Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0015-G/02
Sachbezugswert firmeneigenes Kraftfahrzeug - Nachweis des Ausmaßes der Privatfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-G/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beträgt gemäß § 4 der Verordnung - Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, grundsätzlich 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten. Ein niedrigerer Wert darf nur bei Nachweis einer entsprechend niedrigen Privatnutzung angesetzt werden. Die bloße Behauptung ersetzt diesen Nachweis nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Kleiner & Kleiner Gesellschaft m.b.H. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz - Stadt betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1995,
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
3. März 1999 Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der
Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung
stellte das prüfende Organ ua. fest, dass dem (damaligen)
Geschäftsführer F. B. sen. ab 1993 für Fahrten zwischen seiner
Wohnung in der M.-Gasse und der Betriebsstätte in der K.-Straße ein
im Betriebsvermögen der Bw befindliches Kraftfahrzeug (Landrover Discovery)
unentgeltlich zur Verfügung stand. Unter Hinweis auf ein
höchstgerichtliches Erkenntnis (VwGH, 16.7.1996, 1996/14/0033) seien diese
Fahrten als Privatfahrten zu qualifizieren, auch wenn sich am Wohnort des
Geschäftsführers eine weitere Betriebsstätte der Bw
befindet.
Da ein Nachweis über das
Ausmaß der Privatfahrten nicht geführt wurde, wurde der Wert des
monatlichen Vorteiles aus dem Dienstverhältnis mit 1,5% der
maßgeblichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges errechnet und dafür
die lohnabhängigen Abgaben ermittelt.
Das Finanzamt schloss sich der
Auffassung des Prüfers an und nahm die Bw mit den im Spruch genannten
Bescheiden als haftungspflichtigen Arbeitgeber hinsichtlich eines
Nachforderungsbetrages an Lohnsteuer in der Höhe von 100.668,00 ATS und als
Steuerschuldner hinsichtlich einer DB-Nachforderung von 10.786,00 ATS und einer
DZ-Nachforderung von 1.064,00 ATS in Anspruch.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung führt die Bw. im Wesentlichen aus, dass und weshalb
die genannten Fahrten keine Privatfahrten des Geschäftsführers sondern
Dienstfahrten seien. Diese Auffassung wird in der Folge (Eingabe vom
31. März 1998 und Vorlageantrag vom 17. März 1999) nicht
mehr aufrecht erhalten, weshalb in diesem Punkt auf die zutreffende
Begründung der angefochtenen Bescheide des Finanzamtes verwiesen
wird.
Durch das Finanzamt bereits in
der Berufungsvorentscheidung außer Streit gestellt wurde ein
Berechnungsmangel im Erstbescheid, weil der auf die Bemessungsgrundlage
anzuwendende (Marginal)Steuersatz im Jahr 1995 nicht 42 sondern nur 32% zu
betragen hatte.
Im Hinblick darauf, dass der
Geschäftsführer erklärt habe, niemals Privatfahrten (außer
den als Privatfahrten zu qualifizierenden bereits näher dargestellten
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) unternommen zu haben, wurde im
Übrigen beantragt, in Anlehnung an Quantschnigg/Schuch, § 15 TZ.30,
für die zwei Mal am Tag unternommenen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte von jeweils drei Kilometern unter Ansatz eines Wertes von
7,00 ATS je Kilometer einen Sachbezugswert von täglich 42,00 ATS, ds. bei
durchschnittlich 20 Arbeitstagen 840,00 ATS monatlich und 10.080,00 ATS
jährlich, festzusetzen. Dadurch werde der genannten Literaturmeinung
Rechnung getragen, weil der so ermittelte Wert von 840,00 im Monat weniger
betrage, als die Hälfte des vom Finanzamt angesetzten
Sachbezugswertes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15
Abs.1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder
geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs.3 Z.4 bis
7 EStG 1988 zufließen.
Gemäß
§ 15
Abs.2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (ua die Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Um die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren und zur Vereinfachung der
Lohnverrechnung erfolgt die Bewertung der häufigsten Sachbezüge seit
1992 auf der Grundlage einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen
(vgl. zB Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 15 EStG 1988, TZ.7).
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 (BGBl. Nr. 642/1992) war
auch Grundlage für die für den vorliegenden Streitfall
maßgebende Kundmachung über die Bewertung der Sachbezüge
für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der
Sozialversicherung ab 1. Jänner 1993, gültig für das
Bundesland Steiermark, AÖF Nr. 112/1993.
Diese Kundmachungen über
die Bewertung der Sachbezüge stellen nach herrschender Auffassung
Rechtsverordnungen dar (vgl. Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 15 EStG 1988, TZ.
7).
Zum "Sachbezug
Arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug" regelt Abschnitt I, Unterabschnitt C,
Z.5, der Kundmachung : "Besteht für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten
(das sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu
benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der Anschaffungskosten
des Kraftfahrzeuges (), maximal 7.000,00 ATS, anzusetzen. Die Anschaffungskosten
umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Wird das arbeitgebereigene
Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten
(einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) von
höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der Sachbezugswert im
halben Betrag anzusetzen. Dazu ist die jeden Zweifel ausschließende
Führung eines Fahrtenbuches erforderlich. Ein niedrigerer Sachbezugswert
kann in der Regel auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das
Kraftfahrzeug in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen in einem
unterschiedlichen Ausmaß für Privatfahrten benützt.
Ergibt sich bei Ansatz von 7,00
ATS (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 10,00 ATS
(Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des
Abs.1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert, als nach Abs.2, ist der
geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche
Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
..."
Es steht im
gegenständlichen Fall fest, dass der Geschäftsführer F. B. sen.
mit einem im Betriebsvermögen der Bw befindlichen Kraftfahrzeug jedenfalls
Fahrten zwischen Wohnung (auch firmeneigene Garage) und Arbeitsstätte
zurücklegte. Es ist auch anerkannt, dass dies einen geldwerten Vorteil aus
dem Dienstverhältnis darstellt.
Bestritten wird vom
Geschäftsführer wie auch von der Bw, dass der
Geschäftsführer neben diesen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Privatfahrten mit diesem Fahrzeug unternommen hätte.
Dafür sei ein im Privatvermögen befindlicher PKW vorhanden
gewesen.
Den bezughabenden
Verwaltungsakten der Bw und des Geschäftsführers kann dazu nur
entnommen werden, dass es sich bei dem im Privatvermögen befindlichen
Fahrzeug um einen PKW Mercedes Benz 190E, Baujahr 1983, handelte. Bis
einschließlich 1992 fanden sich im Betriebsvermögen der Bw nur so
genannte "Pritschen", kein Personenkraftwagen. Entnahmewerte im
Zusammenhang mit Fahrzeugen sind nicht erklärt worden, auch die Bezahlung
von Kilometergeldern für die Verwendung von Privatfahrzeugen für
betriebliche Zwecke ist nicht ersichtlich.
Angesichts der Tatsache, dass
vor 1993 ein PKW für betriebliche Zwecke offenbar überhaupt nicht
gebraucht wurde, angesichts des Alters des Privatfahrzeuges und angesichts der
Beteiligungsverhältnisse erscheint es tatsächlich höchst
unwahrscheinlich, dass der Landrover ausschließlich betrieblich genutzt
wurde. Die Beweiswürdigung des Finanzamtes hält daher einer
Überprüfung durch den unabhängigen Finanzsenat
stand.
Außerdem darf nicht
übersehen werden, dass auch die Tatsache, dass Fahrten, für die ein
Sachbezugswert anzusetzen ist, durchgeführt wurden, unbestritten feststeht.
Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt ganz wesentlich von dem dem im
Vorlageantrag zitierten Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1995,
92/13/0200, zu Grunde liegenden Sachverhalt.
Was die - letztlich
allein in Streit stehende - Höhe des Sachbezugswertes betrifft, muss
festgehalten werden, dass von einem Nachweis des Ausmaßes der
Privatnutzung durch die Bw keine Rede sein kann. Es liegt lediglich die durch
nichts gestützte Behauptung der Bw und des Geschäftsführers vor,
dass andere als zwei mal täglich erfolgte Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht erfolgt seien.
Damit ist die Sache aber
entschieden, da von der Bewertung des Sachbezuges mit grundsätzlich 1,5%
der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (), maximal 7.000,00 ATS, nur bei
entsprechendem Nachweis abgegangen werden darf.
Als Nachweis nennt die
anzuwendende für das Bundesland Steiermark gültige Verordnung auch
für den halben Wert "die jeden Zweifel ausschließende
Führung eines Fahrtenbuches", für den von der Bw. begehrten
Bewertungsmaßstab sogar, "dass sämtliche Fahrten lückenlos
in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden".
Da im gegenständlichen
Fall feststeht, dass der Geschäftsführer mit dem im
Betriebsvermögen der Bw. befindlichen Fahrzeug Fahrten unternommen hat,
für die ein Sachbezugswert anzusetzen ist, und weiters feststeht, dass kein
Nachweis über das Ausmaß aller Fahrten, für die ein
Sachbezugswert anzusetzen ist, vorliegt, schon gar nicht in der in der
Verordnung geforderten Form, musste der Berufung grundsätzlich ein Erfolg
versagt bleiben.
Folge zu geben war der Berufung
nur hinsichtlich des Berechnungsmangels, weil der auf die Bemessungsgrundlage
anzuwendende (Marginal)Steuersatz im Jahr 1995 nicht 42, sondern nur 32% betrug.
Diesbezüglich wird auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
verwiesen.
Graz,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-G/02
- Stammnummer
- 3655
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF