Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0284-S/07
Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen Verspätung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-S/07vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch XY , GmbH, vom
2. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
13. September 2006 betreffend Zurückweisung der Anträge auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1994, 1997 und 1998 gemäß
§
303 Abs 1 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 20.Dezember 1991 von den Ehegatten A und B BR errichtet. A BR ist mit 60 %
und B BR mit 40 % am Vermögen der GesnbR beteiligt. Zweck der Gesellschaft
ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Souvenirs. Ihren Gewinn
ermittelt die Gesellschaft durch Einnahmen - Ausgaben - Rechnung.
Im Jahre 1997 fand im Unternehmen der Bw eine
abgabenrechtliche Prüfung für die Jahre 1992 bis 1994 statt und wurden
in der Folge in Entsprechung der Feststellungen des Prüfers im
wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide
erlassen. Gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und
gesonderte Feststellung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1993
brachte die Bw das Rechtsmittel der Berufung ein, welches mit
Berufungsentscheidung vom 4.Juli 2002 abweislich erledigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 21.November 2003 stellte die Bw unter
Verweis auf den in der Berufungsentscheidung vom 4.7.2002 vertretenen
Rechtsstandpunkt Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§
303 Abs.1 lit.c und b BAO für die Jahre 1994, 1997 und 1998 und führte
begründend hierzu aus:
Der Bw, welche ihre Einkünfte im Wege der Einnahmen -
Ausgabenrechnung nach § 4 Abs.3 EStG ermittle und die mit der Fa.BR
Beteiligungs- und Vermietungs GmbH ein Zielgeschäft abgewickelt habe, seien
dieses Geschäft und die daraus resultierenden steuerrechtlichen
Auswirkungen bereits im Jahr 1993 zugerechnet worden.
Konkret handle es sich hierbei um eine Gewinntangente bei B
BR in Höhe von ATS 1.160.000,- und bei A BR um eine solche von ATS
1.740.000,-. Gesamt betrachtet habe es sich um einen Gewinn aus Gewerbebetrieb
von ATS 2,900.000,- gehandelt. Die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen der
daraus resultierenden Nachverrechnung an Einkommensteuer beliefen sich
demzufolge für B BR auf ATS 525.697,-, und für A BR auf ATS
794.520,-.
Die Wiedereinsetzung wäre deshalb erforderlich, da im
Jahr 1994 im Rahmen der Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO bereits ATS 320.000,--, im Jahr 1997 bereits 281.000,-- und im Jahr 1998
ebenfalls bereits ATS 281.600,- als gewerbliche Einkünfte aus der im Jahre
1993 entstandenen Lieferverbindlichkeit erfasst worden seien. Auf Grund der
Berufungsentscheidung aus dem Jahr 2002, die den Zufluss zur Gänze bereits
im Jahr 1993 als gegeben erachtete, käme es zu einer echten
Doppelbesteuerung. Es wäre daher erforderlich, die Feststellungsbescheide
der streitgegenständlichen Jahre um diese Beträge zu vermindern und
demzufolge den an der Gesellschaft Beteiligten im Wege der abgeleiteten
Einkommensteuerbescheide entsprechende Steuergutschriften zukommen zu
lassen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer gelte dasselbe, da die im
Jahr 1993 erfolgte Lieferung gänzlich auch 1993 bei der Bw der Umsatzsteuer
unterworfen, zusätzlich aber in Folge "echten Zuflusses" bereits in den
Jahren 1994, 1997 und 1998 versteuert worden sei. Es habe daher
diesbezüglich im Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1994 eine Minderung der
umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage um ATS 320.000,- und in selber
Vorgangsweise auch für die Jahre 1997 und 1998 zu erfolgen, da wie bereits
erwähnt, diese Umsätze faktisch bereits im Jahr 1993 gänzlich
versteuert worden seien.
Grundsätzlich bestehe auch die berechtigte Vermutung,
dass die beantragte Wiederaufnahme der Verfahren auf Grund der nun vorliegenden
geänderten Sachverhaltselemente als Folge der zitierten
Berufungsentscheidung nach § 303 Abs.4 BAO amtswegig zu erfolgen
habe.
Mit bescheidmäßiger Erledigung vom 13.September
2006 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs.1 lit c und b BAO betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Umsatzsteuer jeweils
für die Jahre 1994, 1997 und 1998 wegen Verspätung
zurückgewiesen.
Dagegen wurde Berufung erhoben, die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung beantragt und ausgeführt:
Der gegenständliche Sachverhalt gehe auf das Jahr 1993
zurück. Damals sei es im Wege einer Betriebsprüfung bei der
berufungswerbenden Ges.n.b.R. im wiederaufgenommenen Verfahren zu einer
Neufestsetzung der Umsatzsteuer und zur Erlassung einheitlicher und gesonderter
Gewinnfeststellungsbescheide gekommen. Über die für das Jahr 1993
eingebrachte Berufung sei in der Folge mit abweisender Berufungsentscheidung vom
4.Juli 2002 entschieden worden.
Grundsätzlich sei es darum gegangen, dass eine
Lieferung seitens der Bw an die BR Vermietungs und Beteiligungs GmbH erfolgt
sei, wobei die letztgenannte Unternehmung sich die Vorsteuern in Abzug gebracht,
die Bw jedoch mangels Zahlung zu diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer
abgeführt habe. Da sich das diesbezügliche Berufungsverfahren bis zum
Jahr 2002 hinzog und bis zu diesem Zeitpunkt keine gesicherte Rechtsansicht
vorgelegen wäre, habe die Bw zwischenzeitlich je nach Zufluss ihrer
Forderungen gegenüber der BR Vermietungs und Beteiligungs GmbH im Jahr 1994
die Umsatzsteuer in Höhe von ATS 64.000,- entrichtet, ebenso sei man in den
Jahren 1997 und 1998 vorgegangen. Somit sei in diesen drei Jahren eine Zahllast
in einer Gesamthöhe von € 12.837,- entrichtet worden.
Erst im Jahr 2002 wäre in Erledigung des Rechtsmittels
klar geworden, dass der gesamte 1993 getätigte Umsatz zwischen der Bw und
der GmbH seitens des Finanzamtes als zugeflossen gewertet, und demzufolge auch
die Umsatzsteuer im Jahr 1993 für den gesamten Liefervorgang seitens der Bw
entrichtet wurde, weshalb nunmehr eine echte Doppelversteuerung der Lieferung in
vorgenannter Höhe mit einer Zahllast von € 12.836,92 vorliege.
Hinsichtlich der Ermittlung der einkommensteuerlichen
Bemessungsgrundlagen sei im Rahmen der Feststellung von Einkünften ebenso
vorgegangen worden, d.h. im Jahr 1994 wären ATS 320.000,-, im Jahr 1997 ATS
281.600,- und auch im Jahr 1998 ATS 281.600,- im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung ermittelt worden.
Es wären somit in diesen drei Jahren ebenfalls ATS
883.200,- in abgeleiteten Bescheiden der Einkommensteuer unterzogen worden,
obwohl auf Grund der im Jahr 2002 vorliegenden Berufungsentscheidung bereits die
gesamten Einkünfte aus der damaligen Lieferung in den abgeleiteten
Steuerbescheiden der beiden beteiligten Gesellschafter 1993 der Einkommensteuer
unterzogen worden wären, womit ebenfalls eine echte Doppelversteuerung ein
und derselben Einkünfte vorläge.
Der steuerliche Vertreter der Bw habe bereits in der
Berufungsschrift vom 21.November 2003 darauf hingewiesen, dass unter Hinweis auf
§ 295 ff BAO die Behörde an sich verpflichtet gewesen sei, als Folge
der Änderung des Grundlagenbescheides 1993 auch die Feststellungsbescheide
der Jahre 1994, 1997 und 1998 laut vorgeschildertem Sachverhalt zu ändern.
Nach Rechtskraft der Bescheide als Folge der Berufungserledigung im Jahr 2002
habe der steuerliche Vertreter auf die oben angeführte amtswegige
Erledigung bis 31.Oktober 2003 gewartet.
Zu diesem Zeitpunkt sei klar erkennbar geworden, dass die
Behörde ihrerseits nicht tätig werde und habe der steuerliche
Vertreter demzufolge nach seiner Ansicht fristgerecht den Wiederaufnahmsantrag
mit 21.November 2003 gestellt.
Der Behörde seien durch Nichterledigung eines
amtswegigen Verfahrens Verstöße gegen die Offizialmaxime, gegen den
Gleichheitsgrundsatz, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie Verletzung
des objektiven Nettoprinzips vorzuwerfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.April 2007 wurde die
Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide betreffend Anträge auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften und
Umsatzsteuer für die Jahre 1994, 1997 und 1998 als unbegründet
abgewiesen und wie folgt begründet:
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303
Abs.1 BAO ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Bw habe über den im
Wiederaufnahmsantrag genannten und als neue Tatsache eingestuften Sachverhalt
(welche Rechtsansicht im Übrigen vom Finanzamt nicht geteilt werde)
nachweislich schon ab Zustellung der Berufungsentscheidung im Juli 2002 Kenntnis
erlangt. Ein Zuwarten auf eine eventuelle amtswegige Erledigung verlängere
nicht die gesetzliche Frist des § 303 BAO. Der Wiederaufnahmsantrag im
November 2003 sie daher ohne Zweifel verspätet eingebracht worden. Der
Eventualantrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens und unterliege auch keiner bescheidmäßigen
Entscheidungspflicht der Behörde.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 2.April 2007 ein
Vorlageantrag eingebracht. Mit Schreiben vom 16.7.2008 wurde der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs.1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs.2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs.1 leg.cit. binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsantrag Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen,
die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen
hat.
Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Kenntnis des
Wiederaufnahmsgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Die
gesetzliche Frist ist § 110 Abs.1 zufolge nicht verlängerbar.
Ein verspäteter Wiederaufnahmsantrag ist
zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069; Ritz, BAO, Kommentar, §
303, Tz 28).
Gegenständlich hat die Bw mit Schreiben vom
21.November 2003 Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs.1 lit c und b gestellt und als Wiederaufnahmsgrund die
Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg, RV 183.97/1-8/97,
angeführt, von welcher die Bw nachweislich im Juli 2002 Kenntnis erlangt
hatte. Die Dreimonatsfrist des § 303 Abs.2 BAO ist somit im Oktober 2002
abgelaufen. Die streitgegenständlichen Wiederaufnahmsanträge
gemäß
§ 303 Abs.1 BAO sind im November 2003, somit weit mehr als
ein Jahr nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Wiederaufnahmsgrundes eingebracht
worden, weshalb zweifelsfrei Verspätung im Sinne des § 303 Abs.2 BAO
gegeben ist und die bescheidmäßige Zurückweisung des Finanzamtes
im Sinne des Gesetzes zu Recht erfolgte. Der UFS sah sich daher
außerstande, von der getroffenen Entscheidung des Finanzamtes abzugehen;
über die seitens der Bw erfolgte Anregung einer Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs.4 BAO war in diesem Verfahren nicht zu
befinden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
21. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-S/07
- Stammnummer
- 36349
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF