Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1805-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1805-W/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der A. B., C., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln betreffend Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1.
März 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 25. Februar 2008
einen Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für ihren Sohn Th, geb. 1991.
Das über Ersuchen des Finanzamtes - nach Untersuchung
des Kindes - erstellte Gutachten lautet wie folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.Th
Vers.Nr.:
xxx
Untersuchung
am: 2007-12-19 13:34 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
allergisches Asthma seit dem 5. Lj; Refluxösophagitis, Sodbrennen vor allem
abends. Lebersteatose, Legastheniker, Op wegen Adenoiden. Er habe 2006 viele
Antibiotikatherapien gehabt. Massives Übergewicht. Dzt. Kochlehre. Mutter
Alpha 1 Antitrypsinmangel; Muskelerkrankungen fam. gehäuft - Duchenne.
Th besuchte VS, HS und Poly. Allergie auf
Soja und Erdnüsse.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Sultanol b. B., Flixotide 2x1 Diskus
Untersuchungsbefund:
adipös, Gynäkomastie, STriae; Cor o. B., Pulmo vA; intern. bland
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersgemäß
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-03-03
RÖ
ÖSOPHAGUS-MAGEN-DUODENUM MIT REFLUXPRÜFUNG Kardiainsuffizienz
mit Reflux
2007-11-13
AKH PÄDIATRIE
Asthma
bronchiale, Allergien auf Soja, Erdnuss, Milben, Gastroösophagelaer Reflux,
Adenoide, Septumdeviation. LUFU: diskrete Obstruktion, gut reversibel;
Flixotide, Sultanol
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
Oberer Rahmensatz, da Hyperreagibiltät, medikamentöse Dauertherapie
und Allergien sowie häufige Infekte
Refluxösophagitis
Richtsatzposition:
347 Gdb: 010% ICD: K92.8
Rahmensatzbegründung:
Mittlerer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand
Legasthenie
Richtsatzposition:
594 Gdb: 010% ICD: F81.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da derzeit keine Therapienotwendigkeit
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend. Der Zustand nach Polypenentfernung sowie die Fettleber erreichen
keinen GdB. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden infolge eines fehlenden
negativen wechselseitigen Zusammenwirkens nicht erhöht. Der (Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Herabsetzung des GdB um eine Stufe gegenüber
Vorgutachten, da Legasthenie geringfügig ausgeprägt
erstellt
am 2007-12-23 von P.F.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-12-31
Leitender
Arzt: D.G.
Auf Grund des obigen Gutachtens wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG mit
der Begründung ab, dass das Bundessozialamt laut ärztlichem
Sachverständigengutachten dem Sohn nur einen Grad der Behinderung von 40
v.H. bescheinigt habe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte zur Begründung Folgendes aus:
"Th
leidet seit früher Kindheit an Asthma bronchiale und benötigt
Flixotide, Serevent sowie Sultanol-Spray. Außerdem bekam er EpiPen
verordnet (Notfallinjektion, wegen Erdnussallergie bzw. Soja). Auch gab es immer
wieder Hautreaktionen mit Verabreichung von Salben. Beim Magenröntgen
bestätigte sich der Verdacht des Refluxes, der das Asthma verschlechtert.
Auch eine Lebervergrößerung wurde festgestellt. Im KH Mistelbach
wurden Adenoide entfernt, Ursache sind laut Aussage des KH Mistelbach Allergien
auf Nahrungsmittel mit dem Hinweis, bei Verzehr von allergieauslösenden
Speisen höchste Vorsicht walten zu lassen, da sich bei
Nahrungsmittelallergien eine lebensgefährliche Situation einstellen kann.
Das Legasthenietraining beinhaltet unter anderem auch Bodytalking sowie
kinesiologische Balance, das auch für Asthma bzw. Asthmaanfälle
angewendet wird..."
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde Th am 28. April
2008 ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
B.Th
Vers.Nr.:
xxx
Untersuchung
am: 2008-04-28 11:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Es besteht ein exogen allergisches Asthma bronchiale seit der frühen
Kindheit mit Betreuung beim Lungen-FA und im AKH bei dzt. Prof.
W.. Laut letztem Befund vom 13.11.2007
keine Exacerbationen seit Jahren, gute Belastbarkeit, in der Lungenfunktion
diskrete Obstruktion der zentralen und peripheren Atemwege (gut reversibel in
der Peripherie). Ein gastroösophagealer Reflux bereitet gelegentlich abends
Beschwerden. 2004 wurde im Rast eine Allergie auf Soja, Erdnuss und Milben
nachgewiesen. Ein Epipen wurde verordnet. Wegen ständig behinderter
Nasenatmung wurden im Dezember Adenoide entfernt, eine Septumdeviation dzt. noch
belassen. Laut pädagogischem Gutachten vom 25.01.2004 besteht eine
Primärlegasthenie mit v.a. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen im
Umgang mit Symbolen und optischem Differenzieren. Besucht dzt. Gastronomieschule
. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Sultanol oder
Buventol bei Bedarf (vor Sport) Flixotide DA 2xtgl., SereventDA, Omeghexal bei
Bed., ganzheitliche Therapie bzgl. Legasthenie alle 3- 4 Wochen, strenge
Diät (Erdnuss, Soja)
Untersuchungsbefund:
16 8/12 alter adipöser Jugendlicher, Gewicht 105kg, Länge 183cm, Haut:
Striä im Bereich des Abdomens, Gynäkomastie bds., HNO bland, Cor: HT
rein, rhythmisch, Pulmo sauber, Bauch weich, Hepar nicht tastbar, Gen.
männl.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde: 2007-11-13 Prof. W.,
AKH, Befund
2008-04-08
Mag. T., Befund 2004-12-15 Dr.
J., Lungenfunktion 2007-07-03
Dr. M. Refluxprüfung
Diagnose(n):
exogen allergisches Asthma
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
oberer Rahmensatz, da Hyperreagibilität, Allergien bestehen,
gastro-ösophagealer Reflux
Richtsatzposition:
347 Gdb: 010% ICD: K92.8
Rahmensatzbegründung:
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da zw. Therapie notwendig Legasthenie
Richtsatzposition:
594 Gdb: 010% ICD: F81.0
Rahmensatzbegründung:
unterer Rahmensatz, da keine Therapienotwendigkeit
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Kombination
aller Leiden erhöht den GdB nicht, da keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung vorliegt
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Das Vorgutachten entspricht in allen Belangen den
tatsächlichen Gegebenheiten
erstellt
am 2008-05-01 von R.V.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2008-05-13
Leitender
Arzt: D.G.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2008 führte das Finanzamt aus, dass im
fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 13.
Mai 2008 der Behinderungsgrad von Th abermals mit 40 % bescheinigt worden sei.
Im Gutachten sei darauf hingewiesen worden, dass das Vorgutachten vom 31.
Dezember 2007 in allen Belangen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche,
weshalb die erhöhte Familienbeihilfe ab 1. März 2008
wegfalle.
Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Die darin
gemachten Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit ihrer Berufung vom 7.
März 2008.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 (5)
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychische Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss
mindestens 50 % betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften des §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 (6) FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF
(§§ 7 und 9 Abs. 1) sowie die so genannte
"Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 (4) FLAG
beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 (6) FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Der unabhängige Finanzsenat hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sohn der Bw. von
zwei verschiedenen Ärzten (Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt
Kinder- und Jugendheilkunde) untersucht, wobei sämtliche Erkrankungen von
Th in den Gutachten berücksichtigt und unter folgende Richtsatzpositionen
subsumiert wurden:
|
Richtsatz-
position
|
Art der
Erkrankung
|
Grad
der Behinderung
in
Hundertsätzen
|
286.
|
Asthma bronchiale:
Schwerere Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
mit eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30
- 40 v.H.
|
347.
|
Gastritis: leichte
Form bei gutem Ernährungszustand
|
0
- 20 v.H.
|
594.
|
Alexie
(Lesestörung); leichte Form
|
10
- 30 v.H.
Die untersuchenden Ärzte
stellten den Grad der Behinderung bei den einzelnen Richtsatzpositionen wie
folgt fest:
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
oberer Rahmensatz, da Hyperreagibilität, Allergien bestehen,
gastro-ösophagealer Reflux
Richtsatzposition:
347 Gdb: 010% ICD: K92.8
Rahmensatzbegründung:
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da zw. Therapie notwendig Legasthenie
Richtsatzposition:
594 Gdb: 010% ICD: F81.0
Rahmensatzbegründung:
unterer Rahmensatz, da keine Therapienotwendigkeit
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Kombination
aller Leiden erhöht den GdB nicht, da keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung vorliegt
Auf Grund der ausführlichen
Anamnese und unter Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde ermittelten
beide untersuchenden Ärzte in ihren Gutachten den Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 40 v.H. Weiters wurde festgehalten, dass das Kind
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Die Einreihung unter die angeführten Richtsatzpositionen
erscheint ebenso schlüssig wie die Angabe, dass keine wechselseitige
Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der unabhängige Finanzsenat geht somit im Rahmen der
freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellung des Grades der
Behinderung mit 40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, weshalb die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe im vorliegenden Fall ab März 2008 nicht mehr gegeben
sind.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 21. August
2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1805-W/08
- Stammnummer
- 36353
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF