Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2239-W/08
Aussetzungsantrag zu einer Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2239-W/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 25. Juni 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juni
2008 betreffend Abweisung der Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 21. Mai 2008 einen Antrag auf Aussetzung
einer verbuchten Zwangs- und Ordnungsstrafe mit Buchung vom 14. Jänner 2004
in Höhe von €°363,00 ein und führte dazu aus, dass sie am 5.
Mai 2008 Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe
eingebracht habe.
Der Antrag vom 21. Mai 2008 wurde mit Bescheid vom 2. Juni
2008 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass gemäß
§ 212a Abs.
2 BAO Aussetzungsanträge nicht zu bewilligen seien, wenn die Berufung nach
Lage des Falles wenig erfolg versprechend sei. Der Bescheid weist im Spruch das
Datum 13. Mai 2008 auf, in der Begründung ist jedoch angeführt, dass
dem Antrag vom "21. Mai 2008 ZO 2003 v. 14.1.2004" nicht stattgegeben
werde.
Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die
Berufung vom 25. Juni 2008, in der ausgeführt wird, dass dieser mangelhaft
sei, da der Bw. nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Lage "wenig erfolg
versprechend" sei. Der Bescheid verletze zudem die gängige Judikatur. Dazu
führt die Bw. das Erkenntnis des VwGH 17. 3. 1999, 94/13/0231 an: Die
Begründung eines Bescheides müsse erkennen lassen, welcher Sachverhalt
der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Gründe die zur Annahme
dieses Sachverhaltes geführt hätten, und aus welchen rechtlichen
Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Angabe angefochten wird.
Abs.2: Die Aussetzung der
Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein
Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet
ist.
Die Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und
Ordnungsstrafe richtete sich nicht gegen einen Bescheid, ein
diesbezüglicher Bescheid ist nicht ergangen, sondern lediglich gegen eine
Buchungsmitteilung, es waren daher die Anspruchvoraussetzungen des § 212 a
BAO nicht gegeben.
Spruch und Begründung eines Bescheides stellen eine
Einheit dar.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid war somit nach
Begründungsergänzung, dass im angefochtenen Bescheid über den
gegenständlichen Antrag abgesprochen wurde und, dass die
Anspruchsvoraussetzung nach § 212 a BAO nicht gegeben sei, als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2239-W/08
- Stammnummer
- 36343
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF