Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0634-G/05
Von der Betriebsübergabe gesonderte Übertragung einer betrieblich genutzten Liegenschaft durch den anderen Elternteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0634-G/05vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch Dr. Ehgartner
Steuerberatungs KEG, 8530 Deutschlandsberg, Untere Schmiedgasse 4-6, vom
12. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
16. März 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 29. November 2004
übertrugen X.u.Y.M. die ihnen zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ
X. an ihren Sohn M.. und ihre Schwiegertochter Eva. Auf dieser Liegenschaft
befindet sich ein Gewerbebetrieb, das Gasthaus R., das gleichzeitig an den Sohn
übergeben wurde. Als Gegenleistung wurde den Übergebern ein Wohnrecht
mit freier Verpflegung und gegebenenfalls die Erbringung von Pflegeleistungen
eingeräumt.
Das Finanzamt stellte fest, dass der Gewerbebetrieb im
Alleinbesitz der Mutter stand und ermittelte die Höhe der Gegenleistungen
als über dem dreifachen Einheitswert gelegen, weshalb es bei diesem Erwerb
nur zur Vorschreibung von Grunderwerbsteuer kam. Bei allen anderen
Erwerbsvorgängen zwischen dem Vater und dem Sohn und zwischen der
Schwiegertochter und den Schwiegereltern kam es zu gemischten Schenkungen und
damit zur Vorschreibung von Schenkungs- und Grunderwerbsteuer. So erließ
das Finanzamt am 16. März 2005 neben einem Grunderwerbsteuerbescheid von
169,21 € auch einen Schenkungssteuerbescheid von 326,12 € an den Sohn,
den Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt. Diese Vorschreibung betraf
nur den Erwerb des Liegenschaftsanteiles im Ausmaß von einem Viertel vom
Vater.
Gegen diese Vorschreibung der Schenkungssteuer wurde
Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Übergeberin erwerbsunfähig
geworden sei und den Betrieb nicht fortführen konnte. Unter Vorlage eines
Bescheides über die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension
wurde beantragt, dass die Befreiung nach § 15a ErbStG zu gewähren und
der Bescheid aufzuheben sei.
Nach ergänzenden Ermittlungen hinsichtlich des
Berufungsbegehrens erging schließlich am 20. Juli 2005 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, worin begründet wurde, dass der
Übergeber nur Eigentümer des halben Liegenschaftsanteiles war, nicht
jedoch Eigentümer oder Miteigentümer des Betriebsvermögens. Da
die Erwerbsvorgänge nicht zusammenzufassen seien, sei bei jedem einzelnen
Vermögensvorteil festzustellen, ob ein Tatbestand nach § 15a ErbStG
vorliege, was beim Erwerbsvorgang zwischen Vater und Sohn nicht gegeben sei.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und begründet,
dass die Liegenschaft mit 75% im Anlageverzeichnis enthalten sei und nur zu 25%
privat genutzt werde. Im Ausmaß des betrieblich genutzten Teiles sei nach
der Intention des § 15a ErbStG die Befreiung anzuwenden und wurde auf
einen Erlass des Finanzministeriums vom 19. Mai 2003 verwiesen. Weiters wurde
ausgeführt, dass die Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG diene, weshalb die Befreiung
anzuwenden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob die Steuerbefreiung nach §
15a ErbStG für den Erwerb eines betrieblich genutzten
Grundstücksanteiles auch dann anzuwenden ist, wenn der Geschenkgeber und
Eigentümer dieses Liegenschaftsanteiles nicht auch der Übergeber des
Betriebes ist.
Gegenstand der Schenkungssteuer ist der unentgeltliche
Übergang von Vermögen. Jeder einzelne, einen Tatbestand iSd ErbStG
erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich
der Steuer (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327). Daher ist jeder
Vermögensübergang einzeln zu betrachten und sind die
Befreiungsbestimmungen separat in Anwendung zu bringen (VwGH 26.1.1995,
94/16/0058). Dem steht auch nicht entgegen, dass die steuerlichen Auswirkungen
der unterschiedlichen Erwerbsvorgänge zwischen Mutter - Sohn und Vater -
Sohn zwar bescheidmäßig getrennt, letztlich aber unter einer
Steuernummer zusammengefasst verbucht worden sind. Sind im zuletzt zitierten
VwGH Erkenntnis die einzelnen Erwerbe zwischen dem jeweils gleichen
Geschenkgeber und -empfänger als einzelne Tatbestände betrachtet
worden, muss dies umso mehr gelten, wenn - wie in diesem Fall - zwei
verschiedene Personen Zuwendungen tätigen und müssen die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung für
jeden dieser Erwerbsvorgänge getrennt geprüft werden.
§ 15a ErbStG lautet auszugsweise:
"(1) Erwerbe von Todes
wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2,
sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das
55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen,
bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro
(Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum Vermögen
zählen nur
1. inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in
der jeweils geltenden Fassung, dienen;
2. Mitunternehmeranteile,
das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das
sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
(3) Der Freibetrag
(Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von
Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder
ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4) Der Freibetrag steht
beim Erwerb
1. eines Anteiles eines
Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;
2. eines Teilbetriebes
oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des
Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;
3. eines
Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles
(Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu."
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
StRefG 2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt
(1766 BlgNR 20. GP):
"Mit dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von
fünf Millionen Schilling für die unentgeltliche Übertragung von
im Abs. 2 angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag
soll dann zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG)
oder durch eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und
der Erwerber eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden
kommt als weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages
dazu, dass der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muss
oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig" ist, ist jeweils
für das konkret übertragene Vermögen zu beurteilen.
Als begünstigungsfähiges Vermögen sollen
gemäß Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen
nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich
immer dann zustehen, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur
Gänze oder mindestens zu einem Viertel überträgt. Wird ein
Teilbetrieb oder Anteil an einem Teilbetrieb übertragen, so ist
Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung, dass der Wert des
übertragenen Vermögens mindestens ein Viertel des Wertes des gesamten
Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der Übertragung ein Mitunternehmer-
oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses Vermögens, kommt die
Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber
mindestens zu einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft oder am
Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens dieser Anteil
übertragen wird."
Die Mutter übergab eine Liegenschaftshälfte und
den Betrieb an den Sohn. Die Frage der Anwendung der Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG stellte sich hier aber nicht, weil die Höhe der
Gegenleistungen eine Schenkung ausschloss. Im konkreten Berufungsverfahren ist
nun zu prüfen, ob die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
auch bei der Übertragung des Liegenschaftsanteiles vom Vater an den Sohn
anwendbar ist. Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche
Elemente. Im Falle einer Schenkung unter Lebenden muss der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet haben oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur die
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsführer oder Gesellschafter war. Dass das
begünstigungsfähige Vermögen, der Betrieb, nicht dem
Geschenkgeber des Liegenschaftsanteiles zuzurechnen war, ergibt sich aus dem
Sachverhalt und wird vom Bw. nicht bestritten. Wenn auch der dem Bw.
übergebene Liegenschaftsanteil von der Mutter zum Teil betrieblich genutzt
wurde und der Erzielung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb diente,
fehlt es am Tatbestandsmerkmal, dass der geschenkgebende Vater selbst
(Mit)Unternehmer ist.
Ergibt sich schon grundsätzlich aus dem Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz, dass jeder Erwerb für sich zu betrachten ist
und die Befreiungsbestimmungen der § 14 ff. ErbStG separat anzuwenden sind,
so lässt auch die Textierung des § 15a ErbStG keine davon abweichende
Auslegung zu. Mehrere Erwerbsvorgänge verschiedener Personen können
für die Anwendung des § 15a ErbStG nicht zusammengefasst werden (siehe
die in Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, §
15a, Rz 2, zitierten UFS-Entscheidungen).
Werden daher Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum
eines Ehegatten und eine Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten
(Eltern) an ein Kind übergeben, ist also der Vater nicht Mitunternehmer,
ist der Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaften vom Vater nicht nach
§ 15a ErbStG befreit. Der Umstand alleine, dass das von der Mutter
übergebene Grundstück betrieblich genutzt worden ist und die
Liegenschaft anteilig im Betriebsvermögen war, ist nicht ausreichend um
hinsichtlich dieses Erwerbsvorganges die Tatbestandsvoraussetzungen des §
15a ErbStG zu erfüllen.
Der Bw. verweist auf eine Anfragebeantwortung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Mai 2003 (SWK 1/2005, 39). Der
veröffentlichte Text lautet: "Anfrage: Ein inländischer Kleinbetrieb
soll dem Sohn geschenkt werden. Auf dem Grundstück, auf dem sich der
Betrieb befindet, stehen zwei getrennte Gebäude. In einem befindet sich der
Betrieb, das andere ist ein Wohnhaus. Der (gemeinsame) Einheitswert lautet auf
gemischt genutztes Grundstück. Es ist geplant, den Betrieb und 30% des
Grundstückes dem Sohn zu schenken. 30% entsprechen dem Anteil der
betrieblich genutzten Räume. Beurteilung: Der Freibetrag des
§ 15a ErbStG gilt auch für Grundstücke (bzw.
Grundstücksteile), die sich in dem inländischen Betrieb befinden, der
der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EstG 1988
dient. Voraussetzung ist somit, dass die Grundstücksteile in die Bilanz des
übergebenen Betriebes aufgenommen wurden."
Aus diesem Inhalt ergibt sich, dass sich aus der
Beantwortung für die Argumentation des Bw. schon aus diesem Grund nichts
gewinnen lässt, weil die Anfrage auf einen anderen Sachverhalt
abzielt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0634-G/05
- Stammnummer
- 36420
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF