Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3968-W/02
Berechnung der Grunderwerbsteuer bei landwirtschaftlichen Übergaben, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert nicht erreicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3968-W/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine landwirtschaftliche Übergabe liegt dann vor, wenn es sich um einen vollkommen entgeltlichen Erwerbsvorgang handelt. Bei der Überprüfung, ob ein entgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt, ist als Wert das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Stolarz Dr. Ernst Summerer OEG gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer je vom 12. Februar 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 9.
August 2001 wurde von den Übergebern die denselben je zur Hälfte
gehörige Landwirtschaft an den Bw. und dessen Ehegattin A. B.
übergeben. Als Gegenleistung wurden verschiedene Ausgedingsrechte
vereinbart.
Der Einheitswert für die übergebenen
Grundstücke beträgt als Landwirtschaft S 185.000,-- und als
Wohnungswert S 221.000,--. Die Ausgedingsrechte wurden mit insgesamt
S 423.500,-- bewertet.
Für diese Erwerbsvorgänge setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden je vom 12.
Februar 2002 die Grunderwerbsteuer mit € 307,77 und die
Schenkungssteuer mit je € 1.056,52 fest.
In der gegen diese Bescheide
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass auf Grund der
Höhe der Gegenleistung für die Beurteilung, ob eine nur dem
Grunderwerbsteuergesetz oder auch dem Schenkungssteuergesetz unterliegende
Betriebsübergabe vorliegt, für den landwirtschaftlichen Anteil nicht
der dreifache, sondern weiterhin der einfache Einheitswert heranzuziehen sei.
Alternativ wäre der Freibetrag nach § 15a ErbStG zu
gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Vom Wert des Grundstückes ist die
Grunderwerbsteuer nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle zu berechnen, wenn ein
land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen
Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung
des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. In diesen
Fällen wäre nach § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG der Einheitswert
anzusetzen.
Im § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG wird jedoch bestimmt, dass
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen sind, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder
der Gegenleistung übersteigt. Hier ist nach § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG
als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes
anzusetzen.
Dass bei der Überprüfung, ob ein vollkommen
entgeltlicher oder teilweise unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt, als Wert
das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen ist, ergibt sich auch aus dem
Erbschaftssteuergesetz. Denn nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend. Eine
Bestimmung, dass nur der einfache Einheitswert maßgebend sei, ist dem
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fremd. Als Wert des Grundstückes im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG kann daher nur das Dreifache des
Einheitswertes verstanden werden. Dieses gilt grundsätzlich auch für
eine Übergabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Unterhaltes des Übergebenden.
Gegen den Ansatz nur des einfachen Einheitswertes spricht eindeutig das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, da eine Bestimmung analog zu § 4
Abs. 2 Z. 2 GrEStG in dieses Gesetz nicht aufgenommen wurde.
Ob der Besteuerung der Einheitswert nach § 4 Abs. 2 Z.
2 GrEStG oder die Gegenleistung nach § 4 Abs. 1 GrEStG zu Grunde zu legen
ist, bestimmt sich danach, ob der Erwerbsvorgang als ein vollkommen
entgeltlicher oder als ein teilweise unentgeltlicher angesehen werden muss.
Für die Beurteilung, ob es sich um einen vollkommen entgeltlichen oder
teilweise unentgeltlichen Erwerbsvorgang handelt, sind die allgemeinen
Bestimmungen heranzuziehen. Erst wenn sich herausstellt, dass es sich bei dem
Erwerbsvorgang um einen vollkommen entgeltlichen Erwerbsvorgang handelt, kann
die spezielle Norm des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG zum Zuge kommen. In diesem
Fall wäre dann der Wert des Grundstückes gemäß
§ 6
Abs. 1 lit. a der Einheitswert und wäre auch von diesem Wert die
Grunderwerbsteuer zu berechnen.
Zwar lautet § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG ganz allgemein und
könnte daraus geschlossen werden, dass die Übergabe eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstückes zur weiteren Bewirtschaftung gegen
Sicherung des Unterhaltes des Übergebenden an eine der in dieser
Gesetzesstelle bezeichneten Personen in jedem Falle ohne Ausnahme der
Grunderwerbsteuer nach dem Einheitswert unterliegt. Allein diese Auslegung
würde dem im § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ausgesprochenen Grundsatz
zuwiderlaufen, dass der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes
von der Besteuerung ausgenommen sind, Schenkungen unter einer Auflage und
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, aber nur insoweit, als der Wert des Grundstückes den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt (vgl. VwGH vom 28.
November 1956, Zl. 2749/54).
Stellt sich die Überlassung einer land- und
forstwirtschaftlichen Liegenschaft in der Form eines bäuerlichen
Übergabsvertrages nach den Umständen des Einzelfalles, so wie auch im
gegenständlichen Fall, als eine gemischte Schenkung dar, dann ist,
abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG - selbst
wenn die übrigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen
- der Wert der Gegenleistung zu ermitteln und von diesem Wert
gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer zu berechnen.
Gegen die Ermittlung der Gegenleistungen wurden keine Einwände
vorgebracht.
Nach § 15a ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden ua. von Betrieben unter gewissen Voraussetzungen bis
zu einem Wert von S 5,000.000,-- (€ 365.000,--) steuerfrei. Eine
dieser Voraussetzungen ist, dass dieser inländische Betrieb oder
Teilbetrieb der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3
des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen.
Laut den Schenkungssteuerbescheiden wurde für die
Schenkung des landwirtschaftlichen Betriebes sehr wohl die Befreiung nach §
15a ErbStG gewährt. Wie den Schenkungssteuerbescheiden zu entnehmen ist,
wurde nach § 15a ErbStG jeweils der auf den landwirtschaftlichen Betrieb
entfallende Betrag der Schenkung in der Höhe von jeweils S 72.466,16
abgezogen. Die restliche Vorschreibung der Schenkungssteuer bezieht sich auf die
Schenkung des anteiligen übersteigenden Wohnungswertes, welche nicht nach
§ 15a ErbStG befreit ist.
Es war daher die Berufung aus den zuvor genannten
Gründen abzuweisen und demzufolge spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3968-W/02
- Stammnummer
- 3644
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF