
Käufer.
Ab diesem Tage gehen
Besitz und Nutzung, aber auch Wag und Gefahr sowie alle Rechte und Pflichten auf
die Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt haben die Käufer auch alle
Steuern und Gebühren, die mit der Liegenschaft verbunden sind, aus eigenen
Mitteln zu bezahlen.
VI.
Gewährleistung
Der Verkäufer
leistet keine Gewähr .....
Im
Übrigen erklären die Käufer nochmals, dass Ihnen der Baubescheid
des Bürgermeisters der Gemeinde F vom
27.07.2004, Zl. Z, bekannt sind, ebenso
die entsprechenden dazugehörenden Pläne der Einreichung und das
Nutzwertgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen
F.G. vom 03.08.2004, mit welchen die
Nutzwerte für die gegenständliche Liegenschaft festgesetzt worden
sind.
Nochmals wird zwischen den
Vertragsteilen ausdrücklich klargestellt, dass lediglich der Grundanteil
erworben wird und den Verkäufer daher keine wie immer geartete Haftung aus
der Bauführung heraus trifft und die Käufer selbst die Errichtung des
Gebäudes im Sinne der Nutzwertfeststellung auf ihr Risiko durchführen
werden.
VII.
Aufsandung
Sohin erteilen die
Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses
Kaufvertrages auch nur über Antrag eines der Vertragsteile und ohne ihr
weiteres Einvernehmen in EZ X.Y, bestehend
aus GST-NR 2329/6, Miteigentumsanteilen im bisherigen Eigentum des Herrn
C.S., geb. 1972, auf dessen 149/320
Miteigentumsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 samt
Zubehör sowie den 6/320- und 3/320- Miteigentumsanteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum am Kfz- Abstellplatz Top P2 und Kfz- Abstellplatz Top P2a, die
Einverleibung des Eigentumsrechtes für
H.A.,
geb. 1968, Adresse
und L.A.,
geb. 1968 Adresse
je
zur Hälfte als verbundener Mindestanteil gem. §§ 5 Abs. 3,13 Abs.
3 WEG 2002
bewilligt wird."
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung
für diesen Grundstückserwerb mit 46.000 € angegeben war, setzte
das Finanzamt mit vorläufigem Bescheid für den Hälfteerwerb des
H.A. ausgehend von einer Gegenleistung von 23.000 € die Grunderwerbsteuer
mit 805 € fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurden zusätzlich bestimmte mit dem Hausbau
zusammenhängende Kosten in Höhe von 36.548,86 € in die
Gegenleistung miteinbezogen und mit endgültigem Bescheid vom 29. Juni 2005
gegenüber H.A. (Bw) die Grunderwerbsteuer mit 2.084,21 € (= 3,5 % von
59.548,86 €) festgesetzt. Als Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Da
Herr M sie mit dem Verkäufer der
Liegenschaft zusammengeführt, das Bauansuchen samt Einreichplanung
gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht bzw.
Verhandlungen mit den Professionisten Rohbaufertigstellung geführt hat,
sind die dafür anfallenden Kosten Teil der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Genaue
Berechnung, siehe das diesem Formular angeheftete
Berechnungsblatt."
Die Einbeziehung der streitgegenständlichen Baukosten
in die Gegenleistung bekämpft die Berufung gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, mangels
festgestellter finaler Verknüpfung zwischen dem Grundstückskauf und
der Errichtung des Reihenhauses (Doppelwohnhaus) sei die Vorschreibung von
Grunderwerbsteuer von den Baukosten gesetzwidrig erfolgt, das durchgeführte
Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben und die getroffenen Feststellungen
würden nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den
Ansatz der Baukosten nicht rechtfertigen. Hinsichtlich des im Einzelnen jeweils
erhobenen Berufungsvorbringens wird auf den Berufungsschriftsatz verwiesen. Als
Sukkus wurde darin letztlich Folgendes außer Streit gestellt:
"Würde es eine Absprache zivilrechtlicher
Natur geben (lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt es hiebei keine
Rolle, ob in der Kaufurkunde des Grundstückes oder mit einer gesonderten
Vereinbarung), die den Erwerber verpflichtet, ein bereits geplantes Objekt in
dieser und keiner anderen Form auszuführen, würde die
Grunderwerbsteuerpflicht gegeben sein. Im gegenständlichen Fall hatten
allerdings die jeweiligen Grundstückskäufer die Wahl
Nachtragsbaueingaben zu verfassen und Planänderungen nach ihrer Vorstellung
durchzuführen."
Das Finanzamt begründete die abweisende
Berufungsvorentscheidung folgendermaßen:
"Unbestritten
ist, dass Herr M das Kaufgeschäft
angebahnt hat und Sie die Liegenschaft vom Grundstückseigentümer
erworben haben.
Herr
M hat am 11.5.2004, also vor Abschluss des
Kaufvertrages, ein Baugesuch samt Einreichplan bei der Gemeinde eingereicht und
am 16.7.2004 den Baubescheid von der Gemeinde erhalten. Daraufhin hat Herr
M bei den Firmen Angebote für
Baumeister-, Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw. eingeholt. All dies
geschah vor Abschluss des Kaufvertrages. Zudem hat Herr
M per Inserat "Mitkäufer für
fassadenfertige Doppelwohnhaushälften" Interessenten für das Bauobjekt
gesucht. All diese oben angeführten Umstände belegen, dass Sie nicht
das nackte Grundstück, sondern das Grundstück mit Gebäude
erworben haben.
Laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, wenn sich ein
verkaufbereiter Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept einbinden
lässt, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom 23.6.1992, Zl.
90/26/0154 u.a.).
Die in der
Berufung angeführten möglichen Änderungswünsche betreffen
lediglich den Innenausbau."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
Folgendes ausgeführt:
"Unstrittig
ist, dass Herr N.M. das Kaufgeschäft
angebahnt hat und vermittelte.
Weiters ist unstrittig, dass Herr
N.M. vor Abschluss des Kaufvertrages ein
Bauansuchen samt Einreichplan bei der Gemeinde einreichte und einen Baubescheid
erhalten hat.
Ebenso ist
unstrittig, dass im Vorfeld vor Unterfertigung des Kaufvertrages bereits
Angebote für Baumeisterarbeiten, Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw.
eingeholt worden sind.
Die
entscheidende Unterbehörde kommt allerdings zum Schluss, dass diese
Umstände belegen sollten, dass nicht das nackte Grundstück, sondern
vielmehr ein Grundstück mit Gebäude erworben wurde. Hiebei stützt
sich die Unterinstanz auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
wonach dann, wenn ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer den
Käufer in ein Vertragskonzept einbindet ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang
auch für die Nebenkosten des Gebäudes gegeben sind.
Hier wird die ständige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes irrig und falsch interpretiert. Die
ausschließliche und alleinige Autonomie beim gegenständlichen
Bauvorhaben lag bei den Käufern. Die eingeholten Angebote haben lediglich
ohne Bindungswirkung für den jeweiligen Käufer der Preisorientierung
gedient. Den Käufern kam es beim Erwerb des Grundstückes darauf an im
Vorfeld bereits eine Richtlinie zu haben, mit welchen Kosten sie bei der
Erstellung eines fassadenfertigen Hauses zu rechnen haben. Um diese Sicherheit
zu haben, wurden im Vorfeld bereits Angebote eingeholt, obliegt allerdings die
Vergabe dann ausschließlich den Käufern. Sie selbst hatten es in der
Hand zu entscheiden wer und in welchem Ausmaß das Gebäude
ausgeführt wird.
Es kann
daher von keinem festen Vertragskonzept gesprochen werden, das für die
Verkäufer verpflichtend war. Es liegen daher die Voraussetzungen eines
Bauherrenmodells vor und sind die getroffenen Feststellungen der ersten Instanz
nicht geeignet einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand zu verwirklichen,
sofern dies die Ausführungen des Gebäudes
betrifft.
Sämtliche Bescheide
sind wieder in Form von Schimmelerledigungen ergangen, sodass zB
unrichtigerweise das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages und das Datum des
Baubescheides in alle Bescheide übernommen wurden. Dies wird
ausdrücklich noch bei dieser Gelegenheit erwähnt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob der Bw. (und seine Ehegattin) die Bauherren
einer zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich
bewilligten Doppelhausanlage (zwei Reihenhäuser) waren. Da außer
Streit blieb, dass die im bekämpften Bescheid angesetzten Baukosten als
solche betragsmäßig richtig ermittelt waren, entscheidet somit den
vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte,
dass dem Bw. (und seiner Ehegattin) die behauptete Bauherreneigenschaft nicht
zukam, denn diesfalls zählen die angefallenen anteiligen Herstellungskosten
bis zur Rohbaufertigstellung zur Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese drei
Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft in
allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert die
Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien für
die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80, 29.1.1996,
95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim - wie im
Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum an einem hier bestimmten Reihenhaus verbunden
werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur
Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und 3.10.1996,
95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich
über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"N.M. organisierte bis zur
Rohbaufertigstellung den Bau einer Doppelwohnhausanlage für die Eheleute A
und G.L. und B.R..
Dies ergibt sich auf Grund
folgender Feststellungen:
a) Laut einer mit N.M.
aufgenommenen Niederschrift wurde ihm das Grundstück von einem
Raiffeisen-Immobilienmakler angeboten.
b) Nach Kontaktaufnahme mit
Herrn Sch (Grundstücksbesitzer) durch Herrn M, wurde dieser von Herrn M
gebeten bis zur Erwirkung eines Baubescheides von der Gemeinde F keine weiteren
Inserate zu schalten.
c) In weiterer Folge wurde von
Herrn M per Inserat Mitkäufer für rohbau- oder fassadenfertige
Haushälfte gesucht.
d) N.M. ließ sich von der
Fa. W. (Leipzig), hier von Herrn DI Ob, einen Plan für ein Doppelhaus
zeichnen und Ausschreibungen für Baumeister- und Zimmerarbeiten
machen. Von den Professionisten wurden von Herrn M Angebote eingeholt und
Werkverträge abgeschlossen. Baumeisterarbeiten: Werkvertrag vom
21.9.2004 mit Fa. K.GmbH. Wann das Angebot gestellt wurde, ist aus dem
Werkvertrag nicht ersichtlich. Dieser Vertrag wurde von M als Vertreter
der BHG F unterzeichnet. Zimmermeisterarbeiten: Werkvertrag vom
14.10.2004 mit Fa. D.GmbH. Wann das Angebot gestellt wurde, ist aus dem Vertrag
nicht ersichtlich. Dieser Vertrag von G.L. und H.A.
unterzeichnet. Die Bezahlung, für die lt. obigen Verträgen zu
erbringenden Leistungen, erfolgte über das Treuhandkonto bei RA O..
e) Am 1.4.2004 hat N.M. als
Bauwerber um die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dem Gst.Nr 2329/6, KG F
angesucht.
f) Am 27.7.2004 erhielt N.M.
als Bauwerber den Bescheid zur Errichtung eines Doppelwohnhauses auf obiger
Parzelle.
g) Die
Kaufverträge mit denen die Interessenten, A einerseits und G.L. und B.R.
andererseits, von C.S. die Grundanteile erwarben wurden jeweils am 9.9.2004
abgeschlossen."
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 1. April 2004
der Bauwerber N.M. ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne
und Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit
Baubescheid vom 21. Juli 2004 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche
Bewilligung für die Errichtung der Doppelhausanlage erteilt. Im
vorliegenden Berufungsfall haben laut "Kaufabrede" mit Kaufvertrag vom 9.
September 2004 der Bw. zusammen mit seiner Ehefrau insgesamt 149/320-
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 2 sowie 6/320 und 3/320 Miteigentumsanteile verbunden mit
Wohnungseigentum am KFZ Abstellplatz Top P 2 und Top P2a gekauft. Auch der
Kaufvertrag bezüglich der anderen Grundstücksanteile, verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 und Autoabstellplätze Top P1 und Top
P 1a wurde am gleichen Tag abgeschlossen. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils
dem für das Reihenhaus notwendigen Mindestanteil laut
Wohnungseigentumsgesetz, wobei das Reihenhaus in der Kaufabrede (Punkt III des
Kaufvertrages) detailliert vertraglich umschrieben war. Der
Grundstücksanteil wurde folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft,
als nicht nur die Planung für die Doppelhausanlage (2 Reihenhäuser)
schon vollständig abgeschlossen war, sondern die Baubewilligung für
diese Reihenhausanlage gegenüber dem Bauwerber N.M. (=Initiator/Organisator
der Reihenhausanlage) bereits erteilt war und die Nutzwertfeststellung vorlag.
Waren aber die jeweiligen Nutzwerte für die einzelnen Reihenhäuser
festgestellt und kauften mit den Kaufverträgen die jeweiligen Erwerber die
entsprechenden Mindestanteile laut Nutzwertgutachten, dann spricht dies als
Indiz deutlich dafür, dass die Erwerber bezogen auf den maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator fertig
vorgegebenes, vollständig geplantes und baubehördlich bereits
bewilligtes Konzept einer Reihenhausanlage bestehend aus zwei Reihenhäuser
gebunden waren. Dass aber die Eigentümergemeinschaft in die
Projekterstellung, Planung und Einreichung bei der Baubehörde in
irgendeiner Form eingebunden bzw. dies nach Vorliegen eines darauf gerichteten
gemeinsamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag
erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder behauptet geschweige denn
nachgewiesen und dagegen spricht außerdem die aus der niederschriftlichen
Aussage des N.M. hervorgehende Chronologie der Abwicklung des Gesamtprojektes.
Unter Punkt VI. Gewährleistung des Kaufvertrages erklärten die
Käufer lediglich, dass ihnen sowohl der Baubescheid der Gemeinde F vom 27.
Juli 2004 und ebenso die entsprechenden dazugehörigen Pläne der
Einreichung und das Nutzwertgutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen, mit welchem die Nutzwerte für die
gegenständliche Liegenschaft festgesetzt wurden, bekannt sind. Dies
schließt ebenfalls auf, dass die Käufer in die Projekterstellung und
Planung bereits eingebunden waren, denn diesfalls wäre eine solche
ausdrückliche Vertragsbestimmung wohl unterblieben. Der bestehende Konnex
zwischen Grundstückskauf und bereits bewilligtem Bauprojekt zeigt auch
Punkt II letzter Absatz, wird doch darin ausgeführt, dass die Erstellung
der Reihenhäuser durch die jeweiligen Käufer selbst erfolge,
"wobei sie lediglich auf Grundlage der
Baubewilligung zu bauen haben". Unter Beachtung der
Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsvorentscheidung, denen Vorhaltcharakter
zukam, blieb somit zusammenfassend an Sachverhalt unbestritten, dass der
Projektentwickler N.M. das Kaufgeschäft angebahnt, Monate vor Abschluss der
Kaufverträge das Bauansuchen samt Einreichplan bei der Gemeinde gestellt,
den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht bzw. die Verhandlungen
mit den Professionisten betreffend Rohbaufertigstellung des Hauses geführt
hat. Zudem hat N.M. mit dem Inserat "Mitkäufer für rohbau- oder
fassadenfertige Haushälfte" Interessenten für das Bauobjekt gesucht.
Diesbezüglich wurde im Vorlageantrag außer Streit gestellt, dass N.M.
das Kaufgeschäft "angebahnt" hatte. Aus der niederschriftlichen Aussage des
N.M. ergeben sich die näheren Umstände dieser "Anbahnung". Der
Grundstücksverkäufer hat diesbezüglich versprochen, keine
weiteren Inserate zu schalten, bis N.M. für das Grundstück einen
Baubescheid erwirkt und 2 Interessenten gefunden hat. Auch die Ausschreibungen
für den Rohbau (Baumeister und Zimmerer) hat DI Ob gemacht. Mittels
Zeitungsinserate suchte N.M. Käufer für das Grundstück zur
Errichtung der Reihenhausanlage.
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können - wie bereits
erwähnt- zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler N.M. (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 2 über
eigenständiges Tätigwerden des Initiators N.M. die Doppelhausanlage (2
Reihenhäuser) bereits vollständig geplant und baubehördlich
diesem Bauwerber gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich
bereits auf Grund von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten
erstellen hat lassen. Durch den Ankauf der entsprechenden Miteigentumsanteile (=
Mindestanteile nach dem vorliegenden Nutzwertgutachten) verbunden mit dem
Wohnungseigentum an dem bezeichneten Reihenhaus hat sich der Bw. unter Beachtung
der in der Kaufabrede vorgenommenen detaillierten Beschreibung des geplanten und
baubehördlich schon bewilligten Reihenhauses ohne jeden Zweifel in das von
N.M. für die Verbauung dieses Grundstückes entwickelte Gesamtkonzept
einbinden lassen, ohne dass die Eigentümergemeinschaft auf die Gestaltung
der geplanten und genehmigten Reihenhausanlage Einfluss nehmen konnte. Der Wille
der Vertragspartner (Veräußerer des Grundstücksanteils und des
mit diesem in irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem
darauf nach den vorliegenden und baubehördlich bewilligten Plänen
errichteten Reihenhaus zu einem zum Kaufzeitpunkt bereits durch die
Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten. Der Erwerb des
Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung des vom
Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Reihenhauses
zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil N.M. es ohne
Zweifel sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer durch Namhaftmachen "zuzuführen" und damit
zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Reihenhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der ihnen von N.M.
unterbreiteten finanziellen Vorgaben bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf Grund von mit
dem Kaufvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen sich der Bw. bei Vertragsabschluss in das vom Organisator im
Bauherrenmodell erstellte und baubehördlich bewilligte Planungs- und
Finanzierungskonzept einbinden ließ, das insgesamt zu dem Erfolg
führen sollte, dass die Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhalten. Bezog sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang auf letztlich
mit dem Reihenhaus Top 2 verbaute (ideelle) Grundstücksanteile, dann hat
das Finanzamt zu Recht neben den Grundkosten auch die betragsmäßig
unstrittig gebliebenen Errichtungskosten in die Gegenleistung des angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheides miteinbezogen. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 3. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-I/06
- Stammnummer
- 36607
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF