Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2181-W/08
In einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 EStG 1988 stehen nicht in der ausgewiesenen Höhe zu
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2181-W/08vom 25.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte eine "Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007" beim Finanzamt ein.
An Sonderausgaben wurden vom Bw. u.a. unter KZ 455 für
Unfall- und Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von € 713,62
beantragt.
Das Finanzamt erließ am 12. Februar 2008 den
Einkommensteuerbescheid 2008 für den Bw. und berücksichtige u.a. die
beantragten Sonderausgaben betreffend Unfall- und Lebensversichung mit einem
Betrag von € 178,41 (Topf-Sonderausgaben).
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 ein und führte wie folgt
aus:
"In offener Frist erhebe
ich Berufung gegen Ihren Einkommensteuerbescheid vom 12.2.2008, da hier eine
Nachzahlung von € 173,10 zu leisten wäre.
Meine Einkünfte in
den Jahren 06 und 07 waren beinahe ident und 2006 wurde eine Gutschrift von
83,72 € festgestellt. Im Jahre 2006 haben Sie 2.184,19 an Lohnsteuer
angerechnet und im Jahr 2007 nur 2.104,74 € angerechnet, obwohl mein
Bruttoeinkommen um genau 449,56 € mehr war. Es ist denkunmöglich, dass
bei einem Mehrverdienst 2007 weniger Lohnsteuer anzurechnen ist und zwar von
genau 78,45 € als im Jahr 2006. Ich habe im Jahr 2007 auch mehr Lohnsteuer
bezahlt und bitte Sie diesen Rechenfehler zu korrigieren."
Das Finanzamt wies mit einer Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 18.3.2008 die Berufung vom 26.2.2008 gegen
den Bescheid vom 12.2.2008 als unbegründet ab und führte zur
Begründung wie folgt aus:
"Gemäß
§
41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, wenn die in
einem Freibetragsbescheid berücksichtigten Aufwendungen nicht in vollem
Umfang zustehen. Sind die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachgewiesenen
Aufwendungen niedriger als die - als vorläufige Maßnahme - im
Freibetragsbescheid berücksichtigten Aufwendungen, kommt es zu einer
Nachzahlung. Da dies bei Ihnen zutrifft, kann der Antrag nicht
zurückgezogen werden."
Mit Schriftsatz vom 26. März 2008 brachte der Bw.
einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ein.
Begründend führte der Bw. aus, dass seine
Berufung gegen den ESt-Bescheid 2007 vom 26.2.2008 und vom 12.2.2008
(Bescheiddatum) am 18.3.2008 als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Bw.
wäre noch in keinster Weise erklärt worden, warum 2 x gleiche
Einkünfte und 2 x gleiche Sonderausgaben einen Unterschied von 256,86
€ zwischen 2006 und 2007 ausmachten. Das Finanzamt habe nach Ansicht des
Bw. wahrscheinlich irrtümlich 2007 einen höheren Steuersatz
angewandt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die dem
Bw. im Jahre 2007 nach Ansicht des Bw. mit einem geringeren Betrag angerechnete
Lohnsteuer vom Finanzamt richtig berechnet wurde und weiters ob die u.a daraus
sich ergebende Nachzahlung auf einer richtigen Berechnung des Finanzamtes
beruht.
Der Unabhängige Finanzsenat geht vom folgenden
Sachverhalt aus:
Der Bw. beantragte im Jahr 2005 bei den Sonderausgaben u.a.
Ausgaben betreffend Personenversicherungen unter der KZ 455 in Höhe von
€ 1.877,00 und Ausgaben betreffend Wohnraumschaffung/-sanierung unter der
KZ 456 in Höhe von € 1.896,00.
Das Finanzamt berücksichtigte ein Viertel des
Höchstbetrages von € 2.920,00, das sind € 730,00, als
Sonderausgaben im Jahr 2005.
Am 24.02.2006 wurde vom Finanzamt auf Basis der Daten von
2005 ein Freibetragsbescheid für den Bw. ausgestellt und lautet dieser
Freibetragsbescheid wie folgt:
Freibetragsbescheid 2007
|
Der Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2007
beträgt
|
670,00 €
|
Von den im Einkommensteuerbescheid für 2005
berücksichtigten Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen werden folgende in den
Freibetragsbescheid übernommen (§ 63 Abs. 1 EStG 1988):
|
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien
(Topf-Sonderausgaben) abzüglich Pauschbetrag (wird beim
Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt)
|
730,00€
-60,00€
|
Jahresfreibetrag
|
€ 670,00€
|
Monatsbeitrag
|
55,83€
|
Hinweis: Wenn Sie die angeschlossene Mitteilung
an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den Freibetrag bei der
Lohnverrechnung 2007 zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nur eine
vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres
2007 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2007 beim Finanzamt geltend zu
machen.
|
Die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber wurde vom Bw.
dem Arbeitgeber weitgergeleitet und hat der Arbeitgeber den Freibetrag
(Monatsbetrag in Höheh von € 55,83) bei der Lohnverrechnung
berücksichtigt. Dies geht aus aus dem Lohnzettel eindeutig hervor, in dem
u.a. ausgeführt wird: Freibetr. lt. Mitteilg: 669,96.
Auch am Lohnzettel für 2007 ist ein bei der
Lohnverrechnung berücksichtigter Freibetrag in Höhe von € 669,96
zu ersehen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert -
wie folgt:
"(1) Das Finanzamt hat
für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und
eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden
Beträge berücksichtigt wurde:
... 2. Sonderausgaben im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des §
18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtigungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen, ...
Dem Freibetragsbescheid
sind die gemäß
§ Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid
berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen."
§ 122 Abs 5 lautet - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"(5) ...
Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden,
sind gemäß
§ 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. Nr.
201/1996 zu erlassen."
§ 63 Abs. 1 Z 2 idF BGBl 1996/201 lautet:
"Sonderausgaben im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag
gemäß
§ 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Penionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen, weiters Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7."
§ 64 Abs. 1 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert -
wie folgt:
"(1) Der Arbeitgeber hat
den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) ausgewiesenen
Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die
Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. ..."
§ 77 Abs. 1 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert -
wie folgt:
"(1) Ist der Arbeitnehmer
bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der
Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. ..."
§ 78 Abs. 1 u 5 lauten - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"(1) Der Arbeitgeber hat
die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.
....
(5) Der Arbeitgeber hat
dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den
Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten
Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben
zu enthalten:
-
Bruttobezüge gemäß
§
25,
- Beitragsgrundlage für
Pflichtbeiträge gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z
5
- Pflichtbeiträge
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und
5
- Bemessungsgrundlage für
die Ermittlung der Lohnsteuer
-
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse
(§ 26 Z 7 lit d) und den geleisteten
Betrag
-
Lohnsteuer."
§ 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988 lautet wie folgt:
"(1) Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn ...
4. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen, ..."
Dem Bw. wurde ein Freibetragsbescheid auf der Grundlage des
Jahres 2005 ausgestellt und gilt dieser Freibetragsbescheid für das
zweitfolgende Jahr 2007. Der Bw. hat die Mitteilung betreffend
Freibetragsbescheid an seinen Arbeitgeber weitergeleitet und
berücksichtigte der Arbeitgeber die im Freibetragsbescheid ausgewiesenen
€ 55,83 bei der monatlichen Berechnung der abzuführenden
Lohnsteuer.
Die monatlich abzuführende Lohnsteuer für den Bw.
im Jahr 2007 ergibt in der Jahressumme die anrechenbare Lohnsteuer für den
Bw. für das Jahr 2007.
Wenn der Bw. nun ausführt er habe im Jahr 2007 einen
Bezug gehabt, der um € 449,56 höher gewesen sei als jener im Jahr 2006
und könne er nicht nachvollziehen, dass weniger anrechenbare Lohnsteuer vom
Finanzamt festgestellt worden sei, so ist zu entgegnen, dass das Gehalt des Bw.
sich zwar um 449,56 € erhöht hat, dieser Erhöhung jedoch ein
monatlich vorgenommener Abzug von 55,83, dh. gesamt über das Jahr gerechnet
ein Abzug von € 669,96 aus dem Freibetragsbescheid,
gegenüberstand. Damit war im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum eine geringere
Bemessungsgrundlage im Vergleich zu 2006 gegeben und wurde damit eine geringere
Lohnsteuer vom Arbeitgeber errechnet und abgeführt. Diese über einen
Zeitraum von 12 Monaten abgeführte Lohnsteuer ergibt aber die im Bescheid
angeführte anrechenbare Lohnsteuer. Dies erklärt die vom Bw.
angesprochenne geringere anrechenbare Lohnsteuer für das Jahr 2007.
Der Freibetragsbescheid ging von abziehbaren Sonderausgaben
von 669,96 Euro im Jahr 2007 aus. Tatsächlich wurden vom Bw. Sonderausgaben
gem. § 18 Abs 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988 (Topf-Sonderausgaben) im Jahr 2007 in
Höhe von nur € 178,41 beantragt.
Damit wurden für den Bw. bei der monatlichen
Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Sonderausgaben auf das gesamte
Jahr 2007 gesehen in Höhe von € 669,96 berücksichtigt, obwohl
tätsächlich im Jahr 2007 nur Sonderausgaben betreffend § 18 Abs.
1 Z 2 und 3 EStG 1988 nur in Höhe von € 178,41 angefallen sind.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 war der Bw.
daher zu veranlagen, da im Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2007
berücksichtigten besonderen Verhältnisse gemäß
§ 63
Abs. 1 EStG 1988 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Die Nachversteuerung der Differenz der im
Freibetragsbescheid ausgewiesenen Sonderausgaben in Höhe von € 669,96
die im Jahr 2007 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden und die vom
Bw. tatsächlich getätigten Sonderausgaben in Höhe von
€ 178, 41 erklärt die errechnete Nachzahlung für den
Bw.
Damit sind die vom Bw. im Bescheid beanstandeten
Abweichungen der anrechenbaren Lohnsteuer für das Jahr 2007 und der
berechneten Einkommensteuer für das Jahr 2007 geklärt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2181-W/08
- Stammnummer
- 36392
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF