Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1363-W/08
Fehlende Rechtsmittelbelehrung behauptet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1363-W/08vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des L.P., (Bw.) vom 24. und
25. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 11. Oktober, 25. Oktober und 27.
November 2007 gleich dreimal Berufungen zum Buchungstag 26. Jänner 2000 ein
und führte aus, dass er gegen die Festsetzung von
Pfändungsgebühren 2000 in der Höhe von S 18.348,00 zuzüglich
Barauslagen von S 7,00 Berufung erhebe. Der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung
und keine Angabe über Rechtsmittelfristen enthalten habe, womit die Frist
zur Einbringung einer Berufung nicht zu laufen begonnen habe. Die
Buchungsmitteilung erfülle nicht die Kriterien eines Bescheides.
Die Berufungen wurden mit Bescheid vom 7. Jänner 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Eingabe unzulässig
sei. Die Beanstandung sei nicht innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren
erfolgt, somit werde der Bescheid nicht mehr überprüft.
Dagegen richten sich die Berufungen vom 24. und 25.
Jänner 2008, in denen ausgeführt wird, dass die Abgabenbehörde
sich nicht auf eine Verjährungsfrist von 5 Jahren berufen könne, wenn
der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Diese Frist beruhe auf
keiner Rechtsgrundlage, die Verjährung werde durch jede zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Es sei keine Verjährung eingetreten.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
April 2008 abgewiesen.
Dagegen wurde am 2. Mai 2008 ein Vorlageantrag eingebracht
und wiederum ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie lange eine
Aufbewahrungspflicht nach Ansicht der Behörde bestehe. Die
Berufungsvorentscheidung habe die Argumente der Berufung nicht widerlegt. Die
Berufungsvorentscheidung verletze die Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO,
wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben
Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen könne, da die
Zusammenfassung mehrerer Jahre in einem Bescheid unzulässig sei.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 21. August 2008 zur Vorlage
des von ihm bekämpften Bescheides, zum Nachweis seines Vorbringens, er habe
keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, aufgefordert.
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 26. August 2008
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289
Abs.2 BAO hat außer in den Fällen des Abs. 1(Zurückweisung,
Erklärung für Zurückgenommen, Gegenstandsloserklärung) die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 93 Abs.1 BAO gelten für
schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen
Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher
Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
genügt.
Abs. 2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher
zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs. 3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine
Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4 Enthält der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder
erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5 Ist in dem Bescheid
eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt
das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist
eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit
berechtigt, die unzutreffende Begründung des Zurückweisungsbescheides
gegen eine eigene Begründung auszutauschen. Festzustellen ist demnach
zunächst, dass es keine im Zurückweisungsbescheid angeführte 5
jährige Belegaufbewahrungsverpflichtung der Abgabenbehörde gibt. Wie
lange tatsächlich Unterlagen aufzubewahren sind, um im Falle einer
Meinungsverschiedenheit zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu
einer Beweisführung eingesehen werden zu können bzw. ab wann
Rechtsfriede vor Rechtssicherheit gilt, ist im Einzelfall an Hand verschiedener
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu prüfen.
Das rechtliche
Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau der Rechtsordnung je nach Schwere
eines allenfalls in Kauf zu nehmenden Nachteils jeweils auf eine bestimmbare
Frist geschützt. Nach Ablauf dieser Frist werden Einzelinteressen dem
Gesamtinteresse der Gemeinschaft auf wirtschaftlichen Einsatz der
Staatsressourcen hintangestellt.
Zu der Berufungseinbringung fast 8 Jahre nach Erlassung des
nunmehr bekämpften Bescheides ist auszuführen, dass das Vorbringen,
die Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt und dies sei jetzt erst aufgefallen mit
den allgemeinen Lebenserfahrungen grundsätzlich nicht in Einklang zu
bringen ist, da diese Bescheide automationsunterstützt erstellt werden und
die Rechtsmittelbelehrung daher auf der für den Abgabepflichtigen
bestimmten Ausfertigung bereits vorgedruckt ist.
Eine Überprüfung dieses Vorbringen hat nunmehr
ergeben, dass der Bw. nicht den angeblich unvollständigen Originalbescheid
zum Beweis seines Vorringens vorlegen konnte sondern lediglich eine
Buchungsmitteilung übermittelt hat.
Die Behauptung, der dem Bw. zu Beginn des Jahres 2000
zugestellte Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, konnte somit
nicht verifiziert werden.
Die Berufungen wurden daher erstinstanzlich zu Recht
zurückgewiesen, die Berufungen gegen den Zurückweisungsbescheid waren
nach Begründungsergänzung abzuweisen.
Wien, am 29.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1363-W/08
- Stammnummer
- 36545
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF