Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0109-W/07
Nicht versteuerte Einkünfte, Honorarnoten;
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0109-W/07vom 25.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen S.S., (Bf.) vertreten durch Mag. Ing. Johann Wally,
1120 Wien, Hirschvogelgasse 7/15, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten, vom
28. Juni 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Juni 2007, StrNr. St.,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juni
2007 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihr zur
Last gelegt, vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2002 in
der Höhe von € 3.106,79 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Juni 2007, in
welcher vorgebracht wird, dass die Bf. als Studentin bei der Firma S.
Ferialpraktikantentätigkeit ausgeübt habe. Es sei nicht ausgemacht
gewesen, dass sie selbst für die Versicherung und Versteuerung Sorge zu
tragen habe. Die vorgelegte Beilage (Vereinbarung vom 5. November 2001) sei
nicht von ihr unterschrieben worden, die Unterschrift auf dem Papier sei
eindeutig eine Fälschung. Sie sei nach Art der Tätigkeit eindeutig
eine Dienstnehmerin gewesen und habe auch nicht als Model gearbeitet sondern sei
auf Messeständen zur Betreuung der Kunden eingesetzt gewesen. Die
beiliegende Vereinbarung habe sie nie gesehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der für den Zeitraum 2002 bis 2004 abgehaltenen
Betriebsprüfung, deren Ergebnisse im Bericht vom 22.11.2006 festgehalten
sind, zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 1 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt,
dass die Bf. im Jahr 2002 bei der Firma S. als Model und Verkaufsassistentin
tätig gewesen sei und für diese Tätigkeiten 3 Honorarrechnungen
im Gesamtausmaß von € 13.540,00 gelegt, jedoch nicht der
Einkommensteuer unterzogen habe.
Unter Blatt 7 bis 9 des Strafaktes erliegen die drei
Honorarnoten vom 1. April 2002 über den Betrag von € 4.360,00, 1 Mai
2002 über einen Betrag von € 2.180,00 und 27. August 2002 über
einen Betrag von € 7.000,00.
Die Beträge werden jeweils für Tätigkeiten
als Model in Rechnung gestellt und eine Kontonummer bei der B. zur
Überweisung angeführt.
Nach einer Kontoübersicht der B. sind diese
Beträge auch auf dem angegebenen Konto eingelangt.
Unter Blatt 20 des Strafaktes erliegt eine Vereinbarung
zwischen der Bf. und der S. vom 5.11.2001, wonach sie für Leistungen
für die Firma 13 x S 20.000,00 zuzüglich Kosten für ihr Handy und
für Dienstreisen bekommen sollte.
Die Honorarnoten sind nicht unterfertigt, die Vereinbarung
trägt eine gut leserliche Unterschrift "Steiner". Die auf dem
Unterschriftenprobenblatt (Blatt 21 des Strafaktes) aufscheinende Unterschrift
besteht aus zwei Worten, wobei weder Vor- noch Nachname leserlich sind und
keinerlei Ähnlichkeit zu der Unterschrift auf der Vereinbarung gegeben ist.
Die Unterschrift auf der vorgelegten Vollmacht für den steuerlichen
Vertreter gleicht der Unterschrift auf dem Unterschriftenprobenblatt.
Am 23. Juni 2003 wurde eine Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 eingereicht, die zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung
mit Bescheid vom 22. Juli 2003 führte. Auf dem Bescheid sind Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit aus dem Bundesdienst im Ausmaß von
€ 6.311,70 und von der S. für den Zeitraum 10-12/2002 im Ausmaß
von € 788,52 angeführt.
Der Bescheid nach der Betriebsprüfung ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Bf. die
Vereinbarung nicht gesehen und unterfertigt habe und, dass sie Dienstnehmerin
gewesen sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet den Tatverdacht zu
beseitigen. Basis der Nachversteuerung im Zuge der Prüfung ist nicht die
vorliegenden Vereinbarung sondern die gelegten Honorarnoten. Es wird nicht
behauptet, dass die Bf. die im Strafakt erliegenden Honorarnoten nicht erstellt
und die dort ausgewiesenen Geldbeträge nicht erhalten habe. Wenn
Honorarnoten gelegt werden, so sind die überwiesenen Beträge auch von
der Person zu versteuern, die die Forderung geltend gemacht hat, dieses Wissen
ist als Allgemeingut anzusehen und bei einer Studentin zu unterstellen. Ein
(ebenfalls nicht unterfertigter) Dienstvertrag wurde im Zuge der Prüfung
erst für den Zeitraum ab 1. Oktober 2002 vorgelegt. Nach der Aktenlage
ergibt sich somit der begründete Tatverdacht, dass es die Bf. zumindest
ernstlich für möglich gehalten haben muss, dass sie die namhaften
(Honorarnoten über € 13.540,00 zu lohnsteuerpflichtigem Gesamtbezug
von € 7.100,22) auf Honorarbasis bezogenen Geldbeträge selbst einer
Besteuerung zuführen muss und dies unterlassen und damit eine
Verkürzung bewirkt hat.
Im anschließenden Untersuchungsverfahren wird es
gegebenenfalls an der Bf. liegen diesen Verdacht durch weitere Beweise wieder zu
beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-W/07
- Stammnummer
- 36405
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF