Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0323-W/08
Berufung gegen Abgabenbescheide noch offen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-W/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.GesmbH, (Bw.) vertreten durch Dr.
Reinhard Wieser, 1180 Wien, Gregor Mendel-Str. 5/8, vom 7. November
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
12. Oktober 2007 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 12. Oktober 2007 ergingen Säumniszuschlagsbescheide
zu Nachforderungen an Kapitalertragsteuer und zwar in der Höhe von SZ 1
2003 € 126,40, SZ 1 2004 € 180,16 und SZ 1 2005 € 166,42.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 9. November 2007, in
der ausgeführt wird, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung Betriebsausgaben (Kilometergelder und Provisionszahlungen) nicht
anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden seien. Die
Berufungsschrift befasst sich eingehend mit der Bekämpfung der
Abgabennachforderungen nach der Prüfung, enthält jedoch keine
gesonderten Ausführungen zur Vorschreibung von
Säumniszuschlägen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall der nachträglichen
rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder
verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Am 12. Oktober 2007 wurden Nachforderungen an
Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 6.319,99 für 2003,
€ 9.008,04 für 2004 und € 8.320,96 für 2005 verbucht.
Zugleich erging der verfahrensgegenständliche Bescheid über die
Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG ist die
Kapitalertragsteuer innerhalb folgender Zeiträume
abzuführen: 1. Bei Kapitalerträgen
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete
(§ 95 Abs. 3) die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich
gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung ,,Kapitalertragsteuer``
binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung
des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine)
unterlässt.
Abs. 2 Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des
zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
Abs. 3 Der zum Abzug
Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine
Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen.
Im Berufungsfall sind die der Kapitalertragsteuer
unterliegenden Kapitalerträge im Lauf der Jahre 2003, 2004 und 2005
zugeflossen. Somit hätte die Bw. die auf diese Kapitalerträge
entfallende Kapitalertragsteuer einbehalten und in Befolgung der Anordnung des
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG innerhalb einer Woche nach dem
Zufließen dieser Kapitalerträge an das Finanzamt abführen
müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin folgt, dass die
Kapitalertragsteuer gegenüber der Bw. schon längst vor ihrer
Haftungsinanspruchnahme fällig gewesen ist.
Der
Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass gegen die
zugrunde liegende Abgabenfestsetzung Berufung eingebracht worden sei, ist zu
entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten
Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne
Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die
Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Durch die Prüfungsfestsetzungsbescheide wurde keine
neue Fälligkeit ausgelöst. Es war daher nicht mehr in der Disposition
des Bw. bei Abgabenvorschreibung eine Säumniszuschlagsverhängung zu
verhindern, da Anträge auf Aussetzung der Einhebung nur vor Fälligkeit
einer Abgabe wirksam gestellt werden können.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 BAO erfolgte somit die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird noch auf die Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO (§ 221a Abs. 2 BAO aF) hingewiesen,
woraus sich für den Fall eines teilweisen oder vollen Erfolges der Berufung
in der Hauptsache die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf
Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge ergibt.
Wien, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-W/08
- Stammnummer
- 36515
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF