Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0612-G/05
Gewährung der Begünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung zugunsten einer in Ö beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-G/05vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-OHG, D, vertreten durch W-Stb-GmbH
(Zustellvollmacht erteilt an: Univ. Prof. Dr. Claus Staringer, Steuerberater,
Seilergasse 16, 1010 Wien), vom 31. Mai 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 2. Februar 2005
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
1.
Der Berufung wird Folge gegeben.
2.
Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
2.1.
Die im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
2000 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO mit
€ 94.174.417,21
festgestellt.
Bei der
Veranlagung der beteiligten Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Einkommens- bzw.
Gewinnermittlung eine
Eigenkapitalzuwachsverzinsung (iSd.
§ 11 EStG idF BGBl. I 106/1999) iHv.
€ 347.321,85 zu
berücksichtigen.
Die
Gewinnanteile (Einkünfte) der Beteiligten betragen:
2.1.1.
E-VerwaltungsgmbH, Adresse (Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, StNr.
064/0007): ............€ 5.450,46
2.1.2.
E-AG (Finanzamt Graz-Stadt, StNr. 961/0001):
.............€ 94.168.966,75
Bei der
Veranlagung der E-AG ist im Rahmen der Einkommensermittlung die steuerliche
Begünstigung nach § 11 EStG
(Eigenkapitalzuwachsverzinsung) iHv.
€ 347.321,85 zu
berücksichtigen (und im do. Verfahren als Sondergewinn zu
besteuern).
2.2.
Die im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
2001 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO mit
€ 39.985.781,81
festgestellt.
Bei der
Veranlagung der beteiligten Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Einkommens- bzw.
Gewinnermittlung eine
Eigenkapitalzuwachsverzinsung (iSd.
§ 11 EStG idF BGBl. I 106/1999) iHv.
€ 1.545.196,44 zu
berücksichtigen.
Die
Gewinnanteile (Einkünfte) der Beteiligten betragen:
2.2.1.
E-VerwaltungsgmbH, Adresse (Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, StNr.
064/0007): ...........€ 5.450,03
2.2.2.
E-AG (Finanzamt Graz-Stadt, StNr. 961/0001):
.............€ 39.985.781,81
Bei der
Veranlagung der E-AG ist im Rahmen der Einkommensermittlung die steuerliche
Begünstigung nach § 11 EStG
(Eigenkapitalzuwachsverzinsung) iHv.
€ 1.545.196,44 zu
berücksichtigen (und im do. Verfahren als Sondergewinn zu
besteuern).
3.
Hinsichtlich der übrigen Begünstigungen (gemäß
§§ 4 Abs. 4 Z 4, 10 und 14 EStG) ergeben sich keine
Änderungen gegenüber den angefochtenen Bescheiden.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine OHG, an deren Ertrag
die nach deutschem Recht gegründete E-AG zu 100% beteiligt ist.
In den Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften der Jahre 2000 und 2001 wurde jeweils eine fiktive
Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach § 11 EStG idF BGBl. I 106/1999
- für das Wirtschaftsjahr 2000 in Höhe von € 347.321,85
sowie für 2001 in Höhe von € 1.545.196,44 - geltend
gemacht.
In den Jahren 2004 und 2005 fand bei der Bw. eine auch die
Streitjahre umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. Im
Prüfungsbericht vom 3. Februar 2005 führte der Prüfer
unter Tz 29 auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt aus:
"Festzustellen ist, dass
es sich bei der E-AG um eine
ausländische Körperschaft handelt. Als solche unterliegt sie in
Österreich der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht.
.....
Die Gewinnanteile werden
zur Gänze der beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
E-AG zugewiesen, wo allerdings bis dato
kein Sondergewinn versteuert wurde.
.....
Wie aus den
diesbezüglichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und der
Literatur hervorgeht, ist die Geltendmachung auf inländische
Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und andere
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, wenn sie Mitunternehmer
einer Mitunternehmerschaft sind, welche ihren Gewinn durch BV-Vergleich
ermittelt, eingeschränkt.
Da die E-AG
weder eine inländische
Kapitalgesellschaft noch eine andere unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft ist, kann trotz der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
..... die geltend gemachte Eigenkapitalzuwachsverzinsung nicht anerkannt
werden."
Das Finanzamt folgte in den angefochtenen Bescheiden dieser
Rechtsauffassung des Prüfers und erhöhte das Ergebnis der Bw. bzw. den
Gewinnanteil der AG jeweils um die oa. Beträge.
In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen
geltend gemacht, dass das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende
Verständnis des Inhaltes des § 11 Abs. 2 KStG unter
näher ausgeführten Gründen eine Verletzung der im EG-Vertrag
garantierten Grundfreiheiten, nämlich der Kapitalverkehrsfreiheit sowie der
Niederlassungsfreiheit, darstellen würde.
Die Berufung wurde sogleich - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 1. Juni 2006,
2006/15/0021, zum Ausdruck gebracht, dass bereits im Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO bindend über die
Steuerbegünstigung der fiktiven Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
abzusprechen ist. Die Eigenkapitalzuwachsverzinsung ist in Form einer fiktiven
Betriebsausgabe konstruiert, weshalb die Geltendmachung der
Steuerbegünstigung durch einen einzelnen Mitunternehmer zwangsläufig -
als eine Art von Sonderbetriebsausgabe - Auswirkung ua. auf die Höhe seiner
anteiligen Einkünfte hat.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt im Gefolge einer
abgabenbehördlichen Prüfung den Antrag der Bw. auf
Berücksichtigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass der Gesetzgeber beschränkt
steuerpflichtige Körperschaften von der in Frage stehenden
Begünstigung des § 11 Abs. 2 KStG iVm. § 11
Abs. 2 EStG ausgeschlossen habe.
In seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2008,
2008/15/0019, führt der VwGH unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH
vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97,
Royal Bank of Scotland (Rn 28f.),
aus, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von in- und ausländischen
Gesellschaften nur dann zulässig sei, wenn zwischen den beiden Gruppen von
Gesellschaften ein objektiver Unterschied besteht, der eine solche
Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Zwischen einer nach deutschem
Recht errichteten Aktiengesellschaft, die (im Erkenntnisfall) zu 95% an einer
inländischen GmbH & Co KG beteiligt und mit ihren aus dieser
Beteiligung resultierenden Einkünften in Österreich beschränkt
steuerpflichtig ist, und einer mit dieser "vergleichbaren" inländischen
(Aktien-) Gesellschaft bestünden keine Unterschiede, die eine
Ungleichbehandlung der Gesellschaften im Bezug auf die Begünstigung der
fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung rechtfertigen würden. Der Ausschluss
der deutschen AG von der Begünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung
stelle demnach einen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht verankerte
Niederlassungsfreiheit iSd Art. 43 iVm Art. 48 EG dar, zumal auch kein Umstand
vorliege, der die Diskriminierung der Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten
im Sinne des Art 46 EG rechtfertigen könnte.
Nichts Anderes hat für den vorliegenden Fall zu
gelten: Der einzige (geringfügige) Unterschied zum geschilderten
Erkenntnisfall liegt darin, dass die deutsche Kapitalgesellschaft im
Berufungsfall zu 100% an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt
ist. Die rechtliche Konsequenz ist jedoch klarerweise dieselbe: Zwischen der zu
100% an der Bw. beteiligten (deutschen) E-AG und einer "vergleichbaren"
inländischen (Aktien-)Gesellschaft bestehen demnach keine Unterschiede, die
eine Ungleichbehandlung der Gesellschaften in Bezug auf die
streitgegenständliche Begünstigung der fiktiven
Eigenkapitalzuwachsverzinsung rechtfertigen würden.
Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden somit zu
Unrecht die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11 Abs. 2
KStG iVm. § 11 Abs. 2 EStG verwehrt.
Die Einkünfte der Bw. bzw. die Gewinnanteile der E-AG
waren daher wie folgt zu vermindern:
|
|
2000
(in €)
|
2001
(in €)
|
1.) Einkünfte
der OHG laut angefochtenem Bescheid
|
94.521.739,06
|
41.530.978,25
|
fiktive EKZ-Verzinsung
|
-
347.321,85
|
-
1.545.196,44
|
Einkünfte der OHG
laut UFS
|
94.174.417,21
|
39.985.781,81
|
2.) Gewinnanteil
E-AG laut angefochtenem Bescheid
|
94.516.288,60
|
41.525.528,22
|
fiktive EKZ-Verzinsung
|
-
347.321,85
|
-
1.545.196,44
|
Gewinnanteil laut UFS
sohin
|
94.168.966,75
|
39.980.331,78
Der Gewinnanteil (Geschäftsführungs- und
Vertretungsvergütung) der zweiten an der Bw. beteiligten Gesellschafterin,
der E-VerwaltungsgmbH, bleibt jeweils unverändert.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die im
gegenständlichen Verfahren als (fiktive) Betriebsausgabe
berücksichtigte Eigenkapitalzuwachsverzinsung im Veranlagungsverfahren der
E-AG gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung als Sondergewinn der Besteuerung zu
unterziehen ist.
Graz, am 29.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Eigenkapitalzuwachsverzinsungbeschränkt steuerpflichtige KörperschaftNiederlassungsfreiheitUngleichbehandlungEinkünftefeststellungMitunternehmerschaft.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-G/05
- Stammnummer
- 36527
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF