Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2390-W/02
Zuschätzung bei fremdunüblich niedrigen Mieteinnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2390-W/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Besteuerung von außerbetrieblichen Einkünften setzt das tatsächliche Zufließen von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien bzw. des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 2000,
entschieden: Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1993 bis 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Anstalt mit
Sitz in Liechtenstein. Sie ist grundbücherliche Eigentümerin der
bebauten Liegenschaft X, welche mit Kaufvertrag vom 16. Mai 1968 erworben wurde.
Mit Vollmacht vom 4. März 1993 bevollmächtige die Bw. Frau Z mit der
Verwaltung der Liegenschaft X. Von der Bevollmächtigten wurden für die
Veranlagungszeiträume 1993 bis 1999 Körperschaftsteuererklärungen
für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt eingereicht. Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft X wurden vom
Finanzamt für die Jahre 1993 bis 1998 erklärungsgemäß
veranlagt. Die Körperschaftsteuererklärung für den
Veranlagungszeitraum 2000 wurde vom steuerlichen Vertreter (Vollmacht vom 30.
März 2001) eingereicht.
Die Bw. wurde ab Dezember 2000
einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bp) unterzogen, welche den
Prüfungszeitraum 1993 bis 1999 umfasste. Dabei wurde festgestellt, dass der
bis dato verrechnete Mietzins in Höhe von monatlich ATS 2.500,00 (€
181,68) nicht fremdüblich sei. Frau Z habe die Villa auf dem
Grundstück X gemeinsam mit Herrn D bewohnt. Nachdem Herr D 1993 verstorben
sei, sei von der Bw. ein Mietvertrag mit Frau Z abgeschlossen worden. Da schon
im Betriebsprüfungsverfahren des Herrn D der (die) Begünstigte(n) der
Bw. nicht bekanntgegeben worden sei(en), sei das Vermögen der Bw. Herrn D
zugerechnet worden. Aufgrund dieses Naheverhältnisses und der
unverhältnismäßig niedrigen Miete wurden die tatsächlichen
(fremdüblichen) Einkünfte der Bw. von der Bp gemäß
§
184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Es wurden von der Bp vergleichbare
Mietentgelte erhoben und diese mit der Wohnfläche der Villa hochgerechnet,
wodurch eine angemessene Miete von monatlich ATS 11.100,00 (€ 806,67)
errechnet wurde. Zusätzlich wurde ein entsprechendes Entgelt für die
überlassenen Einrichtungsgegenstände und tatsächlich angefallene
Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ, nach Wiederaufnahme
der Verfahren gem. 303 Abs. 4 BAO für die Veranlagungszeiträume 1993
bis 1998, entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahr 1993
bis 1999. Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte zu Handen der Verlassenschaft
nach Herrn D.
Mit Schreiben vom 23. Februar
2001 wurde von der Bw. das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde
von der Bw. festgehalten, das die Zustellung der Bescheide an die falsche
Anschrift erfolgt sei, die Festsetzung der Mieteinnahmen willkürlich sei
und mit der Liegenschaft zusammenhängende Ausgaben nicht
berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 6. März
2001 forderte das Finanzamt die Bw. auf, die Mängel der Berufung vom 23.
Februar 2001 (fehlende Bescheidbezeichnung, Anfechtungspunkte, beantragte
Änderungen und Begründung) binnen einer Frist bis 12. April 2001
gemäß
§ 275 BAO zu beheben.
Mit Schreiben vom 8. März
2001 wurde von der Bw. die mangelhafte Berufung ergänzt: Angefochten werden
die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1999. Die erklärten Mieteinnahmen
würden den tatsächlichen Mieteinnahmen entsprechen. Es seien weder
höhere Mieten von der Mieterin bezahlt noch von der Bw. eingefordert
worden. Die Mieterin hätte alle in der Überschussrechnung enthaltenen
Aufwendungen zu tragen und das gesamte Haus und Grundstück in Ordnung zu
halten. Auch seien nicht alle Räumlichkeiten von der Mieterin benutzt
worden.
Mit Schreiben vom 6. April 2001
wurde vom steuerlichen Vertreter der Pachtvertrag vom 30. November 1993
vorgelegt und ergänzend ausgeführt, das eine einseitige Erhöhung
der nicht wertgesicherten Miete durch die Bw. nicht möglich gewesen sei.
Die im Vertrag vorgesehene Miete sei an die Bw. überwiegend mittels
Banküberweisung, vereinzelt durch Barzahlung entrichtet worden. Die Zahlung
einer höheren Miete sei aufgrund der Einkommenssituation der Mieterin gar
nicht möglich gewesen. Vom steuerlichen Vertreter wurde jedoch eine
Abänderung der bisher erklärten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung beantragt und hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten
berichtigte Ertragsrechnungen vorgelegt.
Die Bp nahm darauffolgend zu
den Ausführungen Stellung: Da die faktischen Eigentümer der Bw. trotz
Aufforderung nicht bekanntgegeben worden seien und die vereinbarten
Mietzahlungen in keinster Weise der Fremdüblichkeit entsprechen
würden, sei eindeutig und zweifelsfrei ein Naheverhältnis der Mieterin
zur Bw. gegeben. Dieses Naheverhältnis wäre durch die am 4. März
1993 erteilte Spezialvollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft X dokumentiert.
Die von der Mieterin zu tragenden Aufwendungen sowie die Pflege des Hauses und
des Grundstückes würden normalen, von jeglichen Mietern zu
erbringenden Leistungen entsprechen und könnten daher den niedrigen
Mietzins nicht rechtfertigen. Die Vermögensverhältnisse der Mieterin
seien für das gegenständliche Verfahren ohne Belang.
In der Gegenäußerung
zur Stellungnahme der Bp führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus:
Für die Höhe der Miete sei ausschließlich der Mietvertrag vom
30. November 1993 maßgebend. Eine zur Zeit des Vertragsabschlusses
bestehend gewesene Lebensgemeinschaft sei unerheblich. Die Bevollmächtigung
der Mieterin zur Liegenschaftsverwaltung sei bei einem in Liechtenstein
ansässigem Grundeigentümer zweckmäßig. Der Geldfluss in der
vertragsgemäßen Miethöhe sei nachgewiesen. Die Mieterin habe
für die Nutzung der Räume die Pflege des Hauses und des Gartens
durchzuführen. Da somit eine Miete für die Räume vertraglich gar
nicht vorgesehen sei, würden die monatlichen Mietzahlungen eigentlich nur
die Einrichtung betreffen. Diese Zahlungen müssten, dem schlechten Zustand
und dem Alter der Einrichtung entsprechend, eingestellt werden.
Vom steuerlichen Vertreter
wurde die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 am 6.
April 2001 beim Finanzamt eingereicht. Mit Bescheid vom 2. Juli 2001 wurde die
Körperschaftsteuer für 2000 gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig
unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung in den
Vorjahren festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schreiben vom 6. Juli 2001 fristgerecht Berufung eingebracht, wobei auf die
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide betreffend der Jahre 1993
bis 1999 verwiesen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bescheidzustellung:
Die angefochtenen Bescheide
wurden der Bw. zu Handen der Verlassenschaft nach Herrn D an die Adresse X ohne
Zustellnachweis zugestellt. Der Bw. ist zuzustimmen, das diese Zustellung nicht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Unterlaufen bei der
Zustellung Mängel, so gilt gemäß
§ 7 Zustellgesetz die
Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von
der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die
angefochtenen Bescheide wurden, wie in der Berufung vom 23. Februar 2001
ausgeführt, an die Bw. weitergeleitet. Mit dem tatsächlichen Zukommen
der angefochtenen Bescheide wurde der Zustellmangel gemäß
§ 7
Zustellgesetz saniert.
Wiederaufnahme
der Verfahren:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen
Rechsprechung des VwGH (z.B.: 8.3.1994, 90/14/0192) ist eine Wiederaufnahme
eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen
Sachentscheidung hätte gelangen können.
Die bisher in Abzug gebrachten
Aufwendungen sowie die im Zusammenhang mit der Vermietung der bebauten
Liegenschaft konkreten Sachverhaltselemente sind erst im Zuge der
Betriebsprüfung neu hervorgekommen. Es handelt sich bei diesen neu
hervorgekommenen Tatsachen um Wiederaufnahmegründe, da ihre Kenntnis zu im
Spruch anderslautenden Bescheiden geführt hätte.
Daher erfolgte die
Wiederaufnahme der Verfahren zu Recht.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, Schätzung gem. § 184
BAO:
Gemäß
§ 1 Abs.
3 KStG 1988, BGBl 401/1988, sind Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 BAO) haben, beschränkt
steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich gemäß
§ 21
Abs. 1 KStG 1988 nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988, BGBl
400/1988.
Die Bw. ist eine Anstalt mit
Sitz in Liechtenstein. Durch die Vermietung einer inländischen Liegenschaft
erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 98 Abs. 6 EStG 1988 und ist mit diesen Einkünften im Inland
beschränkt steuerpflichtig. Gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 5.
November 1969, BGBl 24/1971, zwischen der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dürfen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
Bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung handelt es sich um außerbetriebliche
Einkünfte, deren Ermittlung gemäß
§ 21 Abs. 1 KStG 1988
entsprechend dem 4. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 1988 als
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erfolgen hat.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Der Begriff "Einnahmen"
setzt ihr Zufließen voraus. Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988
sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, oder weitere
Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Von der Bw. wurde ein als
Pachtvertrag bezeichneter Vertrag mit Frau Z abgeschlossen. Die in diesem
Vertrag vereinbarten Mietzahlungen wurden in den jährlichen
Überschussrechnungen der Bw. als Einnahmen erfasst. Aus dem
Betriebsprüfungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, das
die Bw. Einnahmen über die vertragliche Regelung hinaus erhalten hat. Das
Vorliegen derartiger "nichterklärter Einnahmen" wurde auch von der Bp nicht
festgestellt. Die dargestellte wirtschaftliche Lage der Mieterin spricht gegen
höhere Zahlungen an die Bw. Zur Begründung der
Schätzungsberechtigung gemäß
§ 184 BAO wurde von der Bp
lediglich die Fremdunüblichkeit der vereinbarten Miete und das
Naheverhältnis der Mieterin mit Herrn D und in weiterer Folge mit der Bw.
herangezogen.
Die Vermietung der bebauten
Liegenschaft X zu einem fremdunüblich niedrigen Mietzins brachte der
Mieterin zweifellos Vorteile. Inwieweit diese Vorteile allerdings zu
steuerpflichtigen Einnahmen der Bw. führen sollten, wird von der Bp nicht
dargelegt. "Geldwerte" Vorteile durch die fremdunüblich niedrige Miete
können bei der Bw. nicht vorliegen, da diese Vorteile nicht der Bw. sondern
der Mieterin zugeflossen sind. Das von der Bp angenommene Vorliegen eines
Naheverhältnisses der Mieterin mit Herrn D bzw. mit der Bw. mag ein Grund
für die Vereinbarung der fremdunüblich niedrigen Miete gewesen sein,
für die Ermittlung der Höhe der tatsächlich zugeflossenen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bw. sind derartige
Überlegungen allerdings nicht verwertbar.
Den im Berufungsverfahren
gestellten Begehren auf Änderung der geltend gemachten Werbungskosten wird
teilweise stattgegeben:
Die sonstigen Werbungskosten
werden entsprechend den Ausführungen in Tz. 14 des
Betriebsprüfungsberichtes wie folgt berücksichtigt: ATS 1.845,00
(€ 134,08) für die Jahre 1993 bis 1996 und 1998, ATS 2.649,75 (€
192,56) für das Jahr 1997, ATS 922,00 (€ 67,00) für das Jahr 1999
und ATS 1.500,00 (€ 109,01) für das Jahr 2000. Für die
beantragten Pauschalkosten wurden keinerlei Nachweise erbracht, sodass eine
Anerkennung nicht in Betracht kommt. Auch die beantragte Absetzung für
Abnutzung für die seinerzeit überlassene Einrichtung kann mangels
Vorlage eines Anlagenverzeichnisses (§ 7 Abs. 3 EStG 1988) nicht anerkannt
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
16 Berechnungsblätter
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungÜberschuss der Einnahmen über die WerbungskostenZuflußprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2390-W/02
- Stammnummer
- 3657
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF