Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0253-I/02
Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0253-I/02vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer gem. § 82 EStG
1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2000
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der festgesetzten Abgaben auf Grund von Abfuhrdifferenzen und Neuberechnungen
beträgt:
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Lohnsteuer - Gutschrift
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€
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- 2.906,91
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen - Gutschrift
|
€
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-
2.507,94
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - Gutschrift
|
€
|
-
121,87
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis
31. Dezember 2000 wurde der Berufungswerberin auf Grund der
Feststellungen der Lohnsteuerprüfer mit Bescheid vom 3. Juli 2001
ein Betrag von insgesamt € 333,79 an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag
gutgeschrieben. Darin enthalten - in der Folge unbestrittene - Gutschriften auf
Grund von Abfuhrdifferenzen und von Dienstgeberbeiträgen und
Zuschlägen zu Dienstgeberbeiträgen, welche für Zahlungen an einen
Kommanditisten abgeführt wurden, sowie eine - den Gegenstand der in der
Folge eingebrachten Berufung bildende - Nachforderung an Lohnsteuer, welche aus
der Nachversteuerung von bisher steuerfrei belassenen
Überstundenzuschlägen für Arbeitsleistungen von Dienstnehmern an
Sonntagen resultierte.
Mit der rechtzeitig gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 20. August 2001 wendete
sich die Berufungswerberin gegen die Nachversteuerung der
Überstundenzuschläge. Die Begründung für die
Nichtanerkennung, nämlich dass nach dem Kollektivvertrag für das
Gastgewerbe ein Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag
erhalte und somit der Ersatzruhetag an die Stelle des Sonntags trete und
Überstundenzuschläge nur an diesem Tag nach § 68
Abs. 1 EStG 1988 begünstigt seien, finde im Gesetz keine Deckung.
Es werde daher beantragt, die aus dieser Nachversteuerung resultierende
Nachforderung in Höhe von € 5.202,94 zu berichtigen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die
Nachversteuerung zu Recht erfolgte, da der Ersatzruhetag an die Stelle des
kalendermäßigen Sonntages trete und, da an diesem Tag keine
Arbeitsleistungen erbracht und demzufolge auch keine Zuschläge bezahlt
wurden, die ausbezahlten Zuschläge nur Rahmen des § 68
Abs. 2 EStG 1988 begünstigt besteuert werden
könnten.
Daraufhin beantragte die
Berufungswerberin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Die Berufungswerberin
unterhielt in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und
beschäftigte Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch
an Sonntagen Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde
an einem anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die
Arbeiten an den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs
zitierten Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Die Finanzverwaltung vertrat im
angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von
Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die
Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in
Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen
gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag
würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden
Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von
der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
erfasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH
17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel
an der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin hervorgehen und
damit feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen
gearbeitet wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt
wurden.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0253-I/02
- Stammnummer
- 3646
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF