Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2494-W/08
Verlängerung der höchstzulässigen Studiendauer durch eine Tätigkeit als Studentenvertreterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2494-W/08vom 01.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. E. W., G., Adr., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. März 2007 bis 30. September 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ersuchte im Zuge der
Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches um nachträgliche
Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine studierende Tochter M. ab
März 2007.
M. begann im Wintersemester 2005 an der Technischen
Universität Graz mit dem Bachelorstudium Bauingenieurwissenschaften, Umwelt
und Wirtschaft (033, 264) und vollendete den ersten Studienabschnitt im Oktober
2007 (Bescheinigung über den positiven Abschluss des ersten
Studienabschnittes vom 19. Oktober 2007).
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 wies das Finanzamt den
Antrag vom 23. November 2007 für den Zeitraum März bis September 2007
mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als
ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Ihre Tochter hat
das Studium Bauingenieur-Wissenschaft ab Oktober 2005 begonnen, für den
ersten Abschnitt dieser Studienrichtung sind 3 Semester vorgegeben d.h.
Studiendauer für den ersten Abschnitt bis Feber 2007.
Da Ihre Tochter
jedoch erst im Oktober die letzte Prüfung für den ersten Abschnitt
abgelegt hat, gebührt für die Monate März-September 2007 keine
Familienbeihilfe."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 5. Jänner 2008
Berufung gegen den obigen Bescheid und führte dazu aus:
"...Die
Begründung des Bescheides führt an: ,... eine Berufsausbildung ist
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester überschreitet.' Ich habe in den im Bescheid zitierten
Bundesgesetzen (FLAG 1967 und Studienförderungsgesetz 1992) recherchiert
und konnte die zitierte Passage in diesen Gesetzen nicht vorfinden. Die
Begründung des Bescheides ist daher für mich nicht nachvollziehbar und
unvollständig.
Weiters führe
ich an, dass meine Tochter im Oktober 2005 an der Technischen Universität
in Graz inskribiert hat. Wenn, wie dies in der Begründung dieses Bescheides
angeführt wird, für den ersten Abschnitt dieser Studienrichtung drei
Semester vorgegeben sind, hat meine Tochter durch Ablegung der letzten
Prüfung im Oktober genau das vierte Semester als Toleranz in Anspruch
genommen und hat keine Studienzeit verloren, sondern hat mittlerweile
ordnungsgemäß und ohne Verzögerung das fünfte Semester
inskribiert..."
Das Finanzamt erließ am 10. Jänner 2008 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 5. Jänner 2008 mit
folgender Begründung abwies.
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 b FLAG 1967 darf die vorgesehene
Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten
werden.
Unter "vorgesehene
Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung
eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (=gesetzliche
Studiendauer).
Wird in der
vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der
Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn
des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt
erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis dient das
Diplomprüfungszeugnis.
Ihre Tochter, Frau
W.M. hat im Oktober 2005 das Studium
Bauingenieurswissenschaften, Umwelt und Wirtschaft begonnen. Die
Mindeststudiendauer des ersten Abschnittes beträgt 2 Semester.
Die vorgesehene
gesetzliche Studienzeit des ersten Abschnittes beträgt 3 Semester (2
Semester + 1 Toleranzsemester).
Somit hätte
Ihre Tochter im Februar 2007 das positive Zeugnis des ersten Studienabschnitts
vorlegen müssen (1 Semester: Oktober 05 bis Februar 06, 2 Semester:
März 06 bis Juni 06, 3 Semester: Oktober 06 bis Februar 07).
Da Ihre Tochter den
1. Studienabschnitt, laut vorgelegter Bescheinigung erst am 19.10.2007 beendet
hat, konnte die Familienbeihilfe erst ab Oktober 2007 wieder gewährt
werden.
Die Berufung war
somit aufgrund der oben angeführten Ausführungen
abzuweisen."
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Begründend führte er Folgendes aus:
"...Im
Abweisungsbescheid vom 5. Dezember 2007 haben Sie angegeben, dass für den
ersten Studienabschnitt des von meiner Tochter gewählten Studiums an der TU
Graz drei Semester vorgegeben sind. In der Berufungsvorentscheidung wird nun
ausgeführt, dass die Mindestdauer des ersten Abschnittes zwei Semester
beträgt. Weiters kann ich der Berufungsvorentscheidung entnehmen, dass ein
Toleranzsemester gewährt wird. Nachdem auf das
Familienlastenausgleichsgesetz FLAG 1967 § 2 (1) b hingewiesen wurde,
habe ich dieses erhoben und festgestellt, dass die Zeiten als Studienvertreterin
oder Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz in die vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sind. Meine Tochter
M. erfüllt seit dem zweiten
Studienjahr die Funktion einer Studentenvertreterin und ist seit Oktober 2007
Vorsitzende der Studienrichtungsvertretung - sh. beiliegend abgelichtete
Erklärung. Leider war es mir zwischenzeitlich nicht möglich, die
Bestätigung zu erwirken, die angibt, dass meine Tochter schon zu
früheren Zeitpunkt in die Studienrichtungsvertretung gewählt wurde.
Diese Bestätigung wird, sobald ich sie erhalten habe, umgehend
nachgereicht. Da ich der Meinung bin, dass auf dieser gesetzlichen Basis der
Anspruch auf ein weiteres Toleranzsemester besteht, hat aus meiner Perspektive
meine Tochter die vorgesehene Studienzeit nicht überschritten und beantrage
ich weiters die Zuerkennung der gestrichenen Familienbeihilfe von März bis
September 2007..."
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 wurde dem Bw. nach einem am
14. Mai 2008 geführten Telefonat Folgendes mitgeteilt:
"Gem. § 2 (1)
FLAG 1967 sind Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBI. I Nr. 22/1999, unter
Berücksichtigung
der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme
bis zum Höchstausmaß von vier
Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die
Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz,
BGBI. Nr. 291/1986.
Allgemeine
Voraussetzungen (gem. Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug
von Familienbeihilfe für Studierendenvertreter, BGBI. II Nr. 83/1999)
für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist
die Ausübung einer der folgend
genannten
Tätigkeiten
durch
mindestens ein Semester
vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes
höchstzulässigen Studienzeit.
Maßgeblich
für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die
vollen zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
1.
Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer
Hochschülerschaft an einer Universität oder
2.
Referent der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung der
Studierenden.
Maßgeblich
für die
Verlängerung
der höchstzulässigen Studienzeit um drei Viertel der
zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
1.
stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft
oder einer Hochschülerschaft an einer Universität,
2.
Vorsitzender einer Fakultätsvertretung oder
3.
Vorsitzender einer Studienrichtungsvertretung.
Maßgeblich
für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die
Hälfte der zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit
als
1.
Sachbearbeitender Bundesvertretung,
2.
Sachbearbeiter einer Universitätsvertretung der Studierenden,
3.
Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft oder
einer Hochschülerschaft
an einer
Universität.
Für alle
anderen Studierendenvertreter nach dem HSG 1998 sowie für die Vorsitzenden
und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die
höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten
Semester verlängert.
Die Art und Dauer
der Funktion der anderen Studierendenvertreter ist vom jeweiligen Vorsitzenden
der Hochschülerschaft, bei den Vorsitzenden und Sprechern der
Heimvertretungen vom jeweiligen Heimträger zu
bestätigen.
Im Hinblick auf die
zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als
Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die
Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der
Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes
Semester ergeben darf. Die Verlängerung der höchstzulässigen
Studienzeit beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen
durch sie wahrgenommenen Funktionen als Studierendenvertreter, Vorsitzende oder
Sprecher der Heimvertretungen. Die höchstzulässige Studienzeit kann um
nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter zurückgelegte Zeit und
um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden. Ergibt die
rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze
Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu
berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze
Semester anzusehen.
Ihre Tochter,
M., hat eine Bestätigung als
Vorsitzende der Studienrichtungsvertretung ab 10/2007 vorgelegt. Diese
Tätigkeit kann für jedes ganze Semester für welches eine
Bestätigung vorgelegt wird mit 3/4 der zurückgelegten Semester
angerechnet werden und somit die Studienzeit des 2 Abschnitts um max. 4 Semester
verlängert werden.
Ich hoffe Ihnen mit
diesen Ausführungen gedient zu haben und bitte Sie um kurze schriftliche
Mitteilung betreffend den Vorlageantrag."
Der Bw. hielt ungeachtet dieser Ausführungen am
Vorlageantrag fest.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 (1) lit. b FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studienheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Dem Finanzamt war zum Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung (10. Jänner 2008) nicht bekannt, dass die Tochter
des Bw. seit Oktober 2007 eine Funktion als Vorsitzende der
Studienrichtungsvertretung inne hat. Demgemäß wurde die Berufung
unter Annahme des damals bekannten Sachverhaltes rechtsrichtig abgewiesen und
hat der Bw. daraufhin einen Vorlageantrag gestellt.
Auf Grund der danach übermittelten Vorlage der
"Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreter im Sinne
des Hochschülerschaftsgesetzes", aus der hervorgeht, dass M. seit Oktober
2007 die Funktion als Vorsitzende der Studienrichtungsvertretung inne hat,
übermittelte das Finanzamt an den Bw. das im Sachverhaltsteil
wiedergegebene Informationsschreiben.
In diesem Schreiben wurden sehr ausführlich die
Gründe dargelegt, die zur Verlängerung der höchstzulässigen
Studienzeit für Studierende führen.
Sachverhaltsmäßig steht aufgrund der Angaben des
Bw. und der von ihm übermittelten Schriftstücke sowie der von der
Universität bestätigten Erklärung der Zeiten der Tätigkeit
als Studentenvertreter im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes fest, dass
die Tochter des Bw. im Mai 2007 als Studentenvertreterin gewählt wurde und
diese Funktion ab Oktober 2007 ausübt. Unbestritten ist nunmehr auch, dass
die Mindeststudiendauer des ersten Abschnittes der von der Tochter des Bw.
gewählten Studienrichtung zwei Semester beträgt, sie also inklusive
des Toleranzsemesters den ersten Abschnitt bis Ende Februar 2007 hätte
abschließen müssen.
Die erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Wahl zur
Studentenvertreterin und der Beginn der Funktionsausübung erst im Oktober
2007 waren daher nicht mehr geeignet, eine Verlängerung der bereits damals
verstrichenen höchstzulässigen Studienzeit des ersten Abschnittes zu
bewirken.
Wien, am 1.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2494-W/08
- Stammnummer
- 36557
- Gültig
- 01.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF