Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0011-S/07
Ist bei Festsetzung der Grunderwerbsteuer unter Heranziehung des § 7 Abs 2 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen, sodass bei Vorliegen einer Familienstiftung auch im Bereich der Grunderwerbsteuer der begünstigte Steuersatz von 2 % gemäß § 7 Z 1 GrEStG zur Anwendung käme?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-S/07vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der VPS, in O, vertreten durch WT, vom
9. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
19. Oktober 2006 betreffend Grunderwerbsteuer (Nachstiftungsvertrag vom 28.
Juli mit KV) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungsurkunde vom 7. Juli 2006 wurde eine
Privatstiftung, die VPS , die Berufungswerberin, errichtet. Gemäß
Punkt III. der Stiftungsurkunde ist Stiftungszweck die Anlage, die Verwaltung
sowie die Vermehrung des Vermögens der Stiftung und die Vornahme von
Zuweisungen an die Begünstigten; insbesondere die Sicherung ihres
angemessenen Lebensunterhalts, die Altersversorgung sowie die wirtschaftliche
Förderung der Begünstigten im weitesten Sinne.
In der im Zuge des Berufungsverfahren vorgelegten
Stiftungszusatzurkunde selbigen Datums ist unter Punkt I. geregelt, wer
Begünstigter der Stiftung ist. Demnach sind die Stifter WV und KV zu
Lebzeiten zu gleichen Teilen Begünstigte der Stiftung. Nach dem Ableben des
ersten der oben genannten Erstbegünstigten bleibt der verbleibende
Erstbegünstigte alleine begünstigt. Nach dem Ableben auch des
verbleibenden oben genannten Erstbegünstigten sind deren beider Kinder
Begünstigte der Stiftung.
Nach dem Ableben dieser genannten Begünstigten gilt
folgendes: " Der Anteil eines verstorbenen Begünstigten geht auf deren
Nachkommen über (sowohl leibliche als auch Adoptivkinder). Im Falle
mehrerer Nachkommen kann der Begünstigte durch letztwillige Verfügung
regeln, wer seiner Kinder seine Begünstigtenposition erhält. Die
Bestimmung mehrerer Nachkommen ist auch zu ungleichen Teilen
zulässig.
Für den Fall keiner oder einer unwirksamen Bestimmung
gelten alle Nachkommen zu gleichen Teilen begünstigt. Sind zum Zeitpunkt
des Ablebens eines oben genannten Begünstigten keine Nachkommen vorhanden,
geht die Begünstigung anteilig nach Köpfen auf die übrigen zu
diesem Zeitpunkt begünstigten Personen über.
Ist auch auf diese Weise keine begünstigte Person mehr
feststellbar, ist eine Bestimmung eines familienfremden Begünstigten
mittels letztwilliger Verfügung durch den letzten Begünstigten
zulässig und wirksam. Für nachfolgende Generationen gilt die oben
dargestellte Regelung sinngemäß.
Zuweisungen an weitere (auch familienfremde)
Begünstigte können entsprechend der Bestimmungen der Stiftungsurkunde
jederzeit durch den Familienbeirat jedoch nur einstimmig und nicht aus der
Substanz sondern lediglich aus Erträgnissen vorgenommen werden".
Mit notarieller
Nachstiftungserklärung vom 28. Juli 2006 widmen die Stifter KV und WV der
Berufungswerberin Liegenschaften. Als Gegenleistung übernimmt die
Berufungswerberin die unter Punkt Fünftens angeführten per 30. Juni
2006 aushaftenden Darlehen, ein auf zwei der übergebenen Liegenschaften
sichergestelltes Wohnungsrecht bzw. Fruchtgenussrecht zu Gunsten von WA und die
Verpflichtung, bei allfälligen Betriebsprüfungen hinsichtlich der
gestifteten Liegenschaften auftretenden Verbindlichkeiten der beiden Stifter
diese unter Schad- u. Klagloshaltung der Stifter zu begleichen.
Hinsichtlich des Erwerbsvorganges von Seiten des Stifters
KV wurde Grunderwerbsteuer basierend auf einer Bemessungsgrundlage in Höhe
der übernommenen Verbindlichkeiten lt. Punkt 5.a des Nachstiftungsvertrages
im Betrag von Euro 721.721,79 unter Anwendung des Steuersatzes von 3,5 %
gemäß
§ 7 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG)
vorgeschrieben.
Gegen den berufungsgegenständlichen
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Oktober 2006 wurde fristgerecht Berufung
eingelegt und beantragt, die Grunderwerbsteuer möge gemäß
§
7 Z 1 GrEStG in Höhe von 2 % angesetzt werden. Dies mit dem Hinweis, dass
bei Vorliegen einer Familienstiftung im Sinne des § 7 Abs. 2 ErbStG sich
die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG auf 2 % reduzieren
würde, wenn alle Begünstigten in einem der nachstehenden
Verwandtschaftsverhältnisse zum Stifter stünden. Da im vorliegenden
Fall Begünstigte nur der Ehegatte und nach Ableben der beiden Gatten die
Kinder wären, lägen die Voraussetzungen für den begünstigten
Steuersatz vor.
In der das Berufungsbegehren abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2006 wurde begründend
ausgeführt, dass sich beim Erwerb von Grundstücken durch Personen bzw.
Körperschaften, die nicht im § 7 Z 1 und 2 GrEStG genannt sind, die
Steuer gemäß
§ 7 Z 3 leg.cit. 3,5 % der Bemessungsgrundlage im
Sinne des § 4 GrEStG betrage. Da im gegenständlichen Fall ein
Liegenschaftserwerb durch eine Privatstiftung vorliege, somit einer juristischen
Person, die nicht in § 7 Z 1 und 2 GrEStG genannt sei, wäre die
Grunderwerbsteuer mit 3,5 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bekämpfte die Berufungswerberin
hinsichtlich der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer erneut die Festsetzung des
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % und bezog sich insbesondere auf die
Stiftungsrichtlinien 2001. Die Stiftungsrichtlinien stellten eine logische
Interpretation des Gesetzes dar, da der Zweck der Familienstiftung jener sei,
Vermögen zusammen zu halten, nicht zu zerstreuen, eben in der Familie zu
halten, Deshalb sei die steuerliche Konsequenz auch die, den
ermäßigten Steuersatz von 2 % wie eben bei Familienerbfolgen in der
geraden Linie anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den gegenständlichen Berufungsfall
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:
§ 7 Abs. 2 ErbStG " Im Falle des § 3 Abs. 1 Z 8
gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2
Abs 2 Z 1 u. § 3 Abs 1 Z 7 ist der Besteuerung das
Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest
Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die
Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht
ist".
§ 7 GrEStG: "Die Steuer beträgt beim Erwerb von
Grundstücken:
Z 1: durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers 2 v. H.
Z 3: durch andere Personen 3,5 v. H."
Strittig ist, ob unter Heranziehung des § 7 Abs 2
ErbStG auch bei Festsetzung der Grunderwerbsteuer der Besteuerung das
Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, und demnach bei Vorliegen
einer Familienstiftung auch im Bereich der Grunderwerbsteuer der
begünstigte Steuersatz von 2 % gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG zur
Anwendung käme.
Der allgemeine Steuersatz von 3,5% gemäß
§
7 Z 3 GrEStG gilt für den Erwerb von Grundstücken durch Personen, die
nicht in § 7 Z 1 oder 2 genannt sind, der ermäßigte Steuersatz
von 2 % für Grundstücksübertragungen zwischen Personen, die durch
Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft oder Annahme an Kindes Statt in einem
persönlichen Naheverhältnis stehen. Die begünstigten Personen
sind in § 7 Z 1 taxativ aufgezählt. Der ermäßigte Satz ist
nur auf Erwerbsvorgänge anwendbar, die zwischen natürlichen Personen
stattfinden.
Veräußerer bzw Erwerber müssen
persönlich Träger der Rechte an dem übertragenen Grundstück
sein, es genügt nicht, dass sie mittelbar, etwa als Gesellschafter einer
grundbesitzenden Gesellschaft über das Grundstück verfügen
können. Aus der Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtsform
für die steuerrechtliche Beurteilung folgt eine klare Trennung der
Gesellschaft von den Gesellschaftern (Trennungsprinzip). Ein
Verwandtschaftsverhältnis zwischen einer natürlichen und einer
juristischen Person ist daher bereits begrifflich ausgeschlossen (vgl
Arnold/Arnold, GrEStG, § 7 Tz 2,3, 6 und 7 unter Bezugnahme auf
höchstgerichtliche Rechtsprechung)
Gemäß Punkt Zweitens der
Nachstiftungserklärung widmen die obengenannten Stifter der Privatstiftung
Liegenschaften, welche somit als Liegenschaftserwerberin anzusehen ist.
Daraus folgt aber, dass die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes auf Grund des Erwerbes durch eine juristische
Person, auch wenn diese als Familienstiftung im Sinne des § 7 Abs 2
ErbStG zu qualifizieren wäre, welche jedoch nicht in § 7 Z 1 GrEStG
genannt ist, ausscheidet.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass das
Grunderwerbsteueräquivalent gemäß
§ 8 Abs 4 ErbStG eine
Ersatzabgabe darstelle, ist dazu auszuführen:
Es ist richtig, dass der VwGH das
Grunderwerbsteueräquivalent als einen Einbruch des Grunderwerbsteuerrechtes
in das Erbschaftssteuerrecht bezeichnet hat. Die Funktion und Rechtfertigung
dieses Zuschlages nach § 8 Abs 4 und 5 wird nämlich darin gesehen,
einen Ausgleich für die nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG entfallende
Grunderwerbsteuerpflicht zu schaffen (vgl VfGH 24.9. 2003, B 706/00).
Der Kreis der in lit a des § 8 Abs 4 ErbStG
angeführten Personen deckt sich idF des StruktAnpG 1996 mit den im § 4
Abs 2 Z 2 und § 7 Z 1 GrEStG angeführten Personen. Die Auslegung hat
sich damit an diesen Gesetzesstellen und nicht an § 7 Abs 1 ErbStG zu
orientieren (vgl VwGH 28.11.1956, Slg 1538/F und Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 8 Rz 37 und 44).
Trotz dieser Gleichschaltung in beiden Gesetzestexten kann
daraus im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes für den Gegenstandsfall
kein Durchgriff auf das Verwandtschaftsverhältnis abgeleitet werden. Wenn
nämlich in § 7 Abs 2 ErbStG normiert ist, dass der Besteuerung unter
den dort genannten Voraussetzungen das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde
zu legen ist, kann diese Anordnung nur für das Regelungssystem innerhalb
des Erbschaftssteuerrechtes gelten. Eine Ausweitung auf den Bereich des
Grunderwerbsteuerrechtes würde, zumal § 7 Z 1 GrEStG keinerlei Bezug
auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 ErbStG nimmt, einer unzulässigen, da
außerhalb des Gesetzestextes anzusiedelnden Interpretation, gleichkommen.
Der Wille des Gesetzgebers war offensichtlich, den begünstigten
Personenkreis in beiden Bestimmungen, nicht jedoch deren
Anwendungsvoraussetzungen zu harmonisieren.
Bei dieser Sach-und Rechtslage konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Salzburg, am
21. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-S/07
- Stammnummer
- 36347
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF