Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0008-K/07
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-K/07vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., S.B., K.Gasse 40, vom
16. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes W., vertreten durch
Mag. K.F., vom 9. Oktober 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) hat mit seinem
Anbringen vom 16. Oktober 2006 gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2004, sowie den Bescheid über
die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2002 bis 2004
vom 9. Oktober 2006 Berufung erhoben.
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid für die Umsatzsteuer der Jahre 2002 bis 2005
Säumniszuschläge in Höhe von € 99,94 für das Jahr
2002, € 103,59 für das Jahr 2003, € 67,95 für das Jahr 2004
und € 81,47 für das Jahr 2005 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid
richtet sich die gegenständliche Berufung in der der Bw. va Einwendungen
gegen die Abgabenfestsetzung infolge einer durchgeführten
Betriebsprüfung vorbringt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag
ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei
Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten
Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt
jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht
entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß Abs. 4
sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß Abs. 5
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2
nicht, soweit
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere
insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind
Säumniszuschläge dann zu entrichten, wenn die Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unbestritten ist, dass
die Abgabenschuldigkeiten nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurden. Daher
war gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages vorzuschreiben.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich.
Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden
der Partei voraus. Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann
rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist (Ritz, BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis 3).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten der
Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der
formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die
Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 entsprechend wirksam ergangen sind, die
Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und kein
Aufschiebungsgrund vorgelegen ist, waren Säumniszuschläge
vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-K/07
- Stammnummer
- 36481
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF