Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0031-W/2002
Verzollungsumgehung durch private Verwendung eines Nichtgemeinschaftsfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-W/2002vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die private Verwendung eines in Ungarn amtlich zugelassenen Fahrzeuges in Österreich durch andere als die in Artikel 719 Abs. 3 lit. a, b ZK-DVO genannten Personen ist ein Verstoß gegen das Zollschuldrecht der Gemeinschaft (vgl. VwGH 30.3.1998, 97/16/0425). Erfolgt die Zuwiderhandlung fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG, so ist diese als Verzollungsumgehung nach §§ 11, 36 Abs. 1 FinStrG strafbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates , am 14. April 2003 in der Finanzstrafsache gegen
den Bw. wegen Verzollungsumgehung nach §§ 11, 36 Abs. 1 FinStrG
gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 22. Februar 2002 gegen das
Erkenntnis vom 15. Jänner 2002 des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde 1. Instanz zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch
über die Strafe und über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Die gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG
verhängte Geldstrafe wird in der Höhe von € 300,00 und die
für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gemäß
§ 20 FinstrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen neu
festgesetzt. Die gemäß
§ 185 FinStrG
ausgesprochenen Kosten des Strafverfahrens werden in der Höhe von
€ 30,00 neu festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
15. Jänner 2002, StNr. 100/2001/00376-001, hat das Hauptzollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach
§§ 11, 36 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er im
September 2000 in Wien im Einvernehmen mit der (schuldlos handelnden) D. den in
Ungarn zugelassenen Pkw der Marke Opel, Kennz., entgegen den Vorschriften des
Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für private Fahrten
benützt habe.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 600,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit € 60,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 22. Februar 2002,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
"Zollrechtsdurchführungsverordnung" sei gemeinschaftsrechtswidrig. Es werde
daher angeregt, die "Konformität des Art. 719 ZK-DVO mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht durch das zuständige europäische
Gericht überprüfen zu lassen". Die bloße Benützung eines
Fahrzeuges müsse einem sorgfältigen Menschen nicht unbedenklich
erscheinen und sei keinesfalls bereits als Verzollungsumgehung zu beurteilen.
Die verhängte Strafe sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
rechtswidrig.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36
Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35
Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Nach § 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Fahrlässig handelt, wer
die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er
einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich
hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Gemäß
§ 11
FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Gemäß Art. 37 Abs. 1
Zollkodex (ZK) unterliegen alle Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen
Überwachung.
Gemäß Art. 137 ZK
können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne
dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen
gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung unter vollständiger oder teilweiser
Befreiung von Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen
Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet
werden.
Gemäß Art. 719
Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die
vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten
Gebrauch bewilligt.
Gemäß Art. 719 Abs.
3 ZK-DVO unterliegt die Bewilligung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die
Fahrzeuge
a)
von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen
eingeführt werden; b) von diesen Personen privat verwendet
werden; c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen
einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
sind.
Gemäß Art. 203
Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Zollschuldner ist
gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche
die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
Ein Entziehen aus der
zollamtlichen Überwachung liegt immer dann vor, wenn ein Handeln, ein Tun
oder Unterlassen, die Folge hat, dass konkret begonnene
Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden
können. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 203 ZK
ist es ausreichend, dass der Zollbehörde lediglich vorübergehend die
Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung genommen wird.
Der Bw. hat (erstmals) im
September 2000 in Wien den Pkw der Marke Opel, Kennz., mit dem zuvor seine in
Ungarn ansässige Schwägerin aus Ungarn nach Österreich eingereist
war, mit deren Einverständnis für private Fahrten benützt. Am 28.
Oktober 2000 wurde der Bw. von Organen der Bundespolizeidirektion Wien betreten,
als er dieses Fahrzeug lenkte.
Es steht (ebenfalls)
außer Streit, dass der Bw. in Österreich, und somit nicht
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft im Sinne des Art. 719 Abs. 3
lit. a ZK-DVO ansässig ist.
Der Bw. hat den
eingangsabgabepflichtigen Pkw erstmals im September 2000 in Wien entgegen den
Bestimmungen des Art. 719 Abs. 1 lit. a und lit. b ZK-DVO verwendet. Dadurch hat
er diesen Pkw der zollamtlichen Überwachung entzogen und folglich die
objektiven Tatbestandsmerkmale des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a 3.
Fall FinStrG verwirklicht.
Der (Primär-) Tatbestand
des Schmuggels hat den Zweck, Verstöße gegen das Zollschuldrecht der
Gemeinschaften strafrechtlich zu sanktionieren (vgl. VwGH 30.3.1998,
97/16/0425). Die beiden ersten Begehungsarten entsprechen den
Zollschuldentstehungstatbeständen des Art. 202 Abs. 1 lit. a und b ZK, die
dritte Begehungsart deckt sich mit jenem des Art. 203 Abs. 1 ZK
(vgl. OGH 3.3.1998, 11 Os 55/97, EvBl. 1998/131).
Den Ausführungen des Bw.
zum Gemeinschaftsrecht kann nicht gefolgt werden.
Der Maßstab der objektiv
gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem
allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen
Menschen in der Lage des Täters, d.h. der Mensch des objektiven
Maßstabes muss dem Lebenskreis, Berufskreis oder Bildungskreis des
Täters angehören (VwGH 22.9.2000, 96/15/0200).
Die mehrmalige Benützung
des in Ungarn zugelassenen Fahrzeuges, das der Schwägerin des Bw. lediglich
zu ihrer persönlichen Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft
überlassen worden war, ist dem Bw. jedenfalls als Verstoß gegen die
objektive Sorgfaltspflicht anzulasten. Ein allgemein besonnener und einsichtiger
Mensch in seiner Lage hätte sich anders verhalten und sich vorher bei einer
Zollbehörde informiert.
Aus den Aktenunterlagen ergibt
sich kein Hinweis darauf, dass es dem Bw. nicht zumutbar gewesen wäre,
sorgfältig zu handeln. Es hätte hiezu lediglich einer kurzen
fernmündlichen Anfrage bei einer Zollbehörde bedurft.
Da der Bw. dies
unterließ, hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkannt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Das Verhalten des Bw.
erfüllt daher den Tatbestand des § 36 Abs. 1 FinStrG,
wobei der Bw. als unmittelbarer Täter im Sinne des § 11 Abs. 1 FinStrG
und D. als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung
schuldlos gehandelt hat.
Grundlage für die
Strafbemessung ist zufolge § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des
Täters.
Bei der Bemessung der Strafe
sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2
FinStrG). Die Finanzstrafbehörde I. Instanz wertete die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. als mildernd. Als erschwerend
wurde kein Umstand gewertet.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs.
3 FinStrG).
Der Bw. ist verheiratet und von
Beruf Angestellter. Er verdiente im Jahre 2000 monatlich ca. ÖS
8.200,00.
Auf das
tatgegenständliche Fahrzeug entfallen Eingangsabgaben (Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer) in der Gesamthöhe von € 3.139,46. Dieser Betrag
legt daher die Strafhöchstgrenze fest.
Die
Festsetzung der Strafhöhe ist eine Ermessensentscheidung (VwGH
28.10.1998, 93/14/0183). Dieses Ermessen bei der Strafbemessung muss sich
in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Innerhalb dieser Grenzen ist die
Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Umstände zu treffen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
rechtfertigen nach Ansicht des Senates die Reduzierung der verhängten
Geldstrafe auf € 300,--.
Weiters ist die nach § 20
FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe zu berichtigen, wobei unter
Beachtung der Bestimmungen des § 23 FinStrG über die Strafbemessung
vorzugehen, und darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die
Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften nicht schwerer, aber auch nicht leichter
treffen soll als die primäre Strafe. Eine Reduzierung der
Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage ist daher nach Ansicht des Senates ebenfalls
angemessen.
Schließlich ist der
Ausspruch über den Kostenersatz im Sinne des § 185 FinStrG
entsprechend zu berichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5504006, BLZ 60000, des Hauptzollamtes Wien zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 719 Abs. 3 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 719 Abs. 3 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beförderungsmittelvorübergehende Verwendung von Straßenbeförderungsmitteln zum eigenen GebrauchZollschuldentstehung durch Entziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungVerzollungsumgehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-W/2002
- Stammnummer
- 3652
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF