Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0936-W/06
Berücksichtigung der Schulden der Erblasserin entsprechend der Erbquote
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0936-W/06vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau CH, Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
5. Jänner 2006 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie Folgt:
Die Erbschaftsteuer wird
festgesetzt
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gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG mit 2 % von € 36,00
|
€
0,72
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % des steuerlichen Wertes der Liegenschaftsanteile
von € 4.587,00
|
€
91,74
|
somit insgesamt mit
|
€
92,46
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 25. März 2005
verstorbenen Frau MH waren auf Grund des Gesetzes deren Kinder Frau CH (die
nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.), Herr JH, Herr WH und Frau EH zu je
einem Viertel des Nachlasses zu Erben berufen.
Am 23. Juni 2005 erklärten Herr WH und Frau EH
zugunsten der Bw. auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten
und gaben sodann die Bw. zu drei Viertel und Herr JH zu einem Viertel des
Nachlasses unbedingte Erbantrittserklärungen ab.
Laut Vermögenserklärung vom 23. Juni 2005 setzte
sich das Nachlassvermögen aus folgenden Aktiva und Passiva zusammen (alle
Beträge in €):
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A) Aktiva
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|
davon 1/4
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Schmuck
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30,00
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7,5
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Liegenschaftsanteile, bewertet mit 3-fachem
Einheitswert
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18.349,90
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4.587,47
|
Summe der Aktiva
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18.379,90
|
4594,97
|
B) Passiva
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Bestattung
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5.115,00
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1.278,75
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Kränze
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689,60
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172,40
|
Taxi
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19,00
|
4,75
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Konto bei der PSK, Sollstand per Todestag €
1.191,41 durch Über-weisung der Familienbeihilfe in Höhe von
€ 683,80 eingeschränkt auf
|
€ 531,86
|
132,96
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unbelegte Nebenauslagen
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300,00
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75,00
|
Summe der Passiva
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6.655,46
|
1.663,86
|
C) Reinnachlass
|
11.724,44
|
2.931,11
Weiters war der Nachlass noch belastet mit Gerichtskosten
in Höhe von € 42,00 sowie Gerichtskommissionsgebühr in Höhe
von € 1.116,00, ergibt in Summe € 1.158,00 (davon 1/4 = €
289,50).
Mit Einantwortungsbeschluss vom 19. Juli 2005 wurde der
Nachlass der Bw. und Herrn JH entsprechend ihren Erbantrittserklärungen zu
drei Viertel bzw. einem Viertel eingeantwortet.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 5. Jänner 2006 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der
Bw. Erbschaftsteuer in Höhe von € 100,42 fest (Erbschaftsteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2 % von € 434,00 = € 8,68
zuzüglich Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
€ 4.587,00 = € 91,74). Dabei ging das Finanzamt von einem Erbanfall zu
einem Viertel aus und ermittelte den steuerpflichtigen Erwerb wie Folgt:
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Erbanfall zu 1/4
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|
Wert der Grundstücke
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4.587,47
|
Andere bewegliche Gegenstände
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7,50
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Kosten der Bestattung
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-1:451,15
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
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-289,50
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sonstige Verbindlichkeiten
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-212,71
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-2.200,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1
lit. b. ErbStG
|
-7,50
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
434,11
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wandte
die Bw. ein, das sie die Kosten der Bestattung sowie die sonstigen
Verbindlichkeiten zur Gänze beglichen habe und verwies dazu auf die
beiliegenden Kopien der Zahlungsbestätigungen. Mit Frau EH und Herrn WH sei
es zu einer gütlichen Einigung gekommen. Mit Herrn JH sei es auch durch
mehrmalige Aufforderung zu keiner Kostenübernahme gekommen. Sie ersuche
daher, die Kosten bei WH, EH und CH zu gleichen Teilen bei der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. Es
könne nur im Interesse der Finanzbehörde sein, dass jeder
Steuerpflichtige seine Steuer selbst abführe (es käme sonst zur
steuerlichen Mehrbelastung der Bw., die nicht über die
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden könne, und bei Herrn JH zu
einer steuerlichen Ermäßigung). Weiters ersuchte die Bw. noch um
Berücksichtigung der Kosten für den Fotografen anlässlich der
Bestattung in Höhe von € 152,000 sowie der Debetsaldoabdeckung
des Kontos bei der PSK in Höhe von € 531,86, davon 3/4
Kostenanteil, das seien in Summe € 389,90.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2006 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Erbschaftssteuer
gegenüber der Bw. mit € 97,00 fest. Dabei wurden noch "sonstige
Kosten" in Höhe von € 170,96 in Abzug gebracht und so ein
steuerpflichtiger Erwerb von € 263,15 ermittelt. Hingegen wurde dem
darüber hinausgehenden Berufungsbegehren nicht entsprochen. Zur
Begründung wurde lediglich ausgeführt: "Laut Antrag!"
Im daraufhin eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz betonte die Bw., dass nur die
Nachreichung berücksichtigt worden sei, nicht hingegen die Aufteilung der
Kosten. Herr JH habe bei der Verlassenschaftsverhandlung alle Aktiva des Erbes
angenommen, der Notar habe ihm aber keine Passiva in Rechnung gestellt. Die
einzigen Kosten die er übernommen habe, sei die Honorarnote des Notars zu
einem Viertel. 3/4 der Honorarnote des Notars sowie sämtliche
abzugsfähigen Kosten laut § 20 ErbStG seien von der Bw. zur
Gänze und in voller Höhe bezahlt worden. Es werde daher um Aufteilung
der in Abzug zubringenden Kosten wie bereits in der Berufung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1. ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Erbschaftssteuerrechtlich ist der "Erwerb durch Erbanfall"
mit der Abgabe der Erbserklärung (Anm: nunmehr Erbantrittserklärung)
vollzogen. Die sogenannte schlichte Ausschlagung der Erbschaft (das ist die
Ausschlagung ohne Benennung eines dadurch Begünstigten) vor Abgabe der
Erbserklärung vernichtet dagegen den vorher eingetretenen Erbanfall wieder
und hat keine Belastung durch Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zur Folge.
Von einer sogenannten einfachen Ausschlagung spricht man, wenn durch die
Entschlagung eine Person zum Zuge kommt, der die Erbschaft ohne den Anfall an
den zunächst Berufenen, ohnehin angefallen wäre (vgl. VwGH 19.12.1996,
96/16/0091). Hingegen führt die sog. "qualifizierte Erbsausschlagung" beim
Ausschlagenden zu einem steuerlichen Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs. 1
Z. 1 ErbStG. Mit dem Erbanfall, also regelmäßig mit dem Tode des
Erblassers, besteht für den Erben schon mehr als die bloße
Anwartschaft auf sein Erbrecht. Bereits die Möglichkeit, etwa iSd §
726 ABGB der Erbschaft zu entsagen oder sie auf Grund des § 805 ABGB
(unbedingt bzw einfach) auszuschlagen, spricht für einen echten
Vermögensvorteil des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die
Möglichkeit, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe der
Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich
(Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeigt eindeutig, dass
der Erbe bereits durch den Erbanfall bzw mit dem Tod des Erblassers durch den
Erwerb seines Erbrechts von Todes wegen bereichert ist (vgl. VwGH 29.1.1997,
97/16/0002).
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht gemäß
§
12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum
Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz
nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. ua. VwGH 14.5.1992,
91/16/0019).
Die Erbschaftssteuer stellt als Stichtagssteuer auf den
Erwerb von Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (VwGH vom 27.9.1995,
95/16/0138). Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Die Erbschaftssteuer
ist somit vom Erbanfall zu bemessen. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist dabei
von den Verhältnissen am Todestag der Erblasserin auszugehen (VwGH
25.9.1997, 96/16/0280).
Nach § 820 ABGB haften mehrere Erben, welche eine
gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des Inventariums
angetreten haben, allen Erbschaftsgläubigern und Legataren solidarisch
("Alle für Einen und Einer für Alle"), sie haben aber im
Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Erbteile beizutragen und
steht dementsprechend dem Erben, der alleine geleistet hat, ein
Rückgriffsanspruch gegen seine Miterben zu.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, das der Bw. (ebenso
wie ihren Geschwistern) das Erbe nach ihrer Mutter auf Grund des Gesetzes mit
einer Erbquote von einem Viertel angefallen ist. Die Bw. und Herr JH machten von
ihrem Erbrecht durch Abgabe von Erbantrittserklärungen Gebrauch. Da bei
einer schlichten Entschlagung die auf Herrn WH und Frau EH entfallenden Erbteile
nicht nur der Bw., sondern auch Herrn JH zugefallen wären, liegen hier
qualifizierte Erbsausschlagungen vor und haben Herr WH und Frau EH durch den zu
Gunsten der Bw. ausgesprochenen Verzicht über ihrer Erbteile verfügt.
Die Bw. hat daher ebenso wie ihre Geschwister ein Viertel des gesamten
Nachlassvermögens als Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Z. 1 ErbStG zu
versteuern.
Da die Erbschaftsteuer vom Erbanfall zu bemessen ist, kann
ein davon abweichendes Erbübereinkommen nur zur Besteuerung eines zweiten
Rechtsvorganges führen (vgl ua VwGH 21. 12. 1992, 88/16/0128, VwGH
26.1.1995, 89/16/0149). Der von Herrn WH bzw. Frau EH zugunsten der Bw.
abgegebene Verzicht auf deren Erbteile löst deshalb als Schenkung unter
Lebenden zusätzlich Schenkungssteuerpflicht aus und ändert ebenso wie
die zwischen der Bw. und Herrn JH über die Aufteilung der Aktiva und
Passiva getroffene Vereinbarung nichts an der Höhe der
Erbschaftsteuerschuld.
Die Erbschaftssteuer wurde daher vom Finanzamt zu Recht vom
"Erbanfall", dh von dem zum maßgebenden Stichtag (= Todestag des
Erblasserin) vorhandenen Vermögen (Aktiva minus Passiva) im Umfang des der
Bw angefallenen Anteiles, das ist die Quote als gesetzliche Erbin im
Ausmaß von 1/4, bemessen. Nach der vom Finanzamt zum Ausgangspunkt seiner
Berechnungen genommenen und von der Bw. durch eigenhändige Unterschrift
bestätigten "Vermögenserklärung" vom 23. Juni 2005 betrug die
Summe der Passiva € 6.655,46. Darin ist der Debetsaldo des Kontos bei
der PSK mit einem Betrag von € 531,86 enthalten, weshalb die von der
Bw. mit einem Betrag von € 398,89 (= 3/4 dieses Debetsaldos) vorgenommene
Kontoabdeckung nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden kann. Da
allerdings die Verhältnisse zum Todestag maßgeblich sind und der
Sollstand des Kontos bei der PSK zum Todestag € 1.191,41 betrug, ist ein
Viertel des Differenzbetrages von € 683,80 (jener Teilbetrag des
Sollstandes der durch Überweisung von offensichtlich nicht die Erblasserin
betreffende Familienbeihilfe abgedeckt wurde) = € 170,96 beim Erwerb
der Bw. als weiteres Passivum zu berücksichtigen und ergibt sich so der von
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung als steuerpflichtige Erwerb in
Höhe von € 263,15 angesetzte Betrag.
Mit der Berufung legte die Bw. allerdings neben der zu
berücksichtigenden Rechnung des Fotografen über € 152,00 noch
Überweisungsbelege für folgende, nach dem Tod der Erblasserin
abgedeckte, Schulden der Erblasserin zum Todestag vor, die ebenfalls
entsprechend der Erbquote mit einem Viertel beim steuerpflichtigen Erwerb der
Bw. in Abzug zu bringen sind:
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Fotos
|
€ 152,00
|
Hundeabgabe 2005
|
€ 43,60
|
GIS, fällig 15.3.5005
|
€ 40,48
|
Telekom, fällig 1.3.2005
|
€ 76,74
|
Wienstrom
|
€ 297,60
|
Universalversand
|
€ 100,00
|
Eigenheimversicherung Prämie 3/05
|
€ 108,77
|
Wasser/Abwassergebühren
|
€ 88,06
|
Summe
|
€ 907,25
|
davon 1/4
|
€ 226,81
Somit ergibt sich folgende Neuberechnung des
steuerpflichtigen Erwerbes der Bw.:
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steuerpflichtiger Erwerb laut angefochtenem
Bescheid
|
€ 434,11
|
1/4 des Differenzbetrages zum Sollstand
PSK-Konto
|
- € 170,95
|
1/4 der nachträglich belegten Passiva
|
- € 226,81
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€ 36,35
|
Neuberechnung der Erbschaftssteuer:
|
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Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG 2 % von € 36,00
|
€ 0,72
|
zuzüglich unverändert Erbschaftsteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG (2 % des steuerlichen Wertes der
Liegenschaftsanteile von € 4.587,00)
|
€ 91,74
|
Erbschaftsteuer gesamt
|
€ 92,46
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0936-W/06
- Stammnummer
- 36449
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF