Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0759-W/08
Verspätete Einbringung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0759-W/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Zurückweisung eines
Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmveranlagung für das Jahr
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielt beim Magistrat in W Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
Am 28. Dezember 2007
überbrachte der Bw. die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 dem Finanzamt Lilienfeld.
In Beilage zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
überreichte der Bw. dem Finanzamt am 31. Dezember 2007 ein Schreiben
folgenden Inhalts:
"...
ich habe bei meiner Eingabe vom 30. Dezember 2004 die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 auf einem
Formular für das Jahr 2000 getätigt - ich hatte damals ebenfalls zu
Ultimo meine Erklärung persönlich abgegeben, hatte kein Formular
für 2001 zur Verfügung gehabt, hatte daher jenes für 2000
verwendet und dann in der Hektik vergessen und übersehen, die auf der
Erklärung vorgedruckte Jahreszahl von 2000 händisch auf 2001
abzuändern.
Tatsächlich
war ja mein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 bereits
vom Finanzamt Wien per Bescheid vom 11. Oktober 2001 enderledigt
worden.
Ein Bescheid zu dieser
meiner Eingabe vom 30. Dezember 2004 [Anm. Ref.: gemeint ist zweiter
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000]
ist seitens des FA St. Pölten nie
ergangen.
Am
28.11.2007 habe ich die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 nochmals
- diesmal jedoch mit dem richtigen Formular sowie denselben Beträgen,
nunmehr jedoch in Euro und nicht mehr in Schilling ausgewiesen, erweitert um den
Unterhaltsabsetzbetrag, neuerlich
eingebracht.
Eine neuerliche
Sichtung und Prüfung meiner Unterlagen ließ mich zwischenzeitlich
diesen Fehler erkennen.
Ich
ersuche daher:
1.
meine am 30. Dezember 2004 eingereichte Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung nicht fälschlich als solche für das Jahr 2000,
sondern richtigerweise als solche für das Jahr 2001 und
2.
meine am 28. Dezember 2007 eingebrachte Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 (hinsichtlich des
Unterhaltsabsetzbetrages) als Ergänzung meiner am 30. Dezember 2004
eingereichten Erklärung zu werten.
Ich
bedaure, Ihnen durch mein Missgeschick Mehrarbeit zu verursachen, und kann nur
mit dem Hinweis um Verständnis ersuchen, dass ich nach der von meiner Frau
nach zwanzig gemeinsamen Jahren betriebenen Scheidung infolge einer
traumatischen Betroffenheit jahrelang, im Grund bis dato entscheidungs- und
handlungsunfähig gewesen bin. ... "
Mit Schreiben vom 4.
Jänner 2008 (AN-Akt AS 5) teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass eine
Verwechslung der Formulare ausgeschlossen werden könne, weil der
Erklärung für das Jahr 2000 zwei Versicherungsbestätigungen,
ebenfalls das Jahr 2000 betreffend, angeschlossen seien. Die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 sei daher
als Erstantrag zu werten und werde bescheidmäßig abgewiesen.
Mit Bescheid vom 8. Jänner
2008 (AN-Akt AS 6) wies das Finanzamt den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zurück, weil dieser nicht in
der gesetzlichen Frist (bis zum Ende des fünften Jahres, für das der
Antrag gestellt wird), eingebracht worden sei.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 20. Jänner
2008 Berufung und führte dabei begründend aus:
"Bis
1998 habe ich die Jahresausgleiche regelmäßig beantragt und
bescheidmäßig erledigt
erhalten.
Infolge mehrfacher
Übersiedlungen (nicht zuletzt infolge meiner Scheidung) sind mir ab dem
Jahr 2000 die Unterlagen für meine Steuererklärungen, weil unter dem
Übersiedlungsgut ´begraben`, nicht vollständig zur
Verfügung gestanden; zudem war ich ab dem Zeitpunkt der (über Wunsch
meiner Frau betriebenen) Scheidung Jahresende 2001 insofern in einer
persönlichen Ausnahmesituation, als ich zwar nicht de jure, aber de facto,
und zwar auf Jahre hinaus, geschäftsunfähig
war.
Für die
Arbeitnehmerveranlagung 2000 hat mich das Finanzamt 04 in Wien mit Bescheid vom
17. September 2001 aufgefordert, diese bis 8.10.01 nachzuholen. (Einen gleichen
Bescheid für die Arbeitnehmerveranlagung 1999 habe ich nie erhalten.)
Bereits am 11. Oktober 2001 erhielt ich den Einkommensteuerbescheid
2000.
Gegen
Jahresende 2004 stellte ich fest, dass ich die Jahresausgleiche für die
Jahre ab 1999 nicht gemacht hatte (bzw. hätte). Ich brachte daher am
31.12.2004 für die Jahresausgleiche 1999 und 2000 die Erklärungen ein,
dabei übersehend dass über den Jahresausgleich 2000 schon am 11.
Oktober 2001 (!) bescheidmäßig abgesprochen worden war. Es wäre
also von mir der Jahresausgleich 2001 zu machen gewesen.
(Das
FA29 hat auf meine Eingabe vom 31.12.07 hin, in der ich nach - zu - schneller
Sichtung der Unterlagen feststellen zu können glaubte, dass meine
Erklärung 2000 als Erklärung 2001 zu werten wäre, mit Schreiben
vom 4.1.2008 - überzeugend - argumentiert, dass es sich dabei um einen
neuerlichen Antrag 2000, einen Zweitantrag 2000, gehandelt
habe.)
Da ich aber vom FA29 auf
meine Erklärung vom 30.12.2004 nie einen negativen Bescheid (weil in der
Sache - bei unveränderter Lage - bereits abgesprochen worden war: die
Alimentationszahlungen Nov., Dez. 2000 hatte ich meiner Erinnerung auch im
Zweitantrag noch nicht geltend gemacht) erhalten habe, bin ich auf meinen Fehler
nicht innerhalb der offenen (5-Jahres-) Frist aufmerksam gemacht
worden.
Ich
ersuche daher und stelle den Antrag, im Hinblick auf die Besonderheit meiner
damaligen Situation und da mein Versäumnis nicht mir allein anzulasten ist,
meiner Berufung stattzugeben."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Februar 2008 wies das Finanzamt die Berufung betreffend die
Zurückweisung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2001 als
unbegründet ab, weil dieser Antrag erst am 28. Dezember 2008 und somit
verspätet eingebracht worden sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar
2008 beantragt der Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als im Berufungsverfahren
nunmehr unbestritten, reichte der Bw. die Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung 2001 erstmals am 28. Dezember 2007 beim Finanzamt
ein.
Diese Feststellung ergibt sich
aus der vom Bw. im Berufungsschriftsatz - dem Finanzamt gegenüber -
zustimmend geäußerten Ansicht, wonach sein Antrag vom
30. Dezember 2004 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
2000 vom Finanzamt Lilienfeld als "Zweitantrag 2000" beurteilt und gewertet
wurde.
Liegen gemäß
§
41 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine
Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Gemäß
§ 110
Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese
Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche
Fristen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 f. zu §
108).
Im gegenständlichen Fall
endete die Antragsfrist zur Durchführung für die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 gemäß
§ 41 Abs. 2
EStG mit 31. Dezember 2006 (= 5 Jahre ab Ende des Veranlagungszeitraumes
2001).
Damit ist aber das Schicksal
der Berufung entschieden, da die Frist gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht
verlängerbaren Fristen gehört. Die vom Bw. angeführten
Gründe ändern nichts daran, dass die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001, objektiv
beurteilt, verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0759-W/08
- Stammnummer
- 36605
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF