Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0701-S/06
Von der Betriebsübergabe gesonderte Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums betrieblich genutzter Geschäftsgrundstücke durch den anderen Elternteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0701-S/06vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Consilia Salzburg
Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Str. 10, vom
24. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
3. Oktober 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabsvertrag vom
22. September 1997 hatte der Vater dem Berufungswerber (kurz: Bw) ua.
eine Hälfte seines Hälfteanteiles - das ist in Ansehung der gesamten
Liegenschaft ein Viertelanteil - an der Liegenschaft EZ 147 Grundbuch xy
übergeben. Auf einem Teil dieser Liegenschaft wird der Gastgewerbebetrieb
Gasthof "N" betrieben.
Mit notariellem Zusammenschlussvertrag vom selben Tag
schlossen sich der Bw und sein Vater zum gemeinschaftlichen Betrieb des
Gasthofes zur "NE OEG" zusammen. Diese Gesellschaft wurde mit Wirkung
1. Februar 2006 in die "NE KEG" ungewandelt, wobei der Bw unbeschränkt
haftender Gesellschafter und der Vater einziger Kommanditist war.
Am 13. April 2006 vereinbarte der Bw mit seinen Eltern
einen notariellen "Vertragsnachtrag, Schenkungsvertrag und
Übergabsvertrag":
Übergabsvertrag: Mit dem gegenständlichen Vertrag
übergaben die Eltern an den Bw ihren Landwirtschaftsbetrieb samt
Austraghaus "A-Gut", bestehend aus den Liegenschaftsanteilen an EZ 10,
EZ 147 teilweise, EZ 149 und einem Anteil an EZ 106, jeweils
Grundbuch xy, gegen bestimmte (im Berufungsverfahren unstrittige)
Ausgedingeleistungen.
Schenkungsvertrag: Der Vater trat an den Bw seinen
Kommanditanteil an der KEG im Schenkungswege ab. Weiters schenkten und
übergaben der Vater (1/4) und die Mutter (1/2) ihre Anteile an dem
Sonderbetriebsvermögen der KEG darstellenden Geschäftsgrundstück,
vorgetragen in EZ 147 Grundbuch xy, an den Bw ab. Für die Schenkung
dieser Vermögenswerte wurde noch im Vertrag die Begünstigung
gemäß
§ 15a ErbStG geltend gemacht.
Für die Liegenschaft EZ 147 waren insgesamt drei
gesonderte Einheitswerte festgestellt, für den landwirtschaftlichen
Betrieb, für das Einfamilienhaus (Austraghaus) und für das im
Sonderbetriebsvermögen der NE KEG befindliche
Geschäftsgrundstück.
Das Finanzamt ermittelte die Gegenleistung und setzte
für beide Erwerbsvorgänge von den Elternteilen die Grunderwerbsteuer
(rechtskräftig) fest. Die Zuwendungen des Vaters wurden vom Finanzamt
aufgrund des anteiligen Freibetrages gemäß
§ 15a ErbStG schenkungssteuerfrei behandelt. Was die Zuwendungen
von der Mutter betrifft, so ermittelte das Finanzamt von den (anteiligen)
Einheitswerten des Einfamilienhauses (€ 14.389,22) und des
Geschäftsgrundstückes (€ 55.304,00) die Summe der dreifachen
Einheitswerte in Höhe von € 209.079,66
(€ 69.693,22 x 3), zog davon die anteilige Gegenleistung in
Höhe von € 45.129,14 ab und errechnete so eine Schenkung in
Höhe von € 163.950,52. Ausgehend von diesem Betrag setzte das
Finanzamt im angefochtenen Bescheid eine Schenkungssteuer im Gesamtbetrag von
€ 16.219,00 fest.
Innerhalb offener Frist wurde gegen den
Schenkungssteuerbescheid Berufung erhoben und eingewendet, dass für die
Schenkung des Betriebsgrundstückes in Höhe von € 130.100,45
kein Freibetrag gemäß
§ 15a gewährt wurde. Über
Jahrzehnte sei das wirtschaftliche Eigentum bei Herrn J NE sen. vorgelegen und
das gesamte vom Gastgewerbebetrieb genutzte Gebäude sei als
wirtschaftliches Eigentum im Jahresabschluss und in der Bilanz des Vaters
ausgewiesen worden. Es ist richtig, dass die Mutter zivilrechtliche
(Hälfte-)Eigentümerin im Grundbuch war. § 15a ErbStG
sehe grundsätzlich eine Befreiung für Betriebsvermögen vor und
das Finanzamt habe die Verwendung als Betriebsvermögen anerkannt. In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise und im Gleichklang mit der
einkommensteuerrechtlichen Situation wäre das Hälfteeigentum der
Mutter dem Ehegatten zuzurechnen und bei der Berechnung der Schenkungssteuer von
der Mutter auszuscheiden. In diesem Falle wäre ein Freibetrag in Höhe
von 75% von € 365.000,00 zu gewähren.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und begründete diese wie
folgt:
"
§ 15a ErbStG setzt voraus, dass
der Zuwendende Gewinneinkünfte bezogen hat. Schenkungen unter Lebenden sind
nur dann befreit, wenn der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Werden gleichzeitig
mit einer die Voraussetzungen des § 15a ErbStG erfüllenden
Betriebsübergabe Wirtschaftsgüter (z.B. unbewegliches
Betriebsvermögen, das in ertragsteuerlicher Hinsicht dem Erwerb zugerechnet
wurde) von dritter Seite übergeben, so ist dieser Erwerbsvorgang nicht
befreit, da bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen
die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert
zu prüfen ist (vgl. Berufungsentscheidung d. UFS Salzburg v. 27.5.2003,
GZ RV/0480-S/02 und d. UFS Wien v. 25.5.2004, GZ RV/3556-W/02). Da von
der Geschenkgeberin kein Betriebsvermögen im Sinn des
§ 15a Abs. 2 ErbStG, sondern lediglich eine durch den
Gatten der Übergeberin betrieblich genutzte Liegenschaft übertragen
wurde, steht hinsichtlich diese Übertragungsvorganges die Begünstigung
nach § 15a ErbStG nicht zu. "
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht:
" Der Übergabe- und
Schenkungsvertrag errichtet von Notar Dr. ............ ist zweigeteilt errichtet
worden. Gem. III. Übergabsvertrag wird der landwirtschaftliche Betrieb und
das Austraghaus übergeben. Gem. IV wird unter Schenkungsvertrag der
Mitunternehmeranteil des Herrn J NE
sen. an der NE
KEG und das Sonderbetriebsvermögen des
Herrn J NE sen. im Schenkungswege an
den Sohn, ........... (der Bw),
übertragen.
Zum
Sonderbetriebsvermögen gehört nach den Zurechnungsgrundsätzen des
§ 24 BAO auch das Hälfteeigentum von Frau A
NE.
Herr J NE
sen. hat einen Betrieb samt
Sonderbetriebsvermögen einheitlich übergeben.
Gem.
§ 21 BAO ist der Grundsatz der Einheitlichkeit eines
wirtschaftlichen Vorganges mit dem Aufspaltungsverbot eines Rechtgeschäftes
verbunden. Der Bescheid verstößt somit gegen das Aufspaltungsverbot
des § 21 BAO.
Gem. § 3 gilt als
Schenkung jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Die Schenkung
eines Betriebes und Sonderbetriebsvermögen fällt unter diesen
Tatbestand.
§ 15a ErbStG
begünstigt die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und von
Mitunternehmeranteilen von mindestens 25%. Da nach Zurechnungsvorschriften des
§ 24 BAO beim Vater Betriebsvermögen vorliegt und
Betriebsvermögen übergeben wurde, ist der Freibetrag auf die gesamte
Schenkung anzuwenden und das Ausgliedern der zivilrechtlichen Hälfte der
Mutter ein Verstoß der Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG.
Es ist richtig, dass die
Erbschafts-Schenkungs-Steuer grundsätzlich an Rechtsvorgänge
anknüpft und die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Allgemeinen in den
Hintergrund tritt. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn einzelne
Tatbestände abweichend vom Formalcharakter dieser Steuer an wirtschaftliche
Gegebenheiten anknüpfen und daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
verlangen (vergleiche VwGH vom 14.5.1962, Zahl 1967/61).
Der
Schenkungssteuerbescheid spaltet einen einheitlichen Vorgang auf und missachtet
dadurch die Spezialbestimmung des § 15a ErbStG.
Die Formulierungen im
Übergabe- und Schenkungsvertrag sind nach dem Grundbuchsrecht
ausschließlich zivilrechtlich formuliert. Damit der Übernehmer bzw.
Beschenkte, ............... (der Bw),
grundbücherlicher Eigentümer werden kann, waren zweifellos aus der
Sicht des
Grundbuchsrechtes die vom
Notar gewählte Formulierung erforderlich.
Die vom Finanzamt
zitierten beiden UFS-Entscheidungen verstoßen gleichfalls gegen das
Aufteilungsverbot von einheitlichen wirtschaftlichen Vorgängen. Die
Schenkung eines Mitunternehmeranteiles und von Sonderbetriebsvermögen
beinhaltet alle Werte, welche in der Bilanz der Mitunternehmerschaft und in der
Ergänzungsbilanz ausgewiesen sind. Insbesondere in der
Ergänzungsbilanz ist das gesamte Gebäude als
Betriebsvermögen
ausgewiesen,
welches Herrn J NE sen. nach den
Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO zuzurechnen ist
und somit wirtschaftliches Eigentum bei Herrn J NE
darstellen. Herr J NE
hat somit auch den zivilrechtlich seiner Frau
gehörenden Hälfteanteil als wirtschaftliches Eigentum dem Sohn
übertragen.
Stoll zitiert im
Kommentar zu § 21 BAO, das für den Falle, das der
Gesetzgeber an einen konkreten Fall offensichtlich nicht gedacht hat und es sich
somit um eine unechte Gesetzeslücke handelt, in derartigen Fällen die
Auslegung dem Sinn des Gesetzes gerecht zu werden trachten müsse, und dass
sich die Auslegung nicht alleine an dessen unzureichenden Wortlaut halten darf
(Vergleiche VwGH vom 7.5.1954, Zahl 78/52).
Das Auseinanderfallen von
zivilrechtlichem Eigentum und wirtschaftlichem Eigentum ist klassisch und
häufig bei Leasingverträgen gegeben, insbesondere beim Spezialleasing.
Beim Spezialleasing ist zivilrechtlicher Eigentümer die
Leasinggesellschaft, wirtschaftlicher Eigentümer jedoch der
Leasingnehmer. "
Die Finanzbehörde erster Instanz legte die Berufung
und den entsprechenden Bemessungsakt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 15.06.2007,
G 23/07 ua., kundgemacht unter BGBl. I 2007/39, wurde §
1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 mit Wirkung vom 01.08.2008 als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (vgl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG).
Im gegenständlichen Fall ist die Steuerschuld im Jahre
2006 entstanden, weshalb die aufgehobene Gesetzesstelle (§ 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG 1955) weiterhin anzuwenden ist.
Strittig ist, ob eine Schenkung von Betriebsvermögen
von der Mutter vorliegt und wenn ja, ob dafür der (anteilige) Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG zu berücksichtigen ist.
Der Notariatsakt vom 13. April 2006 besteht aus fünf
Teilen:
" I.
VERTRAGSNACHTRAG ": Darin wird ein Ausfertigungsfehler im
Übergabsvertrag vom 22. September 1997 berichtigt.
" II.
PRÄAMBEL " dient der Darstellung der zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnisse sowie der Einheitswerte und ihre Zurechnung. Zum
Einheitswert des Sonderbetriebsvermögens ist festgehalten, dass die
Übergabe des Viertelanteiles im September 1997 vom Finanzamt
berücksichtigt wurde und dem Bw bereits ein Viertel des
Geschäftsgrundstückes zugerechnet wird. Die restlichen drei Viertel
werden bescheidmäßig den Geschenkgebern zugerechnet.
" III.
ÜBERGABSVERTRAG hinsichtlich Landwirtschaftsbetrieb und Austraghaus
"
" IV.
SCHENKUNGSVERTRAG " und
" V. ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN "
Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass das
Sonderbetriebsvermögen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Vater und
nicht der Mutter zuzurechnen gewesen wäre. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise würde daher keine Zuwendung von der Mutter an den Sohn
vorliegen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes als Schenkung im Sinne des
Gesetzes.
Die meisten Tatbestände des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes knüpfen an die zivilrechtlichen Erscheinungsformen
der Rechtsgestaltung an. Auch im Bereich des Tatbestandes nach § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht möglich,
es kommt vielmehr die rein rechtliche Betrachtungsweise zum Tragen (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 1 ErbStG Rz 33, mit weiteren
Nachweisen).
In Vertragspunkt " IV.
SCHENKUNGSVERTRAG " ist unter
"ZWEITENS" Abschnitt B)
festgehalten:
" Weiters schenken und
übergeben J NE, geboren .....
und A NE ihre Anteile an dem,
Sonderbetriebsvermögen der NE KEG
darstellenden Geschäftsgrundstück, vorgetragen in EZ 147
Grundbuch xy. "
Aus dem Wortlaut des Vertrages geht eindeutig hervor, dass
die Mutter ihre Liegenschaftshälfte dem Bw schenkt.
Dies entspricht auch dem festgestellten Einheitswert:
Gemäß Einheitswertbescheid wurde die Hälfte des
Geschäftsgrundstückes der Mutter zugerechnet.
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Mutter
über die Hälfte der Liegenschaft verfügungsberechtigt war. Dass
es früher einmal zu einer Übertragung der Verfügungsmacht an der
Liegenschaft an den Ehegatten gekommen sei, ist in den Akten weder dokumentiert
noch wurde dies vorgebracht. Eine, wenn auch stillschweigende,
Nutzungsüberlassung der Liegenschaftshälfte an den Ehegatten bedeutet
noch keine Verfügungsmacht gleich einem Eigentümer.
Entsprechend dem Wortlaut des Vertrages ist eine Schenkung
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG von der
Mutter an den Sohn anzunehmen.
Mit Art. IX Z 4 Steuerreformgesetz 2000,
BGBl. I 1999/106, wurde § 15a ErbStG mit Wirkung vom 1.
Jänner 2000 in das ErbStG eingefügt. Damit wurde für den
Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von
Anteilen an Kapitalgesellschaften eine umfängliche Befreiungsbestimmung
geschaffen.
§ 15a ErbStG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005
lautet:
"(1) Erwerbe von Todes
wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2,
sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das
55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen,
bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro
(Freibetrag) steuerfrei. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom
Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es
sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den
Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
(2) Zum Vermögen
zählen nur
1. inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in
der jeweils geltenden Fassung, dienen;
2. Mitunternehmeranteile,
das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das
sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
(3) Der Freibetrag
(Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von
Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder
ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4) Der Freibetrag steht
beim Erwerb
1. eines Anteiles eines
Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;
2. eines Teilbetriebes
oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des
Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;
3. eines
Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles
(Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5) Die Steuer ist
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6) Abs. 5 gilt nicht,
wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3
steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl.
Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an
seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund
für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7) Der Erwerber des
begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der
Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt
anzuzeigen. "
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
StRefG 2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt
(1766 BlgNR 20. GP):
"Mit dieser Bestimmung
soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling für die
unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2 angeführten Vermögen
geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen
von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden
(§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber eine natürliche Person
ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für
die Gewährung des Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber entweder das
55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung
zufolge dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber
"erwerbsunfähig" ist, ist jeweils für das konkret übertragene
Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem
Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird. "
Die einkommensteuerliche Beurteilung ist unabhängig
von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise, weil Einkommensteuer und
Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und infolgedessen
unterschiedliche ausgestaltet sind (vgl. VwGH 05.08.1993, 88/14/0060).
Der Wortlaut des § 15a ErbStG lässt
keinen Raum dafür, mehrere (wenn auch gleichzeitig stattfindende)
Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen zusammenzufassen. Eine
planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts ist nicht
anzunehmen, da dies gerade dem Wesen der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer
entspricht. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für
den einzelnen Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip
beherrscht wird (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
§ 1 ErbStG Rz 4f).
Bei der Beurteilung einer Mehrzahl von
Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen
(vgl. VwGH 26. 01. 1995, 94/16/0058, 0059; zB.
Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom 30.04.2007,
RV/1948-W/03).
Es ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil
festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiungen gemäß
§§15, 15a ErbStG vorliegt.
Der Vater übergab eine Hälfte der
Betriebsliegenschaft und den Mitunternehmeranteil an die Bw. Dieser Vorgang ist
gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei.
Im konkreten Berufungsverfahren ist jedoch zu prüfen,
ob die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG auch auf die
Übertragung der im Sonderbetriebsvermögen der KEG befindlichen
Liegenschaftshälfte von der Mutter auf den Bw anwendbar ist.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche
Elemente. Im Falle einer Schenkung unter Lebenden muss der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet haben oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur die
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsinhaber oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die Übertragung von
Betrieben und Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen
sowie von Mitunternehmeranteilen. Auf Seiten des Zuwendenden müssen daher
Gewinneinkünfte vorgelegen haben.
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die
Geschenkgeberin am Betrieb nicht beteiligt war und nur nichtselbständige
Einkünfte bezog. Auch wenn Wirtschaftsgüter bei der ertragsteuerlichen
Gewinnermittlung des Gatten berücksichtigt wurden, so ändert es nichts
daran, dass von der Mutter nur ein Anteil an einer Betriebsliegenschaft
zugewendet wurde. Dieser Erwerbsvorgang erfüllt daher nicht die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a ErbStG.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
28. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0701-S/06
- Stammnummer
- 36519
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF