Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0690-I/07
Eintagesreisen, pauschale Taggelder, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Reisekosten, Kfz- Privatanteil, Fahrtenbuch, Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-I/07vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. März 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 19. Februar 2007
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2003
bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 bleiben unverändert.
Die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Einkommensteuer 2003 bis 2005 sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer 2003 bis 2005
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein Schwaz führte beim
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 147 ff. BAO eine
Außenprüfung durch, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen
wurden (Bericht vom ttmmjjjj, ABNr. 123456/jj):
"Von den in den Prüfungsjahren 2003 bis 2005
geltend gemachten Kfz- Kosten wird ein privater Anteil von 15 % ausgeschieden
(Tz 1 des Bp- Berichtes)."
Hinsichtlich der ziffernmäßigen Details wird zur
Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die Darstellung im beiden
Verfahrenparteien bekannten Bp- Bericht verwiesen.
Weiters wurden wurde vom Prüfer folgende
Vorsteuerkürzung vorgenommen (Tz 4 B des Bp- Berichtes):
"Die vorgelegten Reisekostenaufstellungen
beinhalten lediglich das Datum, das Gebiet bzw. den Ort der durchgeführten
Reise (Zum Beispiel: Innsbruck, Reutte, Schwaz, München, Südtirol,
Vorarlberg, Pinzgau, Zillertal, Achensee, etc. ) und den Zeitpunkt der Reise
(An- Abreise ). Die im Umsatzsteuergesetz geforderten , für den
Vorsteuerabzug weiteren relevanten Voraussetzungen fehlen gänzlich wie zum
Beispiel: Genaue Bezeichnung des Zieles (Ort), Zweck der Reise.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 UStG. kann der
Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb
veranlasste Reise - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG. - die auf die Mehraufwendungen
für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur [aus den] nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung
festgesetzten Pauschbeträgen errechnen .
Gemäß
§ 13 Abs. 4 UStG.
können die nach vorstehenden Absätzen errechneten
Vorsteuerbeträge nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg
ausgestellt wird , welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person,
von der [die] Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag
Aufschluss gibt, aus dem [die] Vorsteuer errechnet wird .
Auf Grund der Tatsache, dass oben angeführte
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zum überwiegenden Teil nicht
gegeben sind , sind die bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge wieder zu
stornieren."
Die Vorsteuern wurden um folgende Beträge gekürzt
:
2004 : 437,10 €
2005 : 538,42 €
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (geänderte) Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide (Ausfertigungsdatum 19.2.2007).
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. form-
und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift bringt der Bw. vor:
"1.) Privatanteil Kraftfahrzeug:
Vom Prüfer wurde in den Prüfungsjahren
2003 bis 2005 ein pauschaler privater Anteil der geltend gemachten KFZ- Kosten
in Höhe von 15 % ausgeschieden. Es ist jedoch in den Feststellungen des
Prüfers nirgends ersichtlich, wie diese 15 % ermittelt wurden. Wie aus den
beiliegenden Monatsberichten (welche auch dem Prüfer zur Verfügung
standen) ersichtlich, habe ich meine täglichen beruflich veranlassten
Fahrten aufgezeichnet. Aus einer ebenfalls beiliegenden Zusammenstellung ist
ersichtlich, dass ich in den Jahren 2000 bis 2004 mit dem Fahrzeug Renault
Espace einen Privatkilometeranteil von 4,8%, in den Jahren 2004 und 2005 mit dem
Fahrzeug Mazda Premacy eine Privatkilometeranteil von 1,1% und in den Jahren
2005 und 2006 mit dem Fahrzeug Mazda 5 einen Privatkilometeranteil von 0,84%
erreichte. Dieser äußerst geringe private Anteil an den
durchgeführten Fahrten ergibt sich einerseits daraus, dass ich meistens
bereits um 7 Uhr früh meine Arbeit beginne und erst gegen 19 Uhr beende.
Womit nicht mehr viel Zeit für private Fahrten verbleibt. Andererseits sind
im Familienverband drei weitere Autos vorhanden, die von meiner Frau für
private Verrichtungen verwendet wurden. Diese drei Autos wurden auch, wenn mein
betriebliches Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, für betriebliche
Fahrten verwendet. Ich ersuche daher den privaten Anteil an den geltend
gemachten KFZ- Kosten im Jahr 2003 mit 4,8%, im Jahr 2004 [mit 0,53 %] und 2005
mit 0,84 % anzusetzen und die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2003 bis 2005 entsprechend zu berichtigen.
2. Unternehmerreiseaufwand
Dem Prüfer wurden Monatsberichte (siehe
Beilagen) vorgelegt, in denen für jeden Tag das Reiseziel, der Zweck der
Reise, der Reisende (der ja bei einem Einmannbetrieb logischerweise ich sein
muss), die Abfahrts- sowie die Ankunftszeit, die sich dadurch ergeben Stunden
und die gefahrenen Kilometer sowie der Betrag, aus dem die Vorsteuer berechnet
wurde, verzeichnet waren. Wieso diese Aufzeichnungen nicht den Bestimmungen des
§ 13 Abs. 4 UStG entsprechen sollen, ist für mich in keiner Weise
nachvollziehbar. Ich ersuche daher, [die] abziehbaren Vorsteuern aus dem
Unternehmerreiseaufwand für die Jahre 2003 bis 2005 anzuerkennen und die
USt- Bescheide für die Jahre 2003 bis 2005 entsprechend zu
berichtigen."
Die Vorinstanz erließ am 1.6.2007 eine
Berufungsvorentscheidung, wobei hinsichtlich der Berufungspunkte Kfz-
Privatanteil und Vorsteuer vom Unternehmerreiseaufwand dem Berufungsbegehren
nicht Rechnung getragen wurde.
Das Finanzamt begründete seine Entscheidung wie
folgt:
"A. Privatanteil Kfz:
Der private Anteil an den betrieblichen Kraftfahrzeugkosten
wurde vom Bw. in den beim Finanzamt Kufstein eingereichten
Steuererklärungen wie nachfolgend dargestellt angesetzt:
[Grafik]
Dieser private Anteil an den betrieblichen KFZ -
Kosten wurde vom Bw. selbst erklärt und in den Steuererklärungen auch
angesetzt .
In der am 20.03.2007 beim Finanzamt eingebrachten
Berufung wird dieser vom Bw. selbst berechnete Privatanteil KFZ erheblich nach
unten abgeändert und mit den nachfolgend angeführten Beträgen
angesetzt
[Grafik]
Dieser in der Berufung angesetzte private Anteil
an den KFZ - Kosten wurde unter Zugrundelegung der der Berufung beigelegten
Zusammenstellungen der in den Prüfungsjahren 2003, 2004 und 2005
durchgeführten Reisen ermittelt .
Diese neuen, der Berufung beigelegten
Zusammenstellungen über die in den Prüfungsjahren durchgeführten
Reisebewegungen weichen von jenen Aufstellungen über jene Reisen, die der
Unternehmer dem Betriebsprüfer bei Prüfungsbeginn am 13.12.2006 um 8
Uhr 30 übergeben hat, in einigen Punkten erheblich ab . Diese dem
Prüfer bei Prüfungsbeginn ausgehändigten, kopierten Aufstellungen
über die Reisebewegungen liegen als Beilage bei .
[Grafik]
Aus vorangeführten Ausführungen ist
eindeutig ersichtlich , dass die der Berufung beigelegten Aufstellungen
über die in den Jahren 2003 - 2004 - 2005 durchgeführten Reisen
nachträglich angefertigt wurden.
Die Berufung ist daher wie nachfolgend dargestellt
bezüglich des Punktes Privatanteil Kfz abzuweisen
I. Der von der Betriebsprüfung mit 15%
angenommene private Anteil an den KFZ - Kosten wurde am 13.12.2006 mit dem Bw.
besprochen und anerkannt.
II. Mit der Berufung werden neue Aufstellungen
über die in den Jahren 2003 - 2004 - 2005 durchgeführten Reisen
vorgelegt . Diese neuen Aufstellungen weichen erheblich von jenen Aufstellungen
ab , die dem Prüfer bei Prüfungsbeginn am 13.12.2006 um 8 Uhr 30
vorgelegt worden sind . Wenn nun zwei solche Aufstellungen vorgelegt werden,
stellt sich konsequenterweise die Frage, inwiefern diese beiden Aufstellungen
den Tatsachen entsprechen.
III. Ein Vergleich der in diesen Aufstellungen
eingetragenen gefahrenen Kilometer mit jenen lt. Routenplaner hat erhebliche
Abweichungen ergeben - siehe hiezu die nachfolgend angeführten Beispiele .
Es bestehen somit berechtigte Zweifel, dass die in den Aufstellungen
eingetragenen Kilometer auch den tatsächlich gefahrenen Kilometer
entsprechen.
[Grafik]
Aus oben angeführten Gründen ist die
Berufung betreffend den Privatanteil Kfz abzuweisen.
B. Unternehmerreiseaufwand:
Für die Prüfungsjahre 2003 - 2004 - 2005
wurden in den beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen hinsichtlich
des Unternehmerreiseaufwandes die nachfolgend angeführten
Vorsteuerbeträge geltend gemacht:
[Grafik]
Auf Grund der Tatsache , dass jene
Reisekostenaufstellungen, die dem Betriebsprüfer bei Prüfungsbeginn am
13.12.2006 um 8 Uhr 300 vorgelegt worden sind , lediglich das Datum, das Gebiet
bzw. den Ort der durchgeführten Reise ( Zum Beispiel: Innsbruck, Reutte,
Schwaz, München, Südtirol, Vorarlberg, Pinzgau, Zillertal, Achensee,
etc.) und den Zeitpunkt der Reise (An - Abreise) beinhalten und somit nicht den
im Umsatzsteuergesetz geforderten, für den Vorsteuerabzug relevanten
Voraussetzungen entsprechen, wie zum Beispiel: Genaue Bezeichnung des Zieles
(Ort), Zweck der Reise, wurden die in den Prüfungsjahren geltend gemachten
Vorsteuerbeträge zu Recht nicht anerkannt .
Mit der am 20.03.2007 beim Finanzamt Kufstein
[Schwaz] eingebrachten Berufung wurden neue Aufstellungen über die in den
Prüfungsjahren durchgeführten Reisebewegungen vorgelegt. Diese neuen,
der Berufung beigelegten Zusammenstellungen über die in den
Prüfungsjahren durchgeführten Reisebewegungen weichen, wie bereits
erwähnt und belegt, von jenen Aufstellungen über jene Reisen, die der
Unternehmer dem Betriebsprüfer bei Prüfungs- beginn am 13.12.2006 um 8
Uhr 30 übergeben hat, in einigen Punkten erheblich ab und wurden nach
Ansicht des Finanzamtes nachträglich angefertigt.
Auf Grund dieser Tatsache sind die bei
Prüfungsbeginn dem Prüfer vorgelegten Grundaufzeichnungen für die
Frage des Vorsteuerabzuges maßgeblich und entsprechen, wie bereits
erwähnt, nicht den Kriterien für einen Vorsteuerabzug gemäß
§ 13 UStG."
Mit Eingabe vom 30.6.2007 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag
wird ergänzend ausgeführt:
"1.) Privatanteil Kraftfahrzeug:
"Der in den Steuererklärungen angesetzte
Privatanteil wurde aus Vereinfachungsgründen mit 10% angesetzt, wobei
jedoch von mir übersehen wurde, dass auch die AfA in den Privatanteil
einzurechnen ist. Dadurch ergibt sich auch die vermeintlich unterschiedliche
Höhe der Privatanteile in den Jahren 2003 bis 2004. Die Tatsache, dass der
Privatanteil von mir selbst - wie in der Berufungsvorentscheidung betont -
höher angesetzt wurde, als er tatsächlich war, rechtfertigt für
sich noch nicht die nochmalige Erhöhung durch den Prüfer. Auch die
Tatsache, dass ich den von der Betriebsprüfung mit 15 % angesetzten
privaten Anteil an den KFZ- Kosten am 13.12. 2006 anerkannt habe, nimmt mir ja
nicht das Recht, dagegen zu berufen. Auf den Gedanken, den Privatanteil genau zu
ermitteln, kam ich erst im Zuge der Betriebsprüfung, als mir der vom
Prüfer angenommene Privatanteil von 15 % zu hoch erschien. Auch den
Alleinverdienerabsetzbetrag habe ich ursprünglich nicht beantragt und auch
in der Schlussbesprechung nicht geltend gemacht. Trotzdem wurde meiner Berufung
in diesem Punkt entsprochen.
Der Vergleich meiner in den Aufstellungen
eingetragenen Kilometer mit jenen laut Routenplaner entspricht nicht wirklich
den Tatsachen. In einen Routenplaner einfach einen Ort als Ziel einzutragen (wie
in der Beilage zur Berufung am Beispiel von Lienz) kann nicht zum richtigen
Ergebnis führen, da ein Routenplaner ja nur dann die tatsächliche
Kilometeranzahl errechnen kann, wenn eine genaue Adresse als Zielpunkt angegeben
wird. Außerdem wurde übersehen, dass ich in den von mir besuchten
Orten meistens mehrere Kunden habe, die an den verschiedensten Plätzen ihre
Geschäftsräume haben.
|
Lienz
|
8 Kunden
|
Bozen
|
15 Kunden
|
Graz
|
6 Kunden
|
Bludenz
|
6 Kunden
|
Salzburg
|
12 Kunden
|
Meran
|
11 Kunden
|
Dornbirn
|
8 Kunden
Wie man sich auch vorstellen kann, versuche ich
an einem Tag so viele Kunden wie möglich zu besuchen, um meine Kosten so
gering wie möglich zu halten. Deshalb fahre ich auch auf dem Weg gelegene
Kunden an, sodass ein Vergleich der von mir aufgezeichneten Kilometer mit einem
Routenplaner kaum möglich ist. Meine Tageskilometerleistung habe ich immer
so ermittelt, dass ich beim Start meiner Reise den Tageskilometerzähler auf
0 gedrückt habe und am Abend die gefahrenen Kilometer abgelesen habe. Als
Zielpunkt habe ich in der Aufstellung immer den Ort angegeben, an dem ich am
jeweiligen Tag die meisten Kunden zu besuchen hatte. Dies erschien mir
ausreichend. Zusätzlich besuche ich natürlich auch Kunden in der
Umgebung meiner "Zielorte". Wenn ich in Graz bin, besuche ich zum Beispiel auch
immer einen Kunden in Leibnitz (siehe beiliegendes Parkticket vom 27.3.2003), in
Bozen meist auch einen Kunden in Lana (siehe beiliegendes Parkticket vom
12.2.2003), in Bludenz meist auch einige Kunden in Bregenz (siehe beiliegendes
Parkticket vom 17.6.2003). Wenn ich zum Beispiel in Salzburg bin, besuche ich
auch Kunden im Umkreis von Salzburg, wie z.B. in Eugendorf, Mattsee,
Lamprechtshausen oder Ostermieting."
Der Bw. beantragte die Privatanteile auf folgende
Prozentsätze zu reduzieren:
|
2003
|
4,8 % (= € 598,56.-)
|
2004
|
0,53 % (= € 70,09.-)
|
2005
|
0,84 % (= € 64,87.-)
"2.) Unternehmerreiseaufwand:
Dem Prüfer wurden Monatsberichte (siehe
Beilagen) vorgelegt, in denen für jeden Tag das Reiseziel, der Zweck der
Reise, der Reisende (der ja bei einem Einmannbetrieb logischerweise ich sein
muss), die Abfahrts- sowie die Ankunftszeit, die sich dadurch ergebenden Stunden
und die gefahrenen Kilometer sowie der Betrag, aus dem die Vorsteuer berechnet
wurde, verzeichnet waren. Wieso diese Aufzeichnungen nicht den Bestimmungen des
§ 13 Abs. 4 UStG entsprechen sollen, ist für mich in keiner Weise
nachvollziehbar. Ich ersuche daher, die abziehbaren Vorsteuern aus dem
Unternehmerreiseaufwand für die Jahre 2003 bis 2005 anzuerkennen und die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 entsprechend zu
berichtigen. Es ist richtig, dass die der Berufung beigelegten Aufzeichnung[en]
nachträglich berichtigt wurden. Dies geschah jedoch nur, um den
Anforderungen des Finanzamtes zu entsprechen. Auch die Aussage, dass die neu
vorgelegten Aufzeichnungen in wesentlichen Punkte von den dem Prüfer
vorgelegten Aufzeichnungen abweichen, ist nicht zutreffend. Die wesentlichen
Punkte wie Beginn und Ende der Reise, Kilometeranzahl pro Tag sowie Tagessatz
wurden unverändert belassen. Auch die dem Prüfer im Zuge der
Prüfung vorgelegten Aufzeichnungen enthielten meines Erachtens - mit
Ausnahme des Zweckes der Reise - sämtliche im § 13 Abs 4 UStG
geforderten Angaben um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Der Zweck der
Reise wurde ursprünglich von mir weggelassen, da ich als Vertreter in
meiner Reisetätigkeit nur den Sinn erkenne, dass ich Kunden besuche um
Geschäfte abzuschließen und es mir aus diesem Grund müßig
erschien, jeden Tag die selbe Eintragung vorzunehmen. Auch bin ich der Meinung,
dass sich der § 13 Abs 4 UStG bei der Person, welche die Reise
durchführt und beim Zweck der Reise wohl eher auf die Möglichkeit des
Vorsteuerabzuges auf Grund von Reisen durch Dienstnehmer bezieht. Die der
Berufung beigelegten Aufzeichnungen wurden zwar adaptiert, die wichtigsten
Punkte, nämlich Name des Reisenden, Zeit, Ziel und Betrag, aus dem die
Vorsteuer errechnet wurde, waren auch schon in den vorherigen Aufzeichnungen
enthalten und wurden keineswegs verändert. Der Name des Reisenden, also
mein eigener, war am Beginn jeder Seite der Monatsaufzeichnungen
angeführt.
|
abziehbare Vorsteuer 2003
|
€ -593,08.-
|
Abziehbare Vorsteuer 2004
|
€ -437,18.-
|
Abziehbare Vorsteuer 2005
|
€ -538,42.-
Mit Schreiben vom 30.7.2008 gab das Finanzamt eine
ergänzende schriftliche Stellungnahme ab und stellte den Antrag, die bisher
anerkannten Reisekosten im Zuge des Berufungsverfahrens um folgende Beträge
zu kürzen:
2003: 5.290,30 €
2004: 6.537,77
€
2005: 4.923,56 €
Das Finanzamt begründete dies folgt:
"Der Bw. betreibt ein Handelsgewerbe
gemäß
§ 124 Z 10 GewO 1994 mit Standort in X-Ort. Seine zu
betreuenden Kundschaften befinden sich in Westösterreich: Nord - Ost -
Südtirol, Vorarlberg, Salzburg. Der Unternehmer bereist ständig
die gleichen Orte . Bei diesen in regelmäßigen Abständen immer
wiederkehrenden Reisen handelt es sich um Einsatzgebiete. Es wird in
diesem Zusammenhang auch auf die RZ 304 und folgende der LStR verwiesen
. Abgesehen von der Problematik" Einsatzgebiet" handelt es sich laut auch
dem UFS vorliegender Reisekostenaufstellungen 2003-2005 bei den
Geschäftsreisen durchwegs um Eintagesreisen. Eintägige
Reisetätigkeiten begründen nach der Rechtsprechung des VwGH sowie
aufgrund zahlreicher Entscheidungen des UFS grundsätzlich keinen
Verpflegungsmehraufwand. In typisierender Betrachtungsweise wird ein
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar,
weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück
und das Abendessen außerhalb des Haushaltes einzunehmen (Doralt, EStG zu
§ 16, RZ 176/1). Es wird dazu auch auf GZ. RV/0306-I/05
verwiesen. Die als Betriebsaufwand geltend gemachten Reisekosten sind um
jene Aufwendungen, die auf diese Einsatzgebiete, respektive Eintagesreisen in
diese Einsatzgebiete entfallen, zu kürzen."
Die ergänzende Stellungnahme des Finanzamtes wurde mit
Schreiben vom 31.7.2008 dem Bw. zur Stellungnahme vorgehalten (zugestellt am
6.8.2008). Dieser Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Reisekosten (pauschale
Tagesgebühren)
Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 in der für die
Streitjahre geltenden Fassung darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen
bis zu € 26,40.- pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als
drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel
gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988,
dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und
Ausgaben für die Lebensführung, diese selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden dürfen. Für die Möglichkeit der
Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im
Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine
Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise
anzunehmender Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt. Nach
ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise
gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 vor, wenn sich der Steuerpflichtige
zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass
mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog. Nahbereich um den Ort
der Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden
bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit
Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen,
Mehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort
anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
üblichen Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für
Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher
nur dann vor, wenn durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten
verursacht werden, die über die in typisierender Betrachtungsweise zu
beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am
ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer
Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung,
ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden.
Eintägige Reisetätigkeiten begründen nach der
Rechtsprechung des VwGH sowie aufgrund zahlreicher Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates (z.B. RV/0306-I/05) grundsätzlich keinen
Verpflegungsmehraufwand. Im Erkenntnis vom 28.1.1997, Zl. 95/14/0156
vertrat der VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit
§ 4 Abs. 5 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine berufliche
Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitswort aufgenommen wird, zu
keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt,
wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort
aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis
über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen
Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die
Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung
erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Mit dem Erkenntnis vom
30.10.2001, Zl. 95/14/0013, folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich sei, seien Verpflegungsmehraufwendungen zu
berücksichtigen. Auch im Erkenntnis vom 7.10.2003, Zl.
2000/15/0151, verneinte der VwGH unter Hinweis auf die vorstehenden Erkenntnisse
die steuerliche Berücksichtigung von Taggeldern bei eintägigen
Reisetätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Diese
Rechtsauffassung wird auch von der Rechtslehre geteilt: Der auf einer beruflich
veranlassten Reise befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des
Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort
verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen typisierende Betrachtungsweise
wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung
feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das
Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes
einzunehmen (Doralt, EStG,[4], § 16, Rz 176/1 und 197). Fällt
jedoch kein Verpflegungsmehraufwand an, können auch keine Taggelder
berücksichtigt werden. Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen
Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu
einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen. Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder im Außendienst solche Orte im Rahmen
einer beruflichen Fahrt aufsucht (vgl. z.B. UFS, RV/4358-L/02 und RV/0340-I/03).
In den meisten Fällen wird es auch nicht die Ortsunkenntnis sein,
die die Inanspruchnahme der günstigsten Verpflegungsmöglichkeit
verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen den Ausschlag geben (vgl.
Doralt, EStG, [9], § 16, Tz 172). So kann die beruflich zur Verfügung
stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (z.B. Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden. Diese
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während
einer Reise. Dabei hat es aber auch der Tagesreisende in der Hand durch
Erkundigung über die Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder durch Mitnahme von
Verpflegung Mehraufwendungen zu vermeiden.
Im berufungsgegenständlichen Fall wurden in den
Streitjahren zahlreiche eintägige Reisen unternommen, für die aufgrund
der obigen Rechtsausführungen pauschale Reisekosten nicht
zustehen. Hinsichtlich der ziffernmäßigen Berechnung der nicht
abzugsfähigen Reisekosten wird auf die vom Finanzamt eingebrachte
Stellungnahme vom 30.7.2008 samt Beilagen verwiesen, die vom Bw. unwidersprochen
zur Kenntnis genommen wurde. Durch die regelmäßige und
wiederkehrende Bereisung von gleichen Einsatzgebieten (insbes. Zillertal,
Salzburg, Südtirol) kann weiters davon ausgegangen werden, dass der Bw. die
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in diesen Gebieten kannte, auch
wenn er bei seinen Reisen nicht immer die gleichen Orte angefahren ist, was
ebenfalls zur Nichtabzugsfähigkeit von pauschalen Tagesgebühren
führt (sog. "Einsatzgebiet", LStR 2002, Rz 304 ff und die dort
angeführte VwGH- Judikatur).
Der Gewinn lt. Bp. ist daher wie folgt zu
erhöhen:
2003: + 5.290,30 €
2004: + 6.537,77
€
2005: + 4.923,56 €.
2. Vorsteuerabzug im
Zusammenhang mit Reisekosten gemäß
§ 13 UStG 1994
Gemäß
§ 13 Abs. 1 UStG 1994 können
Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb
veranlasste Reise - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nach § 12 leg. cit. - die auf die Mehraufwendungen für
Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung
festgesetzten Pauschalbeträgen errechnen. Gemäß
§ 13
Abs. 4 leg. cit. können die so errechneten Vorsteuerbeträge nur
abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher
über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise
ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem
die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen
Beleges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für
die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen
hervorgeht.
Die vom Bw. im Streitzeitraum geführten Aufzeichnungen
entsprechen insofern nicht den vorhin dargestellten Mindestvoraussetzungen, als
Angaben über den Zweck der Fahrt (z.B. Besuch der Kunden A.A., B.B., C.C.,
etc.) überhaupt fehlen. Auch die Angaben über das Fahrtziel sind in
zahlreichen Fällen zu ungenau. Allgemeine Gebietsbezeichnungen wie z.B.
Vorarlberg, Zillertal, Pinzgau reichen für die Inanspruchnahme des
Vorsteuerabzuges gem. § 13 UStG 1994 nicht aus. Zu beachten ist
auch, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Vorsteuerabzug zusteht,
ausschließlich maßgeblich ist, ob im Streitzeitraum entsprechende
Belege ausgestellt bzw. Aufzeichnungen geführt wurden (siehe hiezu z.B.
Ruppe, UStG- Kommentar, 3. Aufl. , § 12, Tz 59). Auf erst später (nach
Ablauf des Streitzeitraumes) erstellte Unterlagen ist hiebei keine
Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der zahlreichen "Eintagesreisen"
ist weiters zu beachten, dass aus den unter Pkt. 1 der Begründung
angeführten Gründen ein pauschales Tagesgeld nicht zusteht und daher
auch ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Die Versagung des
Vorsteuerabzuges durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht.
3. Fahrtkosten
(Kfz)
Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich durch
ein Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat alle beruflichen und privaten
Fahrten zu enthalten. Es muss fortlaufend und übersichtlich geführt
sein und Datum, Kilometerstand am Ende der jeweiligen Fahrt, Kilometerstrecke,
Ausgangs- und Zielpunkt(e) der Fahrt sowie den Zweck jeder einzelnen Fahrt
zweifelsfrei und klar angeben. Ein eigenes Fahrtenbuch ist dann nicht
erforderlich, wenn die angeführten Angaben in anderer Weise festgehalten
werden (z.B. durch Reisekostenabrechnungen). Die Anforderungen an die
Qualität des Fahrtenbuches steigen mit der Anzahl der beruflich gefahrenen
Kilometer (siehe hiezu z.B. Doralt, EStG, [9], § 16, Tz 220, S 109/110 und
die dort angeführte Judikatur; Aigner/Renner in SWK 15/2006, S 465
ff.).
Hinsichtlich der vom Bw. geführten Aufzeichnungen ist
festzuhalten, dass entgegen den oben angeführten Mindestangaben die
privaten Fahrten überhaupt nicht aufgezeichnet wurden. Die in den im Zuge
des Berufungsverfahrens vom Bw. nachträglich erstellten Aufzeichnungen
aufgenommene Bezeichnung "Kundenbesuch" als Reisezweck ist nach Auffassung der
Berufungsbehörde zu unpräzise, um den oben dargestellten Anforderungen
gerecht zu werden. Erforderlich wäre vielmehr die konkrete Anführung
des/der besuchten Kunden (z.B. Besuch der Fa. N.N.). Weiters fehlen die
Kilometerendstände am Ende der jeweiligen Fahrten. Auffallend ist
weiters folgender Umstand: Der Bw. hat in den als Beilage zur Berufung
übermittelten (überarbeiteten) Reiseaufzeichnungen folgende Reiseziele
angegeben:
|
Tag
|
Reiseziel
|
12.2.2003
|
Bozen
|
27.3.2003
|
Graz
|
17.6.2003
|
Bludenz
|
21.7.2003
|
Stadt Salzburg
Im Vorlageantrag räumt der Bw. zur Erklärung der
ansonsten unschlüssig langen Fahrtstrecken ein, dass die Zielangaben auch
in den ergänzten Reiseaufzeichnungen nicht vollständig seien. Richtig
seien vielmehr folgende Zielangaben:
|
12.2.2003
|
Bozen und Lana
|
27.3.2003
|
Graz und Leibnitz
|
17.6.2003
|
Bludenz und Bregenz
|
21.7.2003
|
Stadt Salzburg, Eugendorf, Mattsee, Lamprechtshausen,
Ostermieting
Die angeführten Umstände sprechen eindeutig
gegen die Ordnungsmäßigkeit der vom Bw. vorgelegten
(überarbeiteten) Aufzeichnungen. Gegen die
Ordnungsmäßigkeit der vom Bw. geführten Aufzeichnungen spricht
weiters die Tatsache, dass der Bw. anlässlich der Ersterklärung und
anlässlich der Berufung völlig unterschiedliche Angaben betreffend den
Anteil der privat gefahrenen Kilometer machte (lt. Ersterklärung 2003 6,84
%, 2004 5,07 %, 2005 6,91 %; lt. Berufung hingegen 2003 4,8 %, 2004 0,53 % und
2005 0,84 %).
Im Hinblick den Umstand, dass kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, ist die Abgabenbehörde
gemäß
§ 184 BAO zur Schätzung des Anteiles der privaten
Fahrten berechtigt (siehe z.B. VwGH 16.9.1970, 0373/70). Hinsichtlich des
von der Vorinstanz mit 15 % angenommenen Privatanteiles ist zu bemerken, dass
der angeführte Ansatz auch nach Auffassung der Berufungsbehörde unter
Bedachtnahme auf die Gesamtumstände des berufungsgegenständlichen
Falles (Gesamtjahresfahrleistung mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen
im Durchschnitt der Berufungsjahre rund 66.000 km jährlich, weitere drei
Kfz im Familienverband) keinesfalls überhöht erscheint und auch der
praktischen Lebenserfahrung durchaus entspricht. Festzuhalten ist weiters, dass
derjenige, der durch unzureichende Aufzeichnungen zur Schätzung Anlass
gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (VwGH
2.8.2000, 97/13/0019). Der Berufung musste daher auch hinsichtlich des
Berufungspunktes Kfz- Kosten ein Erfolg verwehrt bleiben.
4. Berechnung der
ESt
|
Jahr
|
Gewinn lt. Bp
|
Kürzung Reisekosten
|
Gewinn lt. Berufungsentscheidung
|
2003
|
14.185,25
|
+5.290,30
|
19.475,55
|
2004
|
28.206,52
|
+6.537,77
|
34.744,29
|
2005
|
42.918,99
|
+4.923,56
|
47.842,55
Im übrigen wird hinsichtlich der Berechnung der
Einkommensteuer 2003 bis 2005 auf die beigeschlossenen drei
Berechnungsblätter verwiesen, die einen integrierenden Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung darstellen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 3. September 2008
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EintagesreisenTaggelderVorsteuerabzug im Zusammenhang mit ReisekostenKfz- PrivatanteilFahrtenbuchSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-I/07
- Stammnummer
- 36598
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF