Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0004-L/08
Rückwirkende Feststellung einer erheblichen Behinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-L/08vom 22.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 30. Juli 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2005
bis 31. Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die erhöhte
Familienbeihilfe wird für den Zeitraum 1. September 2006 bis
31. Dezember 2006 gewährt. Für den Zeitraum 1. September
2005 bis 31. August 2006 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Juni 2007 für ihren
Sohn M, geboren am xx, rückwirkend ab September 2005 einen Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
(Rechenschwäche, expressive Sprachstörung, ADHS). Das Finanzamt
gewährte die erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2007 und wies den
Antrag betreffend den Zeitraum September 2005 bis Dezember 2006 mit Bescheid ab,
da in einem Gutachten des Bundessozialamtes ein Grad der Behinderung von 50%
erst ab Jänner 2007 bescheinigt wurde.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin sinngemäß aus, dass ihrem Sohn
aufgrund der Befunde der Barmherzigen Brüder in y ihrer Meinung nach die
erhöhte Familienbeihilfe bereits ab 1.9.2005 zustehen würde.
Aufgrund dieser Berufung wurde unter Vorlage des Befundes
beim Bundessozialamt neuerlich eine Untersuchung durchgeführt und in einem
Gutachten vom 4.10.2007 die Diagnose ADHS, spezifische Rechenschwäche,
expressive Sprachstörung gestellt und der Gesamtgrad der Behinderung von
50% rückwirkend ab 1.9.2006 festgestellt. In der Rahmensatzbegründung
wurde ausgeführt: Einschätzung entsprechend der multiplen Problematik
mit schulischen Einbussen aber auch Verhaltensproblemen. Das Finanzamt
erließ hierauf eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, laut
der die erhöhte Familienbeihilfe auch für die Monate September 2006
bis Dezember 2006 zustehe.
Im Vorlageantrag hielt die Berufungswerberin weiterhin
daran fest, dass ihr die erhöhte Familienbeihilfe ab September 2005
zustehe, und führte sinngemäß aus: Im Gutachten sei
festgestellt, dass der Sohn keine Medikamente einnehme, was nicht richtig sei.
Er nehme seit August 2007 "Concerta 36 mg Retardtabletten" ein. Außerdem
hätte Dr. K die Befunde des Sohnes nicht durchgelesen, nur die sogenannten
TAF-Berichte seien kopiert worden. Aus diesen Gründen werde eine weitere
Untersuchung bei einem anderen Arzt verlangt, da sie annehme, dass die
Untersuchung nicht ausreichend gewesen sei.
Aufgrund dieser Einwendungen erfolgte eine weitere
Untersuchung beim Bundessozialamt durch einen Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde, in dem danach erstellten Gutachten vom 16.12.2007 wurde die
50%ige Behinderung rückwirkend ebenfalls ab 1.9.2006 festgestellt.
Ergänzend zu den Vorgutachten wurde auf eine Stellungnahme der Volksschule
T mit folgendem Inhalt verwiesen: M hatte sehr
bald in der 1. Klasse VS Probleme, dem Unterricht zu folgen und seine
Aufgaben zu erledigen; deswegen ist Mitte Dezember 2005 ein Gespräch mit
den Eltern geführt worden; es ist empfohlen worde,
M in die Vorschule gehen zu lassen. Die
Eltern konnten sich dafür nicht entscheiden.
M blieb deswegen in der 1. Klasse.
M ist sehr dominant gewesen und setzte
immer störende Handlungen, um aufzufallen und im Mittelpunkt zu stehen.
Eskaliert ist sein Verhalten dann am Beginn der 2. Klasse, also im
September 2006. Hierauf sind auch die Abklärungstermine in
y am Institut für Sinnes- und
Sprachneurologie vereinbart worden. Begründet wurde das Datum der
rückwirkenden Feststellung - 1.9.2006 - mit dem Hinweis auf diese
Schilderung. In der Folge wurde weiters ausgeführt:
Da es vor dem Zeitraum 9/2006 keine relevanten
Befunde gibt, ist eine rückwirkende Anerkennung ab 9/2005 nach den
gesetzlichen Richtlinien nicht möglich bzw. nicht zulässig.
Mittels Vorhalt wurde das Gutachten der Berufungswerberin
zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit für
allfällige Einwendungen eingeräumt. Zwecks Beantwortung des Vorhalts
meldete sich die psychologische Betreuerin des Sohnes telefonisch beim
Unabhängigen Finanzsenat. Nach Klärung der Sach- und Rechtslage wurde
jedoch auch von ihr bestätigt, dass im hier strittigen Zeitraum noch keine
Behandlung stattgefunden hatte und frühere Befunde nicht vorgelegt werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde durch das
Bundessozialamt beim Sohn der Berufungswerberin ein Grad der Behinderung von 50%
ab 1.9.2006 bestätigt. Strittig ist lediglich, ob die erhebliche
Behinderung nicht bereits ab 1.9.2005 bestanden hat.
Bezüglich des hier strittigen Problems liegen drei
ärztliche Gutachten vor. Während im ersten Gutachten eine Behinderung
von 50% erst ab 1.1.2007 bescheinigt wurde - dies offensichtlich deshalb, da der
früheste Befund, der bei der Untersuchung vorgelegt wurde, im Jänner
2007 erstellt wurde, stimmen die beiden anderen darin überein, dass
rückwirkend die Einschätzung einer 50%igen Behinderung ab 1.9.2006
möglich ist - ab diesem Zeitpunkt besuchte der Sohn die zweite Klasse
Volksschule. Insbesondere im dritten Gutachten wird dies schlüssig mit den
Schilderungen in einer Stellungnahme der Volksschule begründet. Danach
hatte der Sohn zwar bereits in der ersten Klasse Probleme, dem Unterricht zu
folgen, und wies auch bereits Verhaltensauffälligkeiten auf, eskaliert sei
sein Verhalten jedoch erst am Beginn der zweiten Klasse, was schließlich
dazu führte, dass das Problem auch von ärztlicher Seite behandelt
wurde.
Unbestritten ist, dass aus der Zeit vor September 2006 noch
keine relevanten ärztlichen Befunde vorliegen. Wenn dieser Umstand
Begründung dafür ist, dass eine erhebliche Behinderung für diesen
Zeitraum nicht bescheinigt werden kann, so ist dies zunächst insofern
verständlich, da der Schweregrad der zweifellos davor schon vorgelegenen
Verhaltensprobleme einerseits ohne fachliche Abklärung nicht feststellbar
ist und andererseits das Fehlen einer ärztlichen oder psychologischen
Betreuung auch den Schluss zulässt, dass er tatsächlich noch nicht so
hoch war.
Schließlich war die Behinderung einerseits wegen der
deutlichen Verhaltensprobleme, andererseits auch wegen der durchgeführten
Therapien mit 50% einzustufen. Da letztere unbestrittenermaßen erst ab dem
zweiten Schuljahr des Sohnes erfolgten, fehlt dieser Aspekt im davorliegenden
Zeitraum. Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht bei dieser Sachlage
keine Veranlassung, die durch mehrere Gutachter des Bundessozialamtes
übereinstimmend getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 22.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-L/08
- Stammnummer
- 36368
- Gültig
- 22.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF