Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1806-W/08
Gemäß § 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988 hat eine Veranlagung zu erfolgen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte Werbungskosten nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1806-W/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 7. Februar 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 1. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr
2006 beantragte der Bw. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte in Höhe von € 1.181,-. Der am
6. Februar 2007 erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von € 423,49.
Am 28. Februar 2005 wurde ein Freibetragsbescheid
für das Jahr 2006 erlassen in welchem der Lohnsteuerfreibetrag für
2006 mit € 678,- festgestellt wurde.
Der Bw. beantragte in seiner Arbeitnehmererklärung
für das Jahr 2007 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte in Höhe von € 50,-.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
1. Februar 2008 wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe
von € 132,- angesetzt, da die vom Bw. beantragten Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, nur € 50,-
betrugen. Die Abgabennachforderung für 2007 wurde mit € 128,77
errechnet.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007
erhob der Bw. Berufung und ersuchte um Überprüfung der Berechnung, da
er in den Vorjahren jeweils eine Gutschrift erhalten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2008
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Nachzahlung sich aus der Berücksichtigung des vom
Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2007 beachteten
Freibetrages in Höhe von € 1.275,96 ergeben habe.
Der Bw. stellte daraufhin einen als Vorlageantrag zu
wertenden Antrag auf Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2007 und beantragte die Aussetzung des Nachforderungsbetrages.
Dem Bw. wurde seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass von
seinem Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung im Jahr 2007 höhere Aufwendungen
für Werbungskosten aufgrund des geltenden Freibetragsbescheides
berücksichtigte worden seien als laut Arbeitnehmererklärung 2007
angefallen sind, weshalb keine Möglichkeit bestehe den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen. Der Bw. wurde eingeladen zur
Besprechung im Finanzamt vorzusprechen.
Der Bw. schrieb in seinem Antwortschreiben, dass er
aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht persönlich am Finanzamt vorbeikommen
könne, jedoch weiterhin nicht wisse, wieso er eine ihn aufgrund seines
niedrigen Einkommens schmerzende Nachzahlung leisten solle. Er habe den ihm vom
Finanzamt errechneten und ihm zugesandten Freibetragsbescheid seinem Arbeitgeber
vorgelegt. Der Bw. ersuchte weiters um Ratenzahlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für
die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und
eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Jahr zu erstellen.
Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt
gemäß Abs. 6 keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen
betragsmäßig niederen als den sich nach Abs. 1 ergebenden Freibetrag
festzusetzen.
Der Arbeitgeber hat gemäß
§ 64 Abs. 1 EStG 1988 den auf der Mitteilung zur
Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber erklären, dass an Stelle des ausgewiesenen Freibetrages ein
niederer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
Durch die genannten Maßnahmen wird einerseits
sichergestellt, dass besondere Verhältnisse, die zu einer Verminderung des
Steuerabzuges führen, auf Wunsch des Arbeitnehmers bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind, sodass nicht auf das
Ergebnis der erst nach Ablauf des maßgeblichen Jahres möglichen
Veranlagung gewartet werden muss.
Dem Dienstnehmer wird andererseits die Möglichkeit
eingeräumt, entweder durch einen Antrag beim Finanzamt oder später
durch Erklärung beim Arbeitgeber zu bewirken, dass nur ein niedriger oder
gar kein Freibetrag berücksichtigt wird, weil dem Arbeitnehmer die
(ansonsten) im Freibetragsbescheid und in der Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber enthaltenen Freibeträge nicht mehr oder nicht mehr in dieser
Höhe zu stehen.
In
§ 41 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 ist geregelt,
dass hinsichtlich eines Steuerpflichtigen dann eine Veranlagung zwingend
durchzuführen ist, wenn in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen.
In Anwendung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist
zum vorliegenden Sachverhalt auszuführen, dass durch den Arbeitgeber des
Bw. aufgrund der Vorlage der Mitteilung betreffend die Höhe des
Freibetrages auf Basis des letztgeltenden Freibetragsbescheides 2006 vom
28. Februar 2005 im Jahr 2007 bei der laufenden Lohnverrechnung ein
höherer Freibetrag berücksichtigt wurde, als dem Bw. aufgrund der
Angaben in seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2007 zustand.
Der Freibetragsbescheid für 2006 wurde unter
Berücksichtigung von Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, in Höhe von € 1.181,- erlassen, im
Jahr 2007 betrugen die anzuerkennenden Werbungskosten jedoch nur
€ 132,-.
Aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung
des § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 musste zwingend
eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 erfolgen, sodass der
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht
zurückgezogen werden konnte.
Die im Bescheid vom 1. Februar 2008 durchgeführte
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit dem Ergebnis einer
Nachforderung von € 128,77 ist daher zu Recht erfolgt und im Ergebnis
richtig.
Aus den oben angeführten Gründen ist die Berufung
des Bw. daher als unbegründet abzuweisen.
Auf die Möglichkeit im Rahmen des Verfahrens
betreffend die Einhebung von Abgaben ein Ansuchen auf Entrichtung des
ausgesetzten Betrages in Raten gemäß
§ 212 BAO zu
stellen wird verwiesen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1806-W/08
- Stammnummer
- 36531
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF