Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2724
Deutsche Kapitalerträge einer österreichischen Personengesellschaft mit deutschem Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0287-IV/4/2006vom 16.05.2006
Wortlaut laut Findok
Gehört zum Betriebsvermögen
einer in Österreich errichteten und betrieblich tätigen GmbH & Co
KG Kapitalvermögen, das deutsche Zinsen, deutsche Dividenden und deutsche
Spekulationsgewinne abwirft, dann besteht für die in Österreich
ansässigen Gesellschafter das Recht, auf Grund von Artikel 11
DBA-Deutschland Freistellung oder Rückerstattung in Bezug auf die deutsche
Zinsabschlagsteuer geltend zu machen und gemäß Artikel 10
DBA-Deutschland eine Reduktion der deutschen Kapitalertragsteuer auf 15% in
Bezug auf die Dividenden und gemäß Artikel 13 Abs. 5 DBA-D eine
Entlastung der Aktienspekulationsgewinne von der deutschen Besteuerung in
Anspruch zu nehmen; die 15-prozentige deutsche Kapitalertragsteuer ist sodann in
Österreich nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 2 DBA-Deutschland auf
die von den österreichischen Gesellschaftern erhobene Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer anzurechnen.
Was nun den zu über 80% beteiligten deutschen
Gesellschafter anlangt, so unterliegt sein Anteil an den deutschen
Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen als Teil seiner in der
inländischen Personengesellschaftsbetriebstätte erzielten Gewinne der
österreichischen Einkommensbesteuerung. Es ist richtig, dass Deutschland
durch die Artikel 10, 11 und 13 Abs. 5 DBA-D nicht zur steuerlichen Entlastung
verpflichtet wird, weil die betreffenden Einkünfte nicht an eine in
Österreich ansässige Person gezahlt werden; denn eine steuerlich
transparente Personengesellschaft stellt keine in Österreich ansässige
Person dar.
Allerdings ist auch Artikel 7 DBA-D zu beachten. Darnach
hat sich Deutschland verpflichtet, Einkünfte einer österreichischen
Betriebstätte, zu denen auch die deutschen Kapitalerträge
gehören, von der deutschen Besteuerung freizustellen, soferne nach Artikel
7 Abs. 8 des Abkommens nicht andere Abkommensartikel, wie zB Artikel 10 und 11,
zur Anwendung kommen. Artikel 10 und 11 DBA-D finden aber keine Anwendung, weil
diese Artikel nur auf grenzüberschreitende Kapitalerträge anwendbar
sind. Denn nach diesen Artikeln müssen der Quellenstaat und der
Ansässigkeitsstaat verschiedene Staaten sein; dies trifft aber im Fall
eines deutschen Gesellschafters nicht zu, da die deutschen Kapitalerträge
steuerlich nicht an eine in Österreich, sondern an eine in Deutschland
ansässige Person gezahlt werden.
Aber auch in Bezug auf die Aktienspekulationsgewinne kann
keine Doppelbesteuerung eintreten; wohl ist Artikel 13 DBA-D auf die von der
österreichischen Betriebstätte bei der Veräußerung von
Aktien erzielten Gewinne anwendbar; doch teilt Artikel 13 Abs. 3 DBA-D bei
Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen das
Besteuerungsrecht dem Betriebstättenstaat zu und unterbindet damit eine
Besteuerung in Deutschland.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 13 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 13 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
PersonengesellschaftenUnternehmensgewinneGewinnausschüttungenZinseneinkünfteSpekulationsgewinneAktienspekulationsgewinnegrenzüberschreitende Kapitalerträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0287-IV/4/2006
- Stammnummer
- 36427
- Gültig
- 16.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF