Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2513
Hinausverschmelzung in eine Societas Europaea
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/2-IV/4/04vom 05.08.2004
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische
Kapitalgesellschaft auf Basis der am 8. Oktober 2004 in Kraft tretenden
Regelungen über die Europäische Aktiengesellschaft auf ihre
100-prozentige Tochtergesellschaft im EU-Ausland verschmolzen, fällt diese
Umgründung schon vor der bevorstehenden Novellierung des Art. I UmgrStG zur
Anpassung des SEG unter § 1 des genannten Gesetzes, wenn bzw. soweit das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich bestehen bleibt. Da im Falle
einer operativen übertragenden Kapitalgesellschaft nach der
verschmelzungsbedingten Löschung eine Betriebstätte der
übernehmenden ausländischen AG im Inland verbleibt, besteht kein Grund
für eine Besteuerung der am Verschmelzungsstichtag bestehenden stillen
Reserven.
Verbleibt der im Finanzdienstleistungsbereich tätige
operative Betrieb künftig als Betriebstätte der aufnehmenden
ausländischen Gesellschaft mit allen materiellen und immateriellen
Vermögenswerten unverändert im Inland aufrecht, kommt es sonach zu
keiner Überführung von Wirtschaftsgütern (Kundenstock,
EDV-Know-how, Beteiligungen) in das Ausland, löst der
Umgründungsvorgang auch keine Rechtsfolgen auf der Grundlage von § 6 Z
6 EStG 1988 aus.
05. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VerschmelzungSocietas EuropaeaUmgründungsvorgängestille ReservenBetriebstätteÜberführung von Wirtschaftsgütern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/2-IV/4/04
- Stammnummer
- 36441
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF