Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1506-W/08
Der Besuch des Diplomlehrganges zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer an der Vitalakademie ist keine Berufsausbildung iSd FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1506-W/08vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seine
Tochter Y., geb. am 10. Jänner 1986, die Familienbeihilfe ab März
2008.
Y. besuchte vom 10. März 2008 bis 9. September 2008
einen Diplomlehrgang zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer an der Vitalakademie.
Die Akademie bietet Ausbildungen und Seminare zu den Themen Wellness, Gesundheit
und Ernährung an.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit der
Begründung ab, dass der Besuch der Vitalakademie keine Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte darin aus, dass es sich bei der von der Vitalakademie angebotenen
"Berufsausbildung" zum Bewegungs-/Gesundheitstrainer (Ausbildungsdauer vom 10.
März bis 9. September 2008, 675 Ausbildungseinheiten, 2 volle Tage pro
Woche) um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle.
Das Finanzamt erließ am 14. April 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
für minderjährige Kinder
b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studienvertreterin oder Studienvertreter
nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBI. I Nr. 22/1999, sind
unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis
zum Höchstmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBI. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch die Verordnung die näheren
Voraussetzungen für die Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305.
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß.
Bei
Ausbildungen, die nicht an einer Einrichtung, die unter § 3
Studienförderungsgesetz fällt, besucht werden ist eine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nur dann anzunehmen, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
-
Genau umrissenes Berufsfeld
-
Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren
-
Kürzere Ausbildungsdauer muss durch entsprechende
Ausbildungsintensität ausgeglichen werden (Richtwert: pro Studienjahr 1500
h/60ECTS)
-Berufsbegleitender,
theoretischer Unterricht
-Verpflichtung
zur Ablegung einer Abschlussprüfung
Ihre Tochter
Y. besucht seit 10.3.2008 bis 9.9.2008
montags und dienstags den Tageskurs der Ausbildung zum
Bewegungs/Gesundheitstrainer. Laut vorliegender Bestätigung umfasst der
Kurs 6 Monate bzw. 675 Unterrichtseinheiten.
Da die
Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 in
Hinblick auf die Dauer bzw. die Intensität nicht erfüllt werden, war
Ihre Berufung abzuweisen."
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und
verwies bezüglich der Begründung auf seine Berufung vom 9. April
2008.
Aus einer der Berufungsbehörde nachgereichten
Bestätigung ist ersichtlich, dass sich die im Kurszeitraum 10. März
bis 9. September 2008 zu absolvierenden 675 Unterrichtseinheiten wie folgt
aufteilen:
Theoretischer Unterricht: 330 Diplomarbeit:
75 Praxis: 100 Klausur, Präsentation: 35 Literatur,
Selbststudium, Reflexionen: 135.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
In seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, weist der
Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung
des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter diesen Begriff seien aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof
auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1990, 87/14/0031, und vom 7.9.1993,
93/14/0100, festgehalten.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen (s. VwGH vom 28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung
gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine
spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist
(Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S 7).
Der von der Tochter des Bw. absolvierte "Diplomlehrgang zum
Bewegungs- und Gesundheitstrainer", in welchem die Teilnehmer in die praktischen
und theoretischen Grundlagen wie zB Sportbiologie, allgemeine Trainingslehre,
Entspannungstechniken, Rückenschule, Feldenkrais, Aerobic, Core-Training,
Muskelanatomie, Zivilisationskrankheiten und Bewegung etc. eingeführt
werden, für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn
dar, auch wenn dieser Lehrgang für eine spätere Berufsausbildung oder
für eine nachfolgende Ausbildung von Vorteil bzw. Vorbereitung oder gar
Voraussetzung sein kann.
Es handelt sich bei der von der Vitalakademie angebotenen
Ausbildung zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer um keine berufsspezifische
Ausbildung, sondern um eine solche, die auch von allgemein an Wellness,
Gesundheit und Ernährung Interessierten besucht wird. Dies geht auch aus
der Homepage der Vitalakademie, www.vitak.at,
hervor:
Nutzen
und Möglichkeiten
Absolventen
sind in vielen Bereichen kompetente Experten: Fitnessbereich (Sport- und
Fitnesscenter), Wellnessbereich (Hotels, Gesundheitszentren, Kur und
Thermalbereich), Mitarbeit in Ärzte-, Psychotherapeuten- und sonstigen
Praxen, Figur und Bewegungscoaching, selbstständige Trainer (z.B. Seminare,
Kurse, Erwachsenenbildung), Firmencoaching, Zusammenarbeit mit Vertriebsfirmen
im Gesundheitsbereich (Sportartikel, Nahrungsergänzungsprodukte),
Gesundheitsvorsorge, journalistische Tätigkeiten für
Gesundheitsmagazine und Zeitschriften.
Zielgruppe
Die
Ausbildung richtet sich an alle, die sich aufbauend auf ihren Vorkenntnissen
(oder auch als Neueinsteiger) in der Gesundheitsbranche eine breite Basis mit
vielen Zukunftsmöglichkeiten schaffen möchten.
Sie
richtet sich auch an Menschen, die sich zu einem körperlich aktiven
Lebensstil hingezogen fühlen und darauf Wert legen, praktisch anwendbares
Wissen und Können
im
Bereich Bewegungsprävention und Gesundheitsvorsorge zu erwerben - mit dem
Ziel, die eigene Gesundheit zu erhalten und zu verbessern.
Dauer
675
EH, 45 CP (Credit Points)
Allgemeine
Lehrgangsinfo!
Lehrinhalte
Die
Säulen der Gesundheit - Konstitutionslehre.
Anatomie
des Bewegungsapparats - Grundlagen.
Allgemeine
Trainingslehre - Grundlagen.
Einführung
in Qi Gong oder Feldenkrais.
Stoffwechsel
- Grundlagen Muskelanatomie und Kräftigung,
Körperwahrnehmung.
Aquatraining,
Rückenschule und Gymnastik, Yoga, Pilates, Allgemeine Sportanatomie und
Sporternährung.
Grundbegriffe
der Massage, Laufen - Laufschule - Lauf-ABC, Nordic Walking
Testmethoden
(Körperfettmessung,
Ausdauertestmethoden,
Muskelfunktions-,
Koordinationstest),
Lehrproben,
Ausgangscheck (Re-Check)
Ausbildungsziel
Bewegungs-
und GesundheitstrainerInnen lehren ihre Kunden, die passende Sportart zu finden,
Sport und Bewegung als Energieressource zu sehen und dies so auszuüben,
dass neben dem gesundheitlichen Nutzen vor allem auch der Spaß an der
Bewegung erlebt wird..."
Es ist auch auszuschließen,
dass die Ausbildung der Tochter zum Bewegungs-/Gesundheitstrainer im
Zusammenhang mit ihrer bisherigen Berufsausbildung steht. Y. hat, wie der
Aktenlage zu entnehmen ist, in der Vergangenheit verschiedene Studienrichtungen
wie zB Romanistik, Philosophie, Kultur- und Sozialanthropologie, eingeschlagen,
diese jedoch mit Oktober 2006 abgebrochen.
Der Bw. behauptet auch nicht, dass Y. den Diplomlehrgang in
Bezug auf einen künftig angestrebten Beruf besucht hat. Dass die Tochter
durch den Besuch des gegenständlichen Lehrganges in einem
selbständigen Beruf ausgebildet wird, wurde ebenfalls nicht
behauptet.
Im Übrigen endet die Ausbildung zum Bewegungs- und
Gesundheitstrainer mit einer Prüfung, die staatlich nicht als
Berufsausbildungsabschluss anerkannt ist.
Weiters wird festgehalten, dass die von der Tochter
absolvierte Ausbildung im Vergleich zu Berufsausbildungen im herkömmlichen
Sinn in zeitlicher Hinsicht - zwei Tage pro Woche (insgesamt 675
Unterrichtseinheiten , davon 330 mit theoretischem Unterricht,
75 Diplomarbeit, 100 Praxis, 35 Klausur und Präsentation sowie 135
Literatur, Selbststudium und Reflexionen) wesentlich geringere Anforderungen
stellt, weshalb - worauf bereits das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat - auch
die erforderliche Ausbildungsintensität nicht gegeben ist. Dies ist bereits
daraus ersichtlich, dass die angegebenen 32 Wochenstundens idR unter dem
Zeiteinsatz einer AHS- bzw. BHS-Schulausbildung liegen, wobei hier zu den
Anwesenheitszeiten in der Schule noch der erforderliche Lernaufwand zu Hause zu
rechnen ist.
Es sind somit aus den oben aufgeführten Gründen
die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Wien, am 29.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1506-W/08
- Stammnummer
- 36544
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF