Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0666-G/02
Weitergabe von Provisionszahlungen eines Nebenberufsjournalisten an seine Tochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0666-G/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Weitergabe von Provisionszahlungen des Vaters, eines Nebenberufsjournalisten, an seine Tochter für deren Mitarbeit bei der Vermittlung von Inserenten stellt nur dann eine Betriebsausgabe dar, wenn die Vereinbarung sämtliche für die steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen erforderliche Kriterien erfüllt (ua. VwGH 17.08.1994, 93/15/0205). Können sich die Inserenten an eine Kontaktaufnahme seitens der Tochter nicht erinnern, scheitert die steuerliche Anerkennung schon an der mangelnden Publizität der Vereinbarung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 11. Juli 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Beamter und daneben
als Berichterstatter für die W.R. selbständig tätig.
In seiner der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beigelegten Einnahmen-
Ausgabenrechnung aus dieser Berichterstattertätigkeit machte er unter dem
Titel "Weitergabe Inserateprovision an Tochter
V." S 20.000,00 als Betriebsausgaben geltend.
Lt. einer von der Tochter
unterfertigten Bestätigung vom 23. Dezember 2001 hat sie diesen
Betrag von ihrem Vater für ihre Mitarbeit (Inseratenaufnahmen und
-umsetzung,Telefon-Fax-Dienste) in seiner Funktion als
Regionalberichterstatter erhalten.
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 wurde diesen Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG 1988 die Abzugsfähigkeit
versagt, da es sich bei der Weitergabe der Inserateprovision an die Tochter V.
um eine familienhafte Mitarbeit handle.
In seiner dagegen gerichteten
Berufung führte der Bw. ua. aus, dass seine Tochter diese Tätigkeiten
absolut eigenständig und authentisch - vom Familienverband
losgelöst, zwar noch in Grub. als Hauptwohnsitz gemeldet, aber in
Wirklichkeit bei ihrem Lebensgefährten wohnend - durchgeführt
habe. Die in Rede stehenden S 20.000,00 seien nur deshalb über
sein Gehaltskonto gelaufen, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt noch
Schülerin gewesen wäre und in keinem Arbeitsverhältnis gestanden
sei.
In der Folge wurden seitens des
Bw. Ablichtungen von Weihnachtsinseraten, die in der W.R. in den Jahren 2000 und
2001 erschienen sind, vorgelegt, um die Tätigkeit der Tochter zu
dokumentieren.
Daraufhin bei den Inserenten
stichprobenweise vom Finanzamt durchgeführte Erhebungen haben jedoch
ergeben, dass die Inserate teilweise direkt durch Anruf bei der W.R. oder durch
Kontaktaufnahme mit dem Bw. in Auftrag gegeben worden sind. Eine
Kontaktaufnahme durch die Tochter des Bw., V., sei jedenfalls - so die
übereinstimmenden Aussagen der niederschriftlich befragten Inserenten -
völlig auszuschließen.
Die daraufhin ergangene
abweisende Berufungsvorentscheidung wurde ua. damit begründet, dass "die
genannte Betriebsausgabe" weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
hätte können. Einerseits basiere die Bezahlung der Tochter lediglich
auf der Behauptung, die Beträge seien "über sein Gehaltskonto"
gelaufen und andererseits habe die Überprüfung der vorgelegten
Inserate ergeben, dass eine Kontaktaufnahme der Kunden mit der Tochter des Bw.
bei keiner der Anzeigen erfolgt sei.
In dem daraufhin eingebrachten
Vorlageantrag wendet sich der Bw.
dagegen, dass die Zahlung von S 20.000,00 an seine Tochter V.
"für eine tatsächlich erbrachte
Arbeitsleistung" nur deshalb nicht nicht als Ausgabe anerkannt worden
sei, weil "Erhebungen bei den einzelnen
Inserenten die Mitarbeit meiner Tochter nicht bestätigt
hätten".
Dies sei aber
"nicht verwunderlich", zumal er diese
Tätigkeiten bis zum Jahre 1999
"vornehmlich alleine gemacht habe" und
seine Tochter "dies erst für die Inserate
2000 und 2001 übernommen" hätte. Im Übrigen sei das
Finanzamt nicht auf den Umstand eingegangen, dass seine Tocher die
"administrativen Aufgaben" von ihrem
Wohnort bei ihrem Freund in Gramb. aus erledigt habe, weshalb allein deshalb von
einer "Mittätigkeit im Rahmen des
Familienverbandes" nicht gesprochen werden könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Geltendmachung der vom Bw.
vereinnahmten und an seine Tochter weitergegebenen "Inserateprovisionen" als
Betriebsausgaben basierte - wie aus der von der Tochter unterfertigten
Bestätigung vom 23. Dezember 2001 hervorgeht - auf einer
zwischen dem Bw. und seiner Tochter diesbezüglich getroffenen
Vereinbarung. Danach hat sie die
Zahlung von S 20.000,00 für ihre Mitarbeit (Inseratenaufnahmen und
-umsetzung, Telefon-Fax-Dienste) in der Funktion des Bw. als
Regionalberichterstatter erhalten.
Rechtsbeziehungen
(Vereinbarungen, Verträge) zwischen nahen Angehörigen sind nun darauf
hin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre
Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben dadurch zu
vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile
ihres steuerpflichtigen Einkommens in
Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit
deren Zufluss diese jedoch in der Regel entweder gar keiner Steuerpflicht oder
bloß einer niedrigeren Progression unterliegen.
IdR fehlt es nämlich bei
derartigen Rechtsbeziehungen an dem zwischen Fremden üblicherweise
bestehenden Interessensgegensatz, der
aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (ua.
VwGH 27.4.2000, 96/15/0185, uam). Im Hinblick auf den idR fehlenden
Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige
Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich
beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen
(VwGH 29.9.1996, 92/13/0301). Der - erhöhten - Gefahr, durch
Scheingeschäfte privat bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten
Bereich zu verlagern, muss begegnet werden.
Daher werden nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (ua. Erkenntnis vom 17.8.1994,
93/15/0205) Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur dann
anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zu Ausdruck kommen
(Publizität),
einen
eindeutigen, klaren, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen,
und
unter
Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden
wären.
Unter
Bedachtnahme darauf ist somit die Klärung der gegenständlichen
Streitfrage, ob die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsaugaben
abzugsfähig sind, davon abhängig, inwieweit die dieser Bezahlung
zugrundeliegende Vereinbarung überhaupt die genannten Kriterien
erfüllt.
Im vorliegenden Fall scheitert
nun die steuerliche Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen
schon an der mangelnden
Publizität der Vereinbarung:
Dieses Kriterium ist
nämlich nur dann erfüllt, wenn die zwischen den nahen Angehörigen
getroffene Vereinbarung auch nach außen hin, also jedenfalls auch für
Dritte erkennbar ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich
die potentiellen Inserenten - wenn die Tochter den Bw. tatsächlich in
der behaupteten Art und Weise
("Inseratenaufnahme und -umsetzung")
tätig geworden wäre - zumindest an sie "erinnern"
hätten müssen - sei es auf Grund persönlicher oder telefonischer
Kontaktaufnahmen. In diese Richtung gehende Erhebungen seitens des
Finanzamtes haben jedoch ergeben, dass eine Kontaktaufnahme durch die Tochter
des Bw. lt. übereinstimmender Aussagen auszuschließen sei und
sämtliche Inserate teilweise direkt durch Anruf bei der W.R. oder durch
Kontaktaufnahme mit dem Bw. in Auftrag gegeben worden sind.
Der Bw. stellt dies auch nicht
in Abrede, doch ist diese Tatsache, dass sich die einzelnen Inserenten
(Auftraggeber) "an die Kontaktperson"
nicht mehr erinnern könnten, für ihn
"nicht verwunderlich", zumal er
dieseTätigkeiten bis zum Jahre
1999 vornehmlich "alleine gemacht habe"
und seine Tochter dies erst "für
die Inserate 2000 und 2001 übernommen" hätte.
Diese "Erklärung" ist jedoch nicht geeignet, zur
Untermauerung des Standpunktes des Bw. beizutragen:
Die Tatsache, dass er diese
Tätigkeiten im Jahr 1999 "alleine" gemacht hat, hat nämlich damit,
dass sich die Inserenten an die Tochter als Kontaktperson der Jahre 2000 und
2001 nicht erinnern konnten,
überhaupt nichts zu tun. Vielmehr spricht gerade die "zeitliche Komponente"
(das Jahr 1999 liegt weiter zurück als die Jahre 2000 und 2001)
gegen ein "Vergessen" der Inserenten
und hätten sich diese wohl eher an ein Tätigwerden der Tochter als an
jenes des Bw. "erinnern" müssen.
Wenn nun aber schon die
angebliche "Haupttätigkeit" (Inseratenaufnahme) nicht "nach außen"
gedrungen ist und somit die Vereinbarung mangels Publizität nicht
anzuerkennen ist, umfasst diese steuerliche Nichtanerkennung natürlich auch
den Teil der Beträge, die vom Bw. für damit im Zusammenhang stehende
"administrative Aufgaben" wie Telefon- und Fax-Dienste aufgewendet worden
sind.
Somit kann auch die
Beantwortung der im Vorlageantrag ventilierten Frage, wonach hinsichtlich dieser
"administrativen Aufgaben" von einer - steuerlich unbeachtlichen -
Mittätigkeit im Rahmen des Familienverbandes ("Familienhafte Mitarbeit")
allein deshalb nicht gesprochen werden könne, weil die Tochter bei ihrem
Freund in Gramb. wohnte, dahingestellt bleiben.
Allerdings vertritt der
unabhängige Finanzsenat dazu grundsätzlich die Auffassung, dass ein
"Wohnen" außerhalb des
elterlichen Haushaltes nicht zwingend das "Ende" einer - möglichen -
familienhaften Mitarbeit bedeuten muss:
An der Verpflichtung, wonach
Kinder, die von ihren Eltern erhalten werden, in einer
ihren Kräften und ihrer Rechtsstellung
entsprechenden Weise im Hauswesen und bei der (elterlichen)
Erwerbsstätigkeit mitzuarbeiten haben, ändert sich dadurch nichts.
Entscheidendes Kriterium für eine familienhafte Mitarbeit bleibt vielmehr
der Inhalt der Tätigkeit. Dazu
kommt,dass sich gerade Telefon- und
Faxdienste wie im vorliegenden Berufungsfall auch problemlos von anderen Orten
als dem elterlichen Haushalt aus erledigen lassen.
Auf Basis dieser Sach- und
Rechtslage bleibt daher für eine steuerliche Berücksichtigung der
streitgegenständlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben kein
Platz.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenProvisionennahe AngehörigeKriterien für steuerliche Anerkennungfamilienhafte MitarbeitHaushaltszugehörigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0666-G/02
- Stammnummer
- 3649
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF