Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0636-G/05
Wohnrechtseinräumung an Ehegattin anlässlich Übergabe der Liegenschaft an Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0636-G/05vom 01.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Y., vertreten durch Dr. Christian
Frühwirth, 8490 Bad Radkersburg, Langgasse 53, vom 28. April 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24. März 2005
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 28. März 2002 hat Herr A.
seinem Sohn Herrn F.. die Grundstücke 36/2, 37/2, 48, .25, .31/3, .40 aus
der EZ X. und ein ihm gehöriges Einzelunternehmen mit dem Gegenstand
"Gastgewerbe, Hotel" übertragen.
Als Gegenleistung wurde unter anderem ein
Wohnungsgebrauchsrecht für den Übergeber und dessen Ehegattin
vereinbart.
Mit Bescheid vom 24. März 2005 wurde der Ehegattin des
Übergebers, der Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, für
den Erwerb des Wohnrechtes Schenkungssteuer im Betrag von 1.135,40 €
vorgeschrieben.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die Einräumung des Wohnungsrechtes für die Ehegattin
im Zuge einer Liegenschaftsübergabe keine Schenkung darstelle, sondern
lediglich in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung erfolgt sei.
Entscheidungen des UFS vom 3. Februar 2004 (RV/0003-S/04)
und des VwGH vom 20. Dezember 2001 (2001/16/0592) seien von einem anderen
Sachverhalt ausgegangen, weil hier der Alleineigentümer einer Liegenschaft
seiner Ehegattin ein Wohnungsrecht eingeräumt habe. In diesem Falle sei es
richtig, dass es dem Alleineigentümer der Wohnung möglich sei, seiner
Unterhaltsverpflichtung allein dadurch nachzukommen, dass er der Ehegattin
lediglich die Nutzung der Ehewohnung ermöglichen müsse. Im
gegenständlichen Fall liege aber ein unterschiedlicher Sachverhalt vor.
Hätte der Übergeber das Eigentumsrecht an der Ehewohnung
übergeben ohne auf die dringenden Wohnungsbedürfnisse seiner Ehegattin
Rücksicht zu nehmen, hätte er gegen seine Unterhaltsverpflichtung
verstoßen und eine schwere Eheverfehlung begangen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2005 wies
das Finanzamt die Berufung unter Bezugnahme auf die obengenannte Entscheidung
des UFS als unbegründet ab.
In weiterer Folge stellte die Bw. den Antrag die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die gegenständliche Einräumung
eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehefrau des Übergebers
anlässlich der Übergabe der Liegenschaft an den Sohn einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt, bzw. ob die Steuerbefreiung
nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG anzuwenden
ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand
nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12
zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor (VwGH
29.6.2006, 2006/16/0016).
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter
Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des
Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine
den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist
in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebigen Zuwendung"
des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem
Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2
noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung
des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. VwGH 8.2.1960, Slg 2168/F). Danach ist
unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen
gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer
Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner,
wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der
Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen
hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese
nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt
darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm
bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (19.3.1981, 7 Ob 760/80,
EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist
seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung
eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser
Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung
eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann,
steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes
nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige
Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Die angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen,
dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum
Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei
der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der
ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von dem vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fall (UFS 3.2.2004,
RV/0003-S/04 und damit zugleich auch VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592), worin dem
Ehegatten ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im
Alleineigentum bestehenden Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesen
Fällen war eine dingliche Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als
Alleineigentümer das volle Verfügungsrecht über die Ehewohnung
innehatte und der bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur
obligatorisch ist, weshalb von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen
wurde.
Die Bw. war zum Zeitpunkt der Zuwendung Pensionistin und 60
Jahre alt. Die Sicherung der Beibehaltung der ehelichen Wohnung anlässlich
der Übergabe der bisher im Alleineigentum des Übergebers befindlichen
Liegenschaft stellt eine Unterhaltsleistung dar, die als angemessen anzusehen
ist, weshalb die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung
zu kommen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Leistung in der
Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes liegt, da diese hier nicht einer
Vermögensanhäufung dient, sondern eben lediglich der Befriedigung des
höchst persönlichen Wohnbedürfnisses, die dem Recht der Ehegatten
auf Unterhalt entspringt.
Der angefochtene
Schenkungssteuerbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Graz, am 1.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0636-G/05
- Stammnummer
- 36478
- Gültig
- 01.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF